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Hallo Martina:
Im Arbeitsmarktpaket findet sich folgender Passus (Änderung des AMPFG):
Im § 11 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für
Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.Das heißt für mich eindeutig: Die Freisetzung muss nach dem 31. August passieren, dass der Malus entfällt.
LG
Hallo Jeanny!
Nein, nicht wirklich.
Da könnte es meines Erachtens höchstens um irgendwelche Anfechtungen gehen bzw. eventuell um etwaige andere (End-)Bezugsansprüche laut KV (was allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist).
Noch eine Möglichkeit: Rückverrechnung von Kursbeiträgen?LG
Sehr gern geschehen und auch
LG
Hallo Manuela!
Leider ist mit den EUR 12.600,– der steuerfreie Betrag gedeckelt.
LG
Hallo latinelli!
Wenn der Wohnort tatsächlich der Dienstort ist, sehe ich in der SV grundsätzlich auch keine Probleme.
Wenn allerdings ein Prüfer der Ansicht ist, dass es sich bei dieser Fahrt um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, kann höchstens der Satz von € 0,11 pro km sv-frei behandelt werden.In steuerlicher Hinsicht muss der freie Dienstnehmer das bezahlte km-Geld als Betriebseinnahme erfassen, er hat jedoch die Möglichkeit, gleichzeitig diese Fahrten wieder als Betriebsausgabe geltend zu machen.
LG
26.8.2009 um 21:40 Uhr als Antwort auf: Reiseaufwandsentschädigung für Angestellte bei Architekten #22084Hallo!
Hätte ich auch so gemacht:
Nur das Taggeld ausbezahlen, kein Nächtigungsgeld.
Es erfolgt durch das bezahlte Frühstück keine Kürzung des Taggeldes.Meines Erachtens sind auch für die freien Tage die Taggelder zu bezahlen.
LG
Servus Gerhard!
In diesem Fall hat der Gewinnfreibetrag überhaupt keine Auswirkung.
Denn bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 5.500,– Euro fällt sowieso keine Einkommensteuer an.LG
Hallo Ingrid!
Danke für deinen aufschlussreichen Kommentar, ist ja wirklich spannend!!!
LG
Hallo!
Man könnte ja der Firma sagen, dass wenn keine Info kommt, den DN „ganz normal abrechnen muss“.
Das kostet halt dann eine schöne Stange Geld – vielleicht laufen Sie dann doch plötzlich.
Dann kommt vielleicht auch noch die Sanktion einer verspäteten Abmeldung dazu, vielleicht kann man ja dadurch diese „schlafenden Hunde“ aufwecken.LG
Servus Ingrid!
Ja, eine Heiratsbeihilfe wird steuerlich als Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2 behandelt.
Uneingeschränkt kann man sicher nicht sv-frei auszahlen, leider habe ich dazu auch keine Info.
Wichtig ist hier auch, nicht einzelne AN zu „bevorzugen“, also für alle die gleiche Beihilfe.LG
Hallo Kathrin!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Daniela!
Ja, das könnte man auch probieren.
Gemeint habe ich einen Steuerberater, der auf diese Fragen spezialisiert ist.LG
Hallo Dane!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Kathrin!
Zu Frage 1: Eindeutig ab 19 Uhr § 68/1, wenn 3 Stunden im Block zwischen 19 und 7 Uhr geleistet werden. Wie hoch der Zuschlag ist, hängt dann vom KV ab.
Zu Frage 2: Grundsätzlich kein Zuschlag, das hängt tatsächlich vom jeweiligen KV ab.
LG
Hallo Dane!
Du hast vollkommen richtig gerechnet:
1.830,– : 150 = 12,20 x 50% = EUR 6,10 für einen ÜZ.
Die 75 Euro entsprechen gerundet 4,10 Überstunden (was sehr seltsam ist, aber trotzdem O.K. sein kann).
Folgende Berechnung: 1 Überstunde besteht aus 12,20 Grundlohn und 6,10 Zuschlag = in Summe 18,30 Euro
75 Euro : 18,30 Euro = gerundet 4,10 Überstunden.Somit haben wir steuerfrei dann 4,10 Überstundenzuschläge x 6,10 = EUR 25,01.
Alles klar?
LG
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