Roland

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  • als Antwort auf: Entfall Malus #21925

    Hallo Martina:

    Im Arbeitsmarktpaket findet sich folgender Passus (Änderung des AMPFG):

    Im § 11 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2
    angefügt:
    „(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der
    Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für
    Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.

    Das heißt für mich eindeutig: Die Freisetzung muss nach dem 31. August passieren, dass der Malus entfällt.

    LG

    als Antwort auf: Kündigung Umwandlung in einvernehmlich Lösung #21969

    Hallo Jeanny!

    Nein, nicht wirklich.

    Da könnte es meines Erachtens höchstens um irgendwelche Anfechtungen gehen bzw. eventuell um etwaige andere (End-)Bezugsansprüche laut KV (was allerdings nicht sehr wahrscheinlich ist).
    Noch eine Möglichkeit: Rückverrechnung von Kursbeiträgen?

    LG

    als Antwort auf: Bundesheer-Abmeldung aber kein Bescheid!? #21901

    Sehr gern geschehen und auch

    LG

    als Antwort auf: KM-Geld – Obergrenze #21923

    Hallo Manuela!

    Leider ist mit den EUR 12.600,– der steuerfreie Betrag gedeckelt.

    LG

    als Antwort auf: Geringfügig Freier Dienstnehmer #22089

    Hallo latinelli!

    Wenn der Wohnort tatsächlich der Dienstort ist, sehe ich in der SV grundsätzlich auch keine Probleme.
    Wenn allerdings ein Prüfer der Ansicht ist, dass es sich bei dieser Fahrt um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, kann höchstens der Satz von € 0,11 pro km sv-frei behandelt werden.

    In steuerlicher Hinsicht muss der freie Dienstnehmer das bezahlte km-Geld als Betriebseinnahme erfassen, er hat jedoch die Möglichkeit, gleichzeitig diese Fahrten wieder als Betriebsausgabe geltend zu machen.

    LG

    als Antwort auf: Reiseaufwandsentschädigung für Angestellte bei Architekten #22084

    Hallo!

    Hätte ich auch so gemacht:
    Nur das Taggeld ausbezahlen, kein Nächtigungsgeld.
    Es erfolgt durch das bezahlte Frühstück keine Kürzung des Taggeldes.

    Meines Erachtens sind auch für die freien Tage die Taggelder zu bezahlen.

    LG

    als Antwort auf: Freie Dienstmehmer – Gewinnfreibetrag ab 2010 #22048

    Servus Gerhard!

    In diesem Fall hat der Gewinnfreibetrag überhaupt keine Auswirkung.
    Denn bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 5.500,– Euro fällt sowieso keine Einkommensteuer an.

    LG

    als Antwort auf: Heiratsbehilfe #21877

    Hallo Ingrid!

    Danke für deinen aufschlussreichen Kommentar, ist ja wirklich spannend!!!

    LG

    als Antwort auf: Bundesheer-Abmeldung aber kein Bescheid!? #21900

    Hallo!

    Man könnte ja der Firma sagen, dass wenn keine Info kommt, den DN „ganz normal abrechnen muss“.
    Das kostet halt dann eine schöne Stange Geld – vielleicht laufen Sie dann doch plötzlich.
    Dann kommt vielleicht auch noch die Sanktion einer verspäteten Abmeldung dazu, vielleicht kann man ja dadurch diese „schlafenden Hunde“ aufwecken.

    LG

    als Antwort auf: Heiratsbehilfe #21880

    Servus Ingrid!

    Ja, eine Heiratsbeihilfe wird steuerlich als Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2 behandelt.

    Uneingeschränkt kann man sicher nicht sv-frei auszahlen, leider habe ich dazu auch keine Info.
    Wichtig ist hier auch, nicht einzelne AN zu „bevorzugen“, also für alle die gleiche Beihilfe.

    LG

    als Antwort auf: 100 % ÜSt-Zuschlag? 6. Tag? #22092

    Hallo Kathrin!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: Kinderprogrammaushilfen #22057

    Hallo Daniela!

    Ja, das könnte man auch probieren.
    Gemeint habe ich einen Steuerberater, der auf diese Fragen spezialisiert ist.

    LG

    als Antwort auf: Überstundenpauschale (Sonderahlung – Aliquotierung) #21852

    Hallo Dane!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: 100 % ÜSt-Zuschlag? 6. Tag? #22090

    Hallo Kathrin!

    Zu Frage 1: Eindeutig ab 19 Uhr § 68/1, wenn 3 Stunden im Block zwischen 19 und 7 Uhr geleistet werden. Wie hoch der Zuschlag ist, hängt dann vom KV ab.

    Zu Frage 2: Grundsätzlich kein Zuschlag, das hängt tatsächlich vom jeweiligen KV ab.

    LG

    als Antwort auf: Überstundenpauschale (Sonderahlung – Aliquotierung) #21855

    Hallo Dane!

    Du hast vollkommen richtig gerechnet:

    1.830,– : 150 = 12,20 x 50% = EUR 6,10 für einen ÜZ.

    Die 75 Euro entsprechen gerundet 4,10 Überstunden (was sehr seltsam ist, aber trotzdem O.K. sein kann).
    Folgende Berechnung: 1 Überstunde besteht aus 12,20 Grundlohn und 6,10 Zuschlag = in Summe 18,30 Euro
    75 Euro : 18,30 Euro = gerundet 4,10 Überstunden.

    Somit haben wir steuerfrei dann 4,10 Überstundenzuschläge x 6,10 = EUR 25,01.

    Alles klar?

    LG

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