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Hallo Cornelia!
Sehr gern geschehen und auch noch schönen Abend!
LG
Hallo Daniela!
Wie immer ist die Abgrenzung zwischen echtem und freien Dienstvertrag sehr schwierig.
Man sollte dies immer im Rahmen einer Beratung klären, da
1. hier alle Einzelheiten durchbesprochen werden können und
2. eventuelle teure Fehler vermieden werden können.Tendenziell würde ich deinem Fall sagen, dass es sich eher um „echte“ DN handelt, da sie an Arbeitszeit und -ort gebunden sind und keine tatsächliche Vertretung stattgefunden hat.
Aber: Das soll nur ein Tipp sein, denn es gehören sämtliche „Merkmale“ durchgespielt, ob diese überwiegend „selbständig“ oder „unselbständig“ sind.
LG
Hallo RomanJo!
Leider ist dieser Punkt (freiwillige Abfertigung) nach wie vor nicht restlos geklärt.
Meine Meinung dazu ist, dass eine „freiwillige“ Abfertigung meist schon VOR Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird („Golden Handshake“) und somit ein Rechtsanspruch besteht –> daher einer Pfändung zu unterwerfen (außer es wird einem die Abfertigung „nachgeschmissen“).
Aber hier gibt es auch Gegenmeinungen. Siehe dazu auch Ortner: PV in der Praxis Kapitel 43.1.6.4Auf ein DN-Jubiläumsgeld lt. KV besteht ein Rechtsanspruch, daher sicher einer Pfändung zu unterwerfen.
Dein Fall ist wohl (wieder einmal) der kniffligere:
Da es sich dabei wohl um eine tatsächlich freiwillige Leistung handelt, würde ich diese Zahlung als unpfändbar bezeichnen.LG
Hallo Karin!
Da muss ich leider passen.
Einerseits wäre § 77 Abs. 3 ziemlich eindeutig, andererseits finde ich keine logische Erklärung dafür, warum hier nicht auch lohnsteuerlich gerollt werden dürfte
(Böse Bemerkung: Aber was ist in unserem Bereich schon wirklich logisch?).Eventuell daher bei der Finanz anfragen – oder weiß es ein anderer Forum-User?
LG
Hallo Cornelia!
Ich habe den „alten“ Ortner leider nicht mehr bei der Hand.
Aber grundsätzlich ist es so, dass bei Zahlung einer ErUE 1/6 der Ersatzleistung laufender Teil das Jahressechstel erhöht.
Im Normalfall gebühren bie einer Ersatzleistung auch die beiden Sonderzahlungen UZ und WR und das macht auch genau 1/6 des laufenden Bezugs aus.
Das ist auch die Intention der Finanz, dass praktisch durch diese J/6-Erhöhung kein Sechstelüberhang durch die Zahlung des SZ-Teils der Ersatzleistung zustande kommt.Soweit dann klar (ist ein bisschen umständlich ausgedrückt)?
LG
Hallo Dane!
Man bräuchte wohl eine vollständige Angabe, um das Beispiel lösen zu können.
Keine Ahnung, was die 25,01 sind.LG
Hallo Karin!
Das ist auch spannend!
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass sogar aufgerollt werden MUSS.
Ob es da noch irgendwie zu einer Änderung des Krankengeldes kommt, wage ich zu bezweifeln.
Man könnte aber noch mit der zuständigen GKK Rücksprache halten.LG
14.8.2009 um 0:27 Uhr als Antwort auf: Unbezahlter Urlaub während einer geringfügigen Beschäftigung #21680Hallo Marion!
Sehr interessante Frage!
Hast du schon bei der zuständigen GKK angefragt?
Meines Erachtens müsste das schon möglich sein, DN muss dann die UV bezahlen.
Aber was ist mit einer eventuellen Dienstgeberabgabe???LG
Hallo Meli!
Ich habe eine Text aus der PV-Info 8/2006 gefunden:
Ist eine geringfügig beschäftigte Person allerdings nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt. Der Dienstgeber muss daher in diesem Fall während des individuellen Beschäftigungsverbotes kein laufendes Entgelt weiterzahlen. Gleiches gilt wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei mehrfachen Beschäftigungsverhältnissen.
Satz 2 + 3 dürften jetzt nicht mehr stimmen, weil die Ansicht des Hauptverbandes folgende ist (aus E-MVB: 049-01-00-010):
Die § 19a ASVG-Versicherung ist eine freiwillige Versicherung, die neben dem bestehenden geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis und den daraus sich ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen entsteht. (Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm).
So, und jetzt kommt meine Meinung dazu:
Nachdem bei 2 parallelen DV eine Pflichtversicherung besteht, ist mE kein Entgeltanspruch gegeben.
Wie gesagt, ist nur meine Meinung …LG
Hallo!
1 Woche Zusatzurlaub für eine beg. Behinderten?
Das kann nur ein KV bestimmen, welchen rechnest du ab? (Vielleicht steht ja die Lösung drin?).LG
Hallo Claudia!
Späte Antwort, aber doch:
Da die Unterbrechnung länger als 60 Tage gedauert hat, ist Dienstverhältnis Nr. 1 nicht anzurechnen.
D.h. du nimmst für sämtliche Berechnungen den Eintrittstag 28.6.2007.Bezüglich der Abmeldung bitte an die zuständige GKK wenden.
LG
Hallo latinelli!
Schau dir bitte das Beispiel 114 (Kapitel 25.4.1.) aus dem „großen“ Ortner an.
Da findest du die Lösung für deine Anfrage.LG
Hallo Jeanny!
Das wird wohl zwischen AN und AG zu vereinbaren sein.
Grundsätzlich hätte ich ihm auch nur die 712,50 gegeben.LG
Hallo Birgit!
Ist das der richtige § aus deinem KV (für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger)?
§ 5 Abs. 7 des KV’s:
Arbeitnehmer, deren täglich festgesetzte Arbeitszeit dauernd oder fallweise in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr früh fällt, erhalten einen Lohnzuschlag von 50 % pro Nachtstunde, sofern es sich nicht um eine Überstunde handelt.Wenn das der richtige KV ist, stünde mE der Nachtzuschlag zu (erst ab 20 Uhr).
Muss dabei aber betonen, dass ich keine Reinigungsfirmen abrechne.LG
Hallo Mika!
Das ist ein sehr heikles Thema, und im Forum werden wir keine Lösung dafür finden, da alle Einzelheiten des Falls bekannt sein müssen.
Daher solltest du unbedingt eine Beratung in Anspruch nehmen.LG
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