Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Lehrling + prämie #21745

    Hallo Berta!

    Ich hätte es auch so abgerechnet und glaube daher, dass es keine Probleme bei der GPLA geben wird.

    LG

    als Antwort auf: Lehrling + prämie #21747

    Hallo Claudia!

    Ja, schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann.
    Abrechnung, so wie du es beschrieben hast, als Einmalprämie (SV laufend, LSt Sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1+2).

    LG

    als Antwort auf: Urlaub bei ATwechsel #21770

    Hallo Daniela!

    Ist schon ein bisschen verwirrend.

    Ich würde es so rechnen:
    8 AT Alturlaub
    + 30 AT neuer Urlaub
    = 38 AT Gesamturlaub per 1.1.

    Wurde der eine AT im Jänner oder Februar verbraucht (das konnte ich aus dem Posting nicht rauslesen), so ergibt sich mE folgende Berechnung:

    38 AT per 1.1.
    – 1 AT verbraucht
    = 37 AT per 1.3.
    Umstellung am 1.3. auf eine 4-Tage-Woche, der Anspruch wird jetzt wertneutral umgerechnet:
    37 : 5 x 4 = 29,6 AT.
    Ob dieses Ergebnis auf ganze AT gerundet werden muss oder nicht, kann ich dir leider nicht dezidiert sagen.
    Mein „Gefühl“ sagt: auf 30 AT aufrunden, weil es ein paar gesetzliche Bestimmungen gibt, die in gewissen Fällen eine Aufrundung verlangen (wobei es für diesen Fall meines Wissens keine derartige Bestimmung gibt und somit auch der Urlaub mit den „ungerundeten“ Tagen verwaltet werden kann).

    Hoffe, ich konne ein wenig helfen.

    LG

    als Antwort auf: MV-Beitrag bei langem Krankenstand #21759

    Hallo Claudia!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: familienhafte Mithilfe #21790

    Hallo Susanne!

    Diese Frage beschäftigt immer wieder.
    Ich kann dir aber weiterhelfen, denn Dr. Thomas Rauch hat für die ASoK Dez. 2008 einen sehr interessanten Artikel geschrieben.

    Die Kernaussage lautet:
    Im Zweifelsfall liegt kein Arbeitsverhältnis vor (auf Grund der familiären Beistandspflicht)!

    Wenn du keinen Zugriff auf diesen Artikel hast, dann schicke einfach eine Mail an
    roland.puehringer2@liwest.at

    Dann kriegst du ihn trotzdem!

    LG

    als Antwort auf: Bezahlung KSt bei neuem Mitarbeiter #21413

    Hallo Martina!

    Sehr gern geschehen, somit ist ja alles klar.

    LG

    als Antwort auf: MV-Beitrag bei langem Krankenstand #21760

    Hallo Claudia!

    Alles richtig gerechnet – zumindest würde ich es genauso machen! 😉

    Die fiktive 50%-Grundlage bleibt auch dann erhalten, wenn der AN vom AG keine KrankenENTGELT mehr erhält.

    LG

    als Antwort auf: Einvernehmliche Lösung + Abfertigung alt #21793

    Liebe KollegInnen!

    Hier ein entscheidender Auszug aus Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 33.3.1.2:

    Die Abfertigung gebührt in allen im § 23 Abs. 7 AngG (siehe vorstehend) nicht angeführten Fällen, daher auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Dabei ist es nicht entscheidend, von wem die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (OGH 28. 8. 1991, 9 ObA 129/91).

    Eine über Vorschlag des Dienstgebers vom Dienstnehmer angenommene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem Willenseinigung darüber erzielt worden ist, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Ist Inhalt dieser schriftlich festgelegten Vereinbarung auch der Verzicht des Dienstnehmers auf alle nicht durch den in der Urkunde genannten Betrag abgedeckten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, ist dieser Verzicht, soweit er die unabdingbare gesetzliche Abfertigung betrifft – deren Anspruch erst mit der einvernehmlichen Auflösung entsteht –, nach § 40 AngG unwirksam, weil er während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, wenn auch in dessen Auflösungsphase, aber noch vor Fälligkeit des Anspruchs, erklärt worden ist (OGH 6. 6. 1995, 9 ObA 56/95).

    Der Anspruch auf Abfertigung entsteht dann nicht, wenn eine begründete Entlassung vergleichsweise in eine einvernehmliche Lösung umgewandelt und in diesem Zusammenhang vom Dienstnehmer auf die Abfertigung verzichtet wurde (OGH 16. 1. 1991, 9 ObA 315/90).

    LG

    als Antwort auf: Bezahlung KSt bei neuem Mitarbeiter #21415

    Hallo Martina!

    Schaut ein bisschen seltsam aus, aber mE ist dann ein Schnitt von der bisher zurückgelegten Dienstzeit zu rechnen.
    Ein konkretes Beispiel zu bearbeiten wäre ideal.

    LG

    als Antwort auf: Bildungkarenz #21676

    Hallo Martha!

    Ende Beschäftigung bleibt leer, da ja das DV aufrecht bleibt.

    Der Rest passt so!

    LG

    als Antwort auf: Abfertigung maximieren – Jahresviertel #21672

    Servus Martin!

    Solch glänzende Ideen können ja wohl wirklich fast nur dir einfallen 😉

    Muss ehrlich gestehen, dass ich bei deiner Variante schon großes Bauchweh hätte, wie wohl ich kaum Bedenken hätte, wenn das Ende des DV noch nicht feststünde.

    LG

    als Antwort auf: Kündigung-einvernehmliche Lösung- Widerrufung #21715

    Servus Max!

    Ja, noch immer ignorieren.
    Die vorgenommene Auflösung kann nur mehr einvernehmlich mit dir abgeändert werden.

    LG

    als Antwort auf: Fahrtkostenersatz 11xSV frei, 1 x SV pflichtig? #21554

    Hallo Babsi!

    Der monatlich bezahlte Fahrtkostenersatz kann auch zur Gänze sv-frei behandelt werden, wenn der Wert 1/12 der Jahreskarte beträgt.
    Ist der Wert allerdings in der Höhe einer Monatskarte, wird der GPLA-Prüfer Beiträge nachverrechnen.

    Ein bezahlter Fahrtkostenersatz und die Geltendmachung einer Pendlerpauschale widersprechen sich nicht, da ja der Fahrtkostenersatz steuerpflichtig ist.
    Also: PP unbedingt beantragen!

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug PKW und Lohnpfändung #21637

    Hallo Magdalena!

    Ich denke, du meinst mit der SB-Korrektur den fiktiven Fahrtkostenersatz, der sv-technisch vom eigentlichen SB-Wert abgezogen werden kann.
    Bezüglich Lohnpfändung muss der volle SB-Wert herangezogen werden.

    LG

    als Antwort auf: Bildungkarenz #21674

    Liebe Martha!

    Einen „besonderen“ (gesetzlichen) Kündigungsschutz während der Bildungskarenz gibt es nicht.
    Und da die Bildungskarenz bei den dienstzeitabhängigen Ansprüchen NICHT angerechnet wird, ist auch die Dienstzugehörigkeit (wegen der Kündigungsfrist) bis zum Tag vor Beginn der Bildungskarenz zu berechnen.

    LG

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