Monate: Juni 2019

Der OGH hat sich in dieser aktuellen Entscheidung insbesondere mit der Arbeitsbereitschaft und der Sonn- und Feiertagsruhe auseinander­gesetzt. (Bild: © iStock)

OGH: Nicht verbrauchtes Zeitguthaben bei Insolvenz

Wird das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden, stellen die Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenz‑, nicht Masseforderungen dar. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des Arbeitnehmers erbracht wurde.

PV-Info KW22/2019

Die Themen vom 31.05.2019 bis zum 06.06.2019:
– Sachliche Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen
– Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld durch eine Kommanditistin
– Zwischenarbeitsverhältnis bei Entlassungsanfechtung
– Sachbezug für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern bei Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen
– Verpfändung: Folgewirkung auf Privatinsolvenz

PV-Info KW21/2019

Die Themen vom 24.05.2019 bis zum 30.05.2019:
– Behandlung von Sachbezügen im Krankenstand – der Blick von beitragsrechtlicher Seite
– Behandlung von Sachbezügen im Krankenstand – der Blick von leistungsrechtlicher Seite
– Kollektivvertragliche Lohnerhöhung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe ab 1. 5. 2019
– Kollektivvertragsabschluss für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie ab 1. 5. 2019

(Bild: © iStock)

Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland

Österreich und Deutschland haben sich in einer Konsultations­vereinbarung vom 30. 10. 2018 darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland, der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen Sozial­versicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf Entgeltfort­zahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem Entgeltfort­zahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz (BUAG) von österreichischen Sozial­versicherungseinrichtungen getragen werden. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Bendlinger.

(Bild: © iStock)

Rufbereitschaft und ihre Abgeltung

Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeits­leistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treue­pflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich verein­bart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeits­entgelt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.