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EU: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in der EU für Eltern und pflegende Angehörige

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Der Rat hat am 13. 6. 2019 eine Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige angenommen, mit der die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen gesteigert werden soll.

Nach dem neuen Rechtsakt können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, Pflegeurlaub bekommen. Dies bedeutet, dass Eltern und pflegende Angehörige besser in der Lage sein werden, ihr Berufs- und Privatleben miteinander zu vereinbaren, und Unternehmen werden von stärker motivierten Arbeitnehmern profitieren.

Hauptbestandteile der Richtlinie:

  • Vaterschaftsurlaub – Väter bzw zweite Elternteile werden anlässlich der Geburt des Kindes mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub nehmen können, der in der derzeit auf EU-Ebene für den Mutterschaftsurlaub vorgeschriebenen Höhe vergütet werden muss (in Einklang mit Art 11 RL 92/85/EWG des Rates). Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub unterliegt nicht einer vorherigen Beschäftigungsdauer. Die Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs kann allerdings der Anforderung einer vorherigen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten unterliegen. Mitgliedstaaten mit großzügigeren Elternurlaubsregelungen können diese Regelungen beibehalten.
  • Elternurlaub – Es besteht ein individueller Anspruch von vier Monaten Elternurlaub. Davon sind zwei Monate nicht zwischen den Elternteilen übertragbar und werden vergütet. Die Höhe des Entgelts und die Altersgrenze des Kindes werden von den Mitgliedstaaten festgesetzt.
  • Pflegeurlaub – Ein neues Konzept auf EU-Ebene für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich um Angehörige kümmern müssen, die wegen einer schweren Erkrankung pflegebedürftig sind oder Unterstützung benötigen. Pflegende Angehörige können einen Pflegeurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr nehmen. Die Mitgliedstaaten können einen anderen Bezugszeitraum anwenden, der Urlaub kann auf Einzelfallbasis genehmigt werden, und es können zusätzliche Bedingungen für seine Inanspruchnahme eingeführt werden.
  • Flexible Arbeitsregelungen – Das Recht für Eltern, solche Regelungen zu beantragen, ist ausgeweitet worden, damit pflegende Angehörige einbezogen werden.

Nachdem der Rat am 13. 6. 2019 die Richtlinie angenommen hat, wird ihr Wortlaut im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

⇒   Zur Pressemitteilung des Rates bzw zur Richtlinie. 

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