Monate: August 2017

Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gebührt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung. (Bild: © iStock)

Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt

Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. Zum einen gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung und zum anderen gebührt im Gegensatz dazu aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung.