Gastbeitrag von Mag. Klemens Nenning
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen (hier: dreier minderjähriger Kinder) kann ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sein ( VwGH 20. 12. 2018, Ra 2016/13/0016).
Der ganze Artikel (PV-Info 10/2019, 23) als PDF und bei Lindeonline.
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