Dreijahresverteilung einer Teilpensionsabfindung
Teilpensionsabfindungen sind als Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG durch Verteilung auf drei Jahre grundsätzlich zugänglich, wenn es sich dabei um eine erhebliche Zusammenballung von Einkünften handelt. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.