Werden gesetzliche Abfertigungen auch für eine begünstigte Auslandstätigkeit geleistet, fallen diese – entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung in Rz 70 LStR 2002 – ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 10 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, und sind daher insoweit steuerfrei zu behandeln. Diese Rechtsansicht ist durchaus kritisch zu beleuchten. Ein Beitrag von Michael Seebacher.
Entscheidung: BFG 31. 8. 2017, RV/7101632/2013
Norm: § 3 Abs 1 Z 10 EStG
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