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Keine Beantragung des Arbeitslosengeldes durch den Gläubiger

Abgaben­hinterziehung (Bild: © iStock)

Dr. Andreas Gerhartl

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist (grundsätzlich) pfändbar. Ein Problem entsteht dabei aber, wenn es sich um Ansprüche handelt, die erst geltend gemacht werden müssen. Der Gläubiger ist nämlich nicht dazu berechtigt, den Anspruch anstelle des Schuldners beim AMS geltend zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Exekutionsbewilligung dieses Recht einräumt ( VwGH 3. 4. 2019, Ra 2017/08/0053).

Der ganze Artikel (PV-Info 10/2019, 16) als PDF und bei Lindeonline.

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