Monate: Januar 2018

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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr: 528,10 Euro monatlich, im zweiten Lehrjahr: 754,40 Euro monatlich und im dritten Lehrjahr: 1.056,10 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist.

PV-Info KW04/2018

Die Themen vom 19.01.2018 bis zum 25.01.2018:
– Aushilfskräfte: Sozialversicherungsrechtliche Neuregelung ab 2018
– KV-Abschluss für Arbeitskräfteüberlasser
– Besonderheiten bei Rückstellungen für Urlaube, Überstunden und Zeitguthaben

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Insolvenz-Entgelt bei befristeten Arbeits­verhältnissen

Das Ausmaß der nach dem IESG gesicherten Ansprüche ist bei befristeten Arbeits­verhältnissen für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektiv­vertraglichen Kündigungs­fristen und Kündigungstermine beschränkt. Auch Ansprüche aus einem befristeten Arbeits­verhältnis sind durch die gesetzliche oder kollektiv­vertragliche Kündigungs­frist und den Kündigungstermin begrenzt. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.

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KV-Abschluss für Arbeitskräfteüberlasser

Die Gewerkschaft PRO-GE meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für den Bereich der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung. Es wurden folgende Ergebnisse erzielt: Erhöhung der KV-Löhne (Beschäftigungsgruppe B bis F) um durchschnittlich 2,85 %; Erhöhung der KV-Löhne in der Beschäftigungsgruppe A um 3,98 %; Erhöhung der Zulagen um 1,43 %; Überzahlung des Grundlohnes bleibt aufrecht; verbesserte Regelung in der Stehzeit. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 1. 2018.

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Aushilfskräfte: Sozial­versicherungsrechtliche Neuregelung ab 2018

Bereits seit 1. 1. 2017 dürfen Aushilfskräfte unter bestimmten Bedingungen steuerfrei arbeiten. Die Begünstigung gilt gleichzeitig auch für den Dienstgeber, da die Arbeitslöhne von den Lohnneben­kosten befreit wurden. Nunmehr treten ab 1. 1. 2018 Sonderbestimmungen in der Sozial­versicherung in Kraft, die mit der steuerlichen Aushilfenregelung des § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG zusammenhängen.