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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

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Die Lehrlingsentschädigung beträgt im ersten Lehrjahr: 528,10 Euro monatlich, im zweiten Lehrjahr: 754,40 Euro monatlich und im dritten Lehrjahr: 1.056,10 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. 12. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt im Sinne des § 1 Abs 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 18. 12. 2017 heranzuziehen.

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. 1. 2018 in Kraft (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird, BGBl II 2018/16).

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