Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist (§ 10 Abs 3 UrlG). Die Verlängerungstage sind wie bei der Urlaubsersatzleistung eines laufenden Urlaubsjahres zu berechnen.
- Im Gegensatz dazu gebührt aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung (§ 10 Abs 2 UrlG).
(Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 9/August 2017)