Ein Dienstnehmer, der sich auf Dienstreise befindet, erhält neben dem Tagesgeld auch Essensbons. Ist der Dienstgeber arbeitsrechtlich verpflichtet, Essensbons auch während der Dienstreise zu gewähren, sind diese (auch wenn es sich nur um Gutscheine bis zu einem Betrag von 1,10 Euro handelt) in voller Höhe beitragspflichtig.
Werden hingegen vom Dienstgeber die Essensbons während der Dienstreise freiwillig zur Verfügung gestellt, sind sie beitragsrechtlich grundsätzlich wie Tagesgelder zu behandeln. Das bedeutet: Übersteigt die Summe aus bezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons 26,40 Euro pro Tag (bzw den jeweils aliquoten Teil), ist der übersteigende Teil als beitragspflichtiger Bezug zu behandeln.
Aber: Freiwillig gewährte Gutscheine bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben dabei unberücksichtigt (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 9/August 2017).