Die allgemeine Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten – auch solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten – auf fünf Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG) steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Aufgrund des Erkenntnisses des EuGH vom 13. 3. 2019, C-437/17, EurothermenResort, ist davon auszugehen, dass die österreichische Regelung, wonach Vordienstzeiten generell – auch solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten – bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes nur im Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet werden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Vorinstanzen haben das Feststellungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.
Entscheidung: OGH 29. 4. 2019, 8 ObA 19/19f.