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Hallo!
7 Jahre Aufbewahrungsfrist gem. BAO, eine „Extra-Frist“ für das Arbeitsinspektorat ist mir nicht bekannt.
LG
16.6.2009 um 21:33 Uhr als Antwort auf: Sonderzahlung wechsel von geringfügig auf vollversichert #21626Hallo tomtom!
Du kannst die 620,– ruhig als Sonderzahlung im Juni abrechnen, das hat keinen (negativen) Einfluss auf die geringfügige Beschäftigung.
Also einfach unter N14 abrechnen.LG
Servus Julia!
Nur die laufenden Bezüge ohne den steuerfreien Reisekosten.
LG
Hallo Annette!
Herr Ortner wird sich Ihrer Frage annehmen und Sie diesbezüglich anrufen!
LG
Hallo Sylvia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo!
Grunsätzlich besteht immer die Möglichkeit, den Arbeitslohn incl. ÜSt pauschal festzulegen.
Entweder mit einer ÜSt-Pauschale oder mit einer All-In-Entlohnung.LG
Hallo Schneider!
Meines Erachtens dürfte sich nichts ändern – z.B. 3 Wochen „alter“ Urlaub müssen 3 Wochen Urlaub bleiben.
LG
Hallo Daniela!
Ja, hier sehe ich absolute Pflichtigkeit für den gesamten Wertkarten-Betrag.
Das ist immer wieder dasselbe Problem mit diesen „pauschalen“ Entschädigungen.
Hier gibt es max. die Möglichkeit, den entstandenen „betrieblichen“ Aufwand als Werbungskosten in der AN-Veranlagung abzusetzen.Die Frage ist, ob die Möglichkeit besteht, diese fallweisen SMS an die Firma nachzuweisen und deren Kosten zu bestimmen. Dann ersetzt man genau diesen Aufwand.
Das wäre mE ein echter Auslagenersatz und somit steuer- und sv-frei abzurechnen.LG
Hallo nita!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Sylvia!
Schön, dass du deine Erkenntnisse ins Forum reinstellst – finde ich wirklich prima!
LG
Hallo Sylvia!
Es ist tatsächlich möglich, bei einem freien Dienstverhältnis Untentgeltlichkeit zu vereinbaren.
Siehe dazu § 1152 ABGB und die dazu ergangene Judikatur (ich habe mir z.B. das Judikat OGH 8ObA95/01f angesehen).Allerdings könnte der „echte“ Stolperstein die Qualifikation des GF als „freier DN“ sein:
Wesentliche Kriterien sind hier die Weisungsfreiheit gegenüber der Generalversammlung und die Nichteingliederung in die Organisation des Betriebes.
Wenn das Verhältnis dann tatsächlich so „gelebt“ wird und nicht bloß am Papier existiert, dann könnte die Sache schon O.K. sein.LG
Hallo tomtom!
DN bleibt geringfügig, da auf die Beitragsgrundlage abgestellt wird.
Bitte aufpassen, dass es sich bei den 40 Euro um ein Zwölftel einer Jahreskarte handelt und nicht um den Wert einer Monatskarte, denn dann wird vermutlich von der GKK ein Zwölftel des Wertes pflichtig gestellt (was aber bez. der Geringfügigkeit auch noch kein Problem wäre).LG
Hallo Karin!
Müssen nicht, aber es wäre doch ein feiner Zug, wenn man den Erhalt bestätigt.
LG
Hallo Daniela!
Wenn meine Annahme richtig ist, dass es sich dabei um das private Mobiltelefon des DN handelt, dann sehe ich einen Sachbezug.
Hier wäre es wohl geschickter, ein Diensthandy zur Verfügung zu stellen, da sind fallweise Privattelefonate kein Problem im Hinblick auf Pflichtigkeit.LG
Hallo nita!
Siehe dazu ein (Auszug aus einem) Beitrag von Hannelore Ortner aus der PV-Info April 2007:
Behandlung in der Einkommen- bzw Lohnsteuer
Steuerrechtlich gehören die Arbeitsvergütungen des Kommanditisten (als Mitunternehmer), die er für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, immer zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb (vgl VwGH 19. 11. 1998, 98/15/0150).Auch wenn das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Mitunternehmer gegenüber der Mitunternehmerschaft tätig wird, arbeitsrechtlich bzw sozialversicherungsrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen ist, führen sohin die Arbeitsvergütungen nicht zu Einkünften aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs 1 EStG in Verbindung mit § 47 EStG.
So weit der Text.
Somit können mE die Reisekosten nicht steuerfrei abgerechnet werden, der Kommanditist muss sie als Einnahme in der ESt-Erklärung deklarieren, kann aber dafür (unter den „normalen“ Voraussetzungen) die Reisekosten als Betriebsausgabe absetzen.LG
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