Vorzeitiger Mutterschutz – geringfügige Beschäftigung

Startseite Foren Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. Vorzeitiger Mutterschutz – geringfügige Beschäftigung

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #15344

    Liebe Forumteilnehmer,

    benötige dringend eure Hilfe.

    Ich habe eine geringfügige Reinigungskraft die ab August vorzeitig freigestellt wird – gesetzliche Freistellung erst ab November 2009. Die Dame bezieht laut Auskunft der GKK Wochengeld (aufgrund eines 2 DV).

    Meine Frage ( leider hilft mir das Handbuch „Personalverrechung in der Praxis“ von Fam. Ortner auch nicht viel weiter, weil 2008 und 2009 unterschiedliche Aussagen enthalten!):

    Muss ich der DN bis zum Beginn der gesetzlichen Freistellung im November 2009 das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen bezahlen oder nicht ? ( Anspruch auf Wochengeld hat sie, nicht aus einer Selbstversicherung nach § 19 a ASVG sondern aufgrund des 2. Dienstverhältnisses)

    Vielen Dank für eure (hoffentlich) Hilfe.
    Meli

    #21945

    Hallo Meli!

    Ich habe eine Text aus der PV-Info 8/2006 gefunden:

    Ist eine geringfügig beschäftigte Person allerdings nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt. Der Dienstgeber muss daher in diesem Fall während des individuellen Beschäftigungsverbotes kein laufendes Entgelt weiterzahlen. Gleiches gilt wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei mehrfachen Beschäftigungsverhältnissen.

    Satz 2 + 3 dürften jetzt nicht mehr stimmen, weil die Ansicht des Hauptverbandes folgende ist (aus E-MVB: 049-01-00-010):

    Die § 19a ASVG-Versicherung ist eine freiwillige Versicherung, die neben dem bestehenden geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis und den daraus sich ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen entsteht. (Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm).

    So, und jetzt kommt meine Meinung dazu:
    Nachdem bei 2 parallelen DV eine Pflichtversicherung besteht, ist mE kein Entgeltanspruch gegeben.
    Wie gesagt, ist nur meine Meinung …

    LG

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.