Hallo Meli!
Ich habe eine Text aus der PV-Info 8/2006 gefunden:
Ist eine geringfügig beschäftigte Person allerdings nach § 19a ASVG selbstversichert, hat sie Anspruch auf Wochengeld (in pauschalierter Höhe). Da dieses Wochengeld aus der geringfügigen Beschäftigung resultiert, wird der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber verdrängt. Der Dienstgeber muss daher in diesem Fall während des individuellen Beschäftigungsverbotes kein laufendes Entgelt weiterzahlen. Gleiches gilt wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei mehrfachen Beschäftigungsverhältnissen.
Satz 2 + 3 dürften jetzt nicht mehr stimmen, weil die Ansicht des Hauptverbandes folgende ist (aus E-MVB: 049-01-00-010):
Die § 19a ASVG-Versicherung ist eine freiwillige Versicherung, die neben dem bestehenden geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis und den daraus sich ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen entsteht. (Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm).
So, und jetzt kommt meine Meinung dazu:
Nachdem bei 2 parallelen DV eine Pflichtversicherung besteht, ist mE kein Entgeltanspruch gegeben.
Wie gesagt, ist nur meine Meinung …
LG