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Hallo Claudia!
Gern geschehen.
Auch dir noch ein schönes WE.LG
Hallo Claudia!
Nein, aber ich verstehe jetzt das Problem nicht ganz.
Eintritt war ja der 28.6.2007, krank seit 26.6.2009.
Da hat sie ja jetzt das Arbeitsjahr schon übersprungen und einen neuen Anspruch erhalten, oder?
Tut mir leid, dass ich momentan nicht den Durchblick habe (vielleicht stehe ich ja gerade „auf der Leitung“).LG
Hallo Claudia!
Bei den fallweise Beschäftigten wird auf die DURCHSCHNITTLICHE tägliche Beitragsgrundlage abgestellt.
Es gibt keine andere Möglichkeit.
Rechengang zu deinem Beispiel: 18 h gesamt zu je 8 Euro ergibt 144 Euro dividiert durch 3 Arbeitstage ergibt im Schnitt 48 Euro pro Arbeitstag, daher ist der DN an diesen 3 Tagen vollversichert, weil dieser Schnitt über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.LG
Hallo Johann!
Nach einigem Hin und Her bin ich zu folgender Lösung gekommen:
Es handelt sich bei deinem DN mE um eine vorübergehende Tätigeit an einem anderen Einsatzort (Entsendung).
Daher ist mE durch die Neufassung des § 26 Z4 pro Wochenende ein nicht steuerbarer Ersatz der Fahrtkosten (km-Geld 0,42 Euro) an den Familienwohnsitz möglich.Um ganz sicherzugehen, kann man ja eine schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG starten.
LG
Hallo!
Ich frage mich, welchen Sinn es für ein Unternehmen macht, das Dienstverhältnis WÄHREND einer Bildungskarenz aufzukündigen.
Das geht zwar, weil es keinen besonderen Kündigungsschutz gibt, aber man kann ja das Dienstverhältnis mit Ende der Bildungskarenz lösen.
Und das ergibt mE keinen wirtschaftlichen Nachteil für den DG.LG
Hallo Bina!
Interessant!
Meines Erachtens wird hier der AN nur bessergestellt, also grundsätzlich sehe ich für heuer kein Problem.
(Wir können ja auch problemlos von 2 Zahlungen volle SZ umstellen auf 4 Zahlungen je 1/2 SZ.)
Die „Krucks“ dabei könnte aber sein, dass der Dienstgeber im nächsten Jahr dann wieder „normal“ im November ausbezahlt und dann wird die Argumentation schwierig sein.LG
Hallo Sabi!
Meines Wissens reicht es, den SB einmal (erst im Dezember) anzusetzen.
In der SV gehört aber in die davorliegenden Monate gerollt.Die Ausbezahlung des Vorschusses kann mE nur über die Buchhaltung erfolgen.
LG
Hallo Biggi!
Danke für diesen wertvollen Input.
Da ist der Gesetzestext wieder einmal sehr unglücklich.LG
Hallo Christine!
Das stimmt, auslernen tun wir nie!
Gut, dass die WKO jetzt auch zu der Ansicht gelangt ist, die „lange“ Kündigungsfrist anzuwenden.Danke für deine Rückmeldung.
LG
Hallo Kathrin!
Eine Kündigung während einer Befristung ist ganz allgemein (ob behindert oder nicht ist egal) grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass diese Möglichkeit explizit vereinbart wurde.
Dann haben wir bei begünstigten Behinderten aber das bekannte Problem mit dem besonderen Kündigungsschutz.
LG
Hallo Sabi!
Es handelt sich hierbei um einen Jahreszinssatz.
Du musst daher für die einzelnen Jahre folgende Berechnungen anstellen:
Dezember 2009: 129,50 : 12 x 3 = SB von 32,38 Euro, wenn der Vorschuss bereits Anfang Oktober ausbezahlt wird, wenn erst Ende Oktober dann 129,50 : 12 x 2 = 21,58 Euro.
Dezember 2010: Die vollen 129,50 Euro als SB.
April 2011: 129,50 : 12 x 4 = SB von 43,17 Euro.Lohnsteuer jeweils als Sonstiger Bezug, SV aber laufend (Aufrollung)!
LG
Hallo Johann!
Oje, international…
Ich habe noch zwei Gegenfragen zur Konkretisierung, damit sich die Experten so richtig den Kopf zerbrechen können: 😉
Arbeitet der DN in Deutschland nur vorübergehend oder ist er von Haus aus für diese Zweigniederlassung aufgenommen worden?
Ist die ZN in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte?LG
Hallo Berta!
Spannend, dass wir auf diesem Wege wieder zusammenkommen.
Also, ich gebe dir völlig recht in Bezug auf neuerliche Abstimmung mit der WKO, denn mir wäre absolut unwohl dabei, die kurze Kündigungsfrist anzuwenden, weil ja kein einziger Tag Unterbrechung zwischen den beiden DV war.
Aber vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, die „Kurve zu kratzen“.LG
Hallo Thomas!
Ich kann dir leider nur einen Text aus Müller: Lohnverrechnung 2009 anbieten.
Vielleicht findest du etwas. Text siehe unten.
Meine persönliche Meinung ist: Wenn du diese Verbotserklärung unterfertigen lässt und jeden Tag der Schlüssel „weggesperrt“ wird, sollte es doch keine Probleme geben (denkt sich halt der Laie).[Tz. 166] Dienstwagen
Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug (z. B. PKW, Kombi, Fiskal-LKW) für Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 €, anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Fahrten, für die ein Sachbezug zu berechnen ist (VwGH vom 21. 9. 1993, 92/08/0098). Dies gilt auch für regelmäßige Fahrten eines Außenmitarbeiters zu Besprechungen im Betrieb ( VwGH vom 19. 3. 2008, 2006/15/0289).Ob die Möglichkeit zur Privatnutzung besteht, ist eine reine Sachverhaltsfrage. Die Annahme von Privatfahrten „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“ durch die Behörde reicht als Sachverhaltsfeststellung nicht aus (VwGH vom 15. 11. 1995, 92/13/0274; vom 7. 8. 2001, 97/14/0175). Lediglich wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Naheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kein Privatfahrzeug), trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Beweislast, z. B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass keine Privatfahrten unternommen wurden (VwGH vom 30. 5. 1995, 92/13/0200; vom 22. 3. 2000, 99/13/0164; vom 3. 5. 2000, 99/13/0186).
Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene Kfz über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden, dann hat er auch für die Wirksamkeit dieses Verbotes zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhält und dieses laufend kontrolliert ( VwGH vom 27. 2. 2003, 99/15/0193).
LG
Hallo Berta!
Gefährliche Geschichte:
Das Wesen einer Änderungskündigung besteht darin, dass das Dienstverhältnis, wenn der DN der „Verschlechterung“ zustimmt, NICHT beendet wird.
Jetzt kann man zwar die ges. Abfertigung alt unter gewissen Voraussetzungen steuerbegünstigt auszahlen, aber nichtsdestotrotz haben wir mE ein einheitliches Dienstverhältnis.
Somit müssen für die Bemessung der Kündigungsfrist mE alle Dienstjahre gerechnet werden.LG
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