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Hallo Brigitte!
Nur sv-frei.
LSt, DB, DZ und Komm.St. pflichtig.LG
Hallo Brigitte!
Dazu ein Bericht aus der PV-Info:
PV-Info 10/2006, 12
Geringfügige Beschäftigung während geblockter Altersteilzeit
Wird ein in geblockter Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich geringfügig beschäftigt, besteht keine zusätzliche Meldepflicht und das dabei erzielte Entgelt ist sozialversicherungsfrei.Geringfügige Beschäftigung neben Altersteilzeit
Kürzlich hat sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit der Frage einer geringfügigen Beschäftigung neben der Altersteilzeit auseinander gesetzt:Fraglich war konkret, ob ein in Altersteilzeit („Blockzeitmodell“) befindlicher Arbeitnehmer, der während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze arbeitet, zusätzlich bei der GKK gemeldet werden muss (Anmeldung, Änderungsmeldung).
Es sind nach Ansicht der NÖ GKK im Wesentlichen zwei Varianten zu unterscheiden:
Falls es sich um dieselbe Tätigkeit handelt wie vor dem Beginn der „Freizeitphase“, ist eine „Mehrarbeit“ bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht gesondert zu melden.
Steht die Arbeit aber in keinem Zusammenhang mit der „ursprünglichen“ Beschäftigung , liegt ein zweites Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber vor. Eine separate Anmeldung als geringfügig Beschäftigter wäre dann notwendig. Dies kann zB zum Anfall der pauschalierten Dienstgeberabgabe (16,4 %) führen.
Umgehungskonstruktionen
Laut Mitteilung der NÖ GKK ist zu beachten, dass eine permanente geringfügige Beschäftigung während der Altersteilzeit unter Umständen als Umgehung der Altersteilzeitvereinbarung gewertet werden könnte (NÖDIS, Nr 10/Oktober 2006).So weit dieser Text – sollte dir hoffentlich weiterhelfen.
Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist mE nicht möglich.LG
Hallo Sebastian!
Schau dir dazu bitte den „großen“ Ortner an:
Kapitel 43.1.6.12
Da hast du tolle Beispiele dabei.
Eine eventuelle „zu kurze“ Antwort im Forum würde hier möglicherweise problematisch sein.LG
Hallo IT-Techniker!
Ich glaube, dass es hier eher um die Problematik ging, ob es zu irgend einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis kommt (z.B. bezüglich Flugkosten) – ist kein Sachbezug.
Und: Auch ein „Direktor“ kann ein Dienstnehmer sein, der eventuell einem KV unterliegt (ev. mit Anspruch auf Diäten), allerdings wissen wir hier ja nicht, um welche Branche es sich handelt.
LG
Hallo Ulrike!
Also, meines Wissens gibt es bei uns keinen „Teilzeitkrankenstand“.
Entweder man ist krank und arbeitsunfähig oder gesund und arbeitsfähig.Sicher könnte man sich theoretisch gesund schreiben lassen und eine Teilzeit vereinbaren, aber das geht halt nur mit Einbußen für den Dienstnehmer.
Somit bleibt mE nur der Weg Nr. 2:
DN meldet sich gesund und hat für die Therapien einen Anspruch auf Bezahlung:
Bei Ang. gem. § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz, bei Arbeitern KV beachten bzw. § 1154b ABGB.LG
Servus Martin!
Danke für deine (wie immer) höchst interessanten Zusatzkommentare 😉
Tolle Ideen, die du immer wieder dem Forum lieferst!LG
Hallo Ulrike!
Ich sehe hier auch kein Problem – auch wenn es sich hier wahrscheinlich um eine Elternteilzeit handelt.
Denn Mehrarbeit ist auch bei Elternteilzeit im Einvernehmen absolut möglich.
Siehe dazu z.B. Schrank, Kommentar zum AZG, Seite 361 (EB zu § 19d Abs.8 AZG).Und dass eine All-In-Vereinbarung mit „normalen“ Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen werden kann, ist auch unbestritten – siehe dazu ASoK 6/2008, 206 (ein Artikel von Dr. Rauch).
Und wenn die Deckungsprüfung auch keine Probleme „macht“, sehe ich jetzt keinen Grund, warum das nicht gehen sollte.
LG
Hallo Natalie!
Interessant.
Kann man das programmtechnisch so lösen, dass der Durchschnitt trotzdem als SZ abgerechnet wird?
Wenn ja, würde ich es wohl so machen.LG
Hallo Jenny!
Entscheidend ist hier auch die RZ 187:
4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung
187
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf
Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des
Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den
Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des
unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in
diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein
übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000
Rz 4782).Somit beträgt der SB 600,–!
LG
Hallo Manuela!
Gute Frage!
Ich bin grundsätzlich auch der Meinung, dass so eine kurze Pause vernachlässigbar ist.
Wenn man allerdings einen „strengen“ Prüfer bekommt, könnte der durchaus auch anders entscheiden – was ich allerdings nicht glaube.
Denn man stelle sich vor, man holt sich als Angestellter einen Kaffee und stempelt nicht aus – dann ist es ja auch kein Problem!
Sicherheitshalber könnte man ihm ja die 3 Minuten als Arbeitszeit anrechnen (kostet wahrscheinlich eine Bagatelle), dann wird sich, so meine ich jedenfalls, niemand beschweren.LG
Hallo Ruth!
Man könnte ja einen Versicherungsdatenauszug vom DN verlangen (ist mit Bürgerkarte sogar online abrufbar von der GKK-Site).
LG
Hallo sommer!
Ganz normal.
Für die Auslandsdienstreise gibt’s halt entsprechende Diäten.LG
Hallo Ruth!
Sollte es sich tatsächlich um lauter Angestelltenzeitenzeiten handeln, dann ja!
LG
Hallo Ruth!
Schau dir bitte genau untenstehenden § 12a Abs. 2 aus dem Angestellten-KV an.
Auch wenn die Definition für einen Übertritt von Voll- auf Teilzeit (oder umgekehrt) spricht, ist diese Bestimmung mE auf jeden Fall auch bei unterschiedlichem Teilzeit-Stundenausmaß anzuwenden.
Somit ist tatsächlich die fairste Variante, die Misch-SZ, anzuwenden.(2) Für Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres von einer Vollzeitbeschäftigung in
eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt
jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und
14. Monatsgehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt
(Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausgezahlt,
ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration
vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw. der zuviel erhaltene Betrag mit
der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.LG
Hallo Ruth!
Welcher KV? – Da liegt eventuell die Antwort.
Ansonsten ist eine sogenannte „Misch-Sonderzahlung“ die fairste Variante.LG
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