Hallo Brigitte!
Dazu ein Bericht aus der PV-Info:
PV-Info 10/2006, 12
Geringfügige Beschäftigung während geblockter Altersteilzeit
Wird ein in geblockter Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich geringfügig beschäftigt, besteht keine zusätzliche Meldepflicht und das dabei erzielte Entgelt ist sozialversicherungsfrei.
Geringfügige Beschäftigung neben Altersteilzeit
Kürzlich hat sich die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit der Frage einer geringfügigen Beschäftigung neben der Altersteilzeit auseinander gesetzt:
Fraglich war konkret, ob ein in Altersteilzeit („Blockzeitmodell“) befindlicher Arbeitnehmer, der während der Freizeitphase beim selben Arbeitgeber mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze arbeitet, zusätzlich bei der GKK gemeldet werden muss (Anmeldung, Änderungsmeldung).
Es sind nach Ansicht der NÖ GKK im Wesentlichen zwei Varianten zu unterscheiden:
Falls es sich um dieselbe Tätigkeit handelt wie vor dem Beginn der „Freizeitphase“, ist eine „Mehrarbeit“ bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht gesondert zu melden.
Steht die Arbeit aber in keinem Zusammenhang mit der „ursprünglichen“ Beschäftigung , liegt ein zweites Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber vor. Eine separate Anmeldung als geringfügig Beschäftigter wäre dann notwendig. Dies kann zB zum Anfall der pauschalierten Dienstgeberabgabe (16,4 %) führen.
Umgehungskonstruktionen
Laut Mitteilung der NÖ GKK ist zu beachten, dass eine permanente geringfügige Beschäftigung während der Altersteilzeit unter Umständen als Umgehung der Altersteilzeitvereinbarung gewertet werden könnte (NÖDIS, Nr 10/Oktober 2006).
So weit dieser Text – sollte dir hoffentlich weiterhelfen.
Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist mE nicht möglich.
LG