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27.8.2009 um 17:49 Uhr #15358
Liebe Forenmitglieder!
Hätte bezüglich der Kfz-Sachbezüge eine Frage. Früher hat es ja ausgereicht, um die Kfz-Sachbezüge zu vermeiden, wenn zwischen der Geschäftsführung und dem betroffenen Dienstnehmer eine Art „Verbotserklärung“ vereinbart wurde, in der es dem DN unstersagt ist das Fahrzeug privat zu nützen – solange entsprechende Sanktionen festgesetzt wurden.
Nun gibt es immer wieder Betriebsprüfer denen diese „Verbotserklärung“ nicht ausreicht. Diese möchten einen Nachweis, dass der DN nicht privat gefahren ist (anhand von Fahrtenbüchern).
Weiß jemand von euch, ob es in diesem Bereich neue Erkenntnisse gibt um die Fahrtenbücher zu vermeiden?
Vielen Dank für euere Antwort.
Lg Thomas
30.8.2009 um 20:29 Uhr #21973MartinTeilnehmerhallo thomas!
der halbe sachbezug kann nur dann anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass weniger als 6.000 km privat pro jahr gefahren werden.
dies kann folgendermaßen begründet werdenfahrtenbuch
weniger als 6.000 km insgesamt
bei mehr als 6.000 km sollten die betrieblichen km herausgeschält werden können.
z.b. 20.000 km pro jahr gesamt, davon bewiesen anhand von reiseaufzeichungen 15.000 km dienstlich.
es ist schwierig dies im nachhinein zu beweisen. – ist mir aber bei einer GPLA prüfung geglückt, da immer wieder die gleichen routen gefahren wurden und dann nur mehr 4.000 privat-km übrig geblieben sind.31.8.2009 um 16:02 Uhr #21974Hallo Martin!
Danke für deine Antwort! Allerdings möchte ich die Kfz-Sachbezüge vermeiden. Früher hat ja eine Art Verbotserklärung ausgereicht (unter Festsetzung entsprechender Sanktionen), in der es dem Dienstnehmer untersagt wurde, das Fahrzeug privat zu nützen. Heutzutage möchten die Betriebsprüfer einen Nachweis, dass der Dienstnehmer nicht privat gefahren ist (anhand von Fahrtenbüchern). Ich möchte das Führen der Fahrtenbücher aber vermeiden.
Gibt es in diesem Bereich neue Möglichkeiten/Erkenntnisse um die Fahrtenbücher zu vermeiden?
Danke für eure Antworten!
Gruß
Thomas31.8.2009 um 21:31 Uhr #21972Hallo Thomas!
Ich kann dir leider nur einen Text aus Müller: Lohnverrechnung 2009 anbieten.
Vielleicht findest du etwas. Text siehe unten.
Meine persönliche Meinung ist: Wenn du diese Verbotserklärung unterfertigen lässt und jeden Tag der Schlüssel „weggesperrt“ wird, sollte es doch keine Probleme geben (denkt sich halt der Laie).[Tz. 166] Dienstwagen
Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug (z. B. PKW, Kombi, Fiskal-LKW) für Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 €, anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Fahrten, für die ein Sachbezug zu berechnen ist (VwGH vom 21. 9. 1993, 92/08/0098). Dies gilt auch für regelmäßige Fahrten eines Außenmitarbeiters zu Besprechungen im Betrieb ( VwGH vom 19. 3. 2008, 2006/15/0289).Ob die Möglichkeit zur Privatnutzung besteht, ist eine reine Sachverhaltsfrage. Die Annahme von Privatfahrten „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“ durch die Behörde reicht als Sachverhaltsfeststellung nicht aus (VwGH vom 15. 11. 1995, 92/13/0274; vom 7. 8. 2001, 97/14/0175). Lediglich wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Naheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kein Privatfahrzeug), trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Beweislast, z. B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass keine Privatfahrten unternommen wurden (VwGH vom 30. 5. 1995, 92/13/0200; vom 22. 3. 2000, 99/13/0164; vom 3. 5. 2000, 99/13/0186).
Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene Kfz über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden, dann hat er auch für die Wirksamkeit dieses Verbotes zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhält und dieses laufend kontrolliert ( VwGH vom 27. 2. 2003, 99/15/0193).
LG
1.9.2009 um 8:17 Uhr #21971MartinTeilnehmerHallo!
Auch wenn es eine vwgh entscheidung gibt, würde ich mich im zweifel nur auf fahrtenbücher verlassen.
die nicht-nutzung der fahrzeuge für privatfahrzeuge müsste gut dokumentiert werden.
mir fällt keine passende lösung ein…
bis jetzt mussten bei gpla´s immer fahrtenbücher gezeigt werden. ausnahme besteht in den LStRL nur für montagefahrzeuge.lg
martin -
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