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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 15 Jahre, 4 Monate von Roland.
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28.8.2009 um 11:28 Uhr #15411
Liebe Forumsgemeinde!
Um sicherzugehen, dass ich richtig liege bei der Bewertung nachfolgenden Sachverhaltes:
Das Dienstverhältnis eines DN wird nach 25 Dienstjahren mit 31.07. (einvern.Lösung w/Änderungskündigung) gelöst und alle Ansprüche (Abfertigung alt, Ersatzleistung Urlaub) abgegolten.
Mit 01.08. tritt dieser DN mit reduziertem Gehalt und reduzierter Arbeitszeit wieder ein.
Jetzt möchte man sich von diesem DN trennen.
Deshalb meine Fragen:
für die Berechnung der Kü-Frist ist von dem Dienstverhältnis neu (Eintritt 01.08.) auszugehen, da ja das alte, 25 Jahre bestandene DV, mit sämtlichen Ansprüchen als beendet und abgerechnet anzusehen ist?Liege ich da richtig?
Berta28.8.2009 um 21:31 Uhr #22102Hallo Berta!
Gefährliche Geschichte:
Das Wesen einer Änderungskündigung besteht darin, dass das Dienstverhältnis, wenn der DN der „Verschlechterung“ zustimmt, NICHT beendet wird.
Jetzt kann man zwar die ges. Abfertigung alt unter gewissen Voraussetzungen steuerbegünstigt auszahlen, aber nichtsdestotrotz haben wir mE ein einheitliches Dienstverhältnis.
Somit müssen für die Bemessung der Kündigungsfrist mE alle Dienstjahre gerechnet werden.LG
31.8.2009 um 7:49 Uhr #22105Hallo Roland (wir kennen uns vom BiBu-Kurs Linz),
danke für deine Nachricht.
Grundsätzlich hast du recht. Was micht allerdings unsicher macht ist der Umstand, dass das alte DV damals durch einvern. Lösung am 31.07.09 beendet wurde und es kein offizielles Schriftstück hinsichtlich Änderungskündigung mitsamt der neuen Vereinbarungen (reduziertes Gehalt + AZ) gibt, sondern ein neuer Dienstvertrag mit den geänderten Daten, so eben als würde es sich um ein komplett neues DV handeln und dort ist auch kein Hinweis auf das aufgelöste vorherige DV zu finden.
Dieses Scenario wurde mit Absprache der WK OÖ so besprochen.Allerdings stimmt die von dir angesprochene Sache mit dem einheitlichen DV und eben das macht mich stutzig.
Wahrscheinlich werde ich nicht umhin kommen, die weitere Vorgehensweise wiederum mit der WK abzustimmen.
Sicher ist sicher, oder?31.8.2009 um 21:45 Uhr #22106Hallo Berta!
Spannend, dass wir auf diesem Wege wieder zusammenkommen.
Also, ich gebe dir völlig recht in Bezug auf neuerliche Abstimmung mit der WKO, denn mir wäre absolut unwohl dabei, die kurze Kündigungsfrist anzuwenden, weil ja kein einziger Tag Unterbrechung zwischen den beiden DV war.
Aber vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit, die „Kurve zu kratzen“.LG
1.9.2009 um 7:20 Uhr #22104Hallo Roland,
man sieht mal wieder, dass sich immer Wege kreuzen.
Nach Auskunft der WKO wurde mir hinsichtlich Kü-Frist angeraten, dass die Zusammenrechnung beider DV erfolen sollte. Und zwar wäre hier der Günstigkeitsvergleich in Hinsicht auf ausbezahlte Abfertigung alt bzw. Erwerb eines neuerlichen Anspruches aus Abfertigung neu, erhöhter Urlaubsanspruch, sowie Entgeltanspruch bei Krankheit anzustellen. Dies alles zielt eindeutig darauf hin, dass der DN durch den Neueintritt nicht schlechter gestellt worden ist, als eben vorher.
Deshalb werde ich auf jeden Fall jetzt die Kü-Frist entsprechend – Zusammenrechnung beider Dienstzeiten – berechnen.Man sieht, es gibt immer wieder ganz spitzfindige Ansätze oder auch arbeitsrechtliche Weisheiten, und man lernt da nie aus.
lg
Christine1.9.2009 um 23:57 Uhr #22103Hallo Christine!
Das stimmt, auslernen tun wir nie!
Gut, dass die WKO jetzt auch zu der Ansicht gelangt ist, die „lange“ Kündigungsfrist anzuwenden.Danke für deine Rückmeldung.
LG
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