Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: ?Sachbezug PKW #22126

    Lieber Stefan!

    Solche Ergänzungen sind immer herzlich willkommen – Danke!

    LG

    als Antwort auf: Kollektivvertrag Ärzte #22871

    Hallo Carmen!

    Für mich würde das heißen:
    Beträgt z.B. die NAZ nach dem KV 40 (?) Stunden und hat man als Teilzeitkraft 20 Stunden pro Woche, beträgt die Gefahrenzulage 40 Euro.

    LG

    als Antwort auf: Zwei Gehaltsexekutionen #22566

    Hallo Andee!

    Tja, wenn die Exekution im 1. Rang praktisch „eingestellt“ wird, weil sie sich nur mehr „im Vormerkstadium“ befindet, dann kommt der Gläubiger im 2. Rang zum Zug und das Gehalt wird erst recht wieder gepfändet.

    LG

    Hallo!

    Wenn ich dazu auch noch „meinen Senf“ dazugeben darf:
    Ich gebe Ingrid voll recht: Wenn das DV am 31.12. durch Kündigung des DG oder EL endet, dann ist die Abfertigung auf Basis 30 Stunden zu berechnen.

    LG

    als Antwort auf: EU Richtlinie 883/04 – Entsendungen – Expatriates #21644

    Servus Martin!

    Hochinteressant – danke!

    LG

    als Antwort auf: Jahressechstel #21166

    Hallo Pacher!

    Ja, die gibt es (so genannte „Formel 7“).
    Die Prämie wird aufgeteil auf 6 Teile laufender Bezug (wobei monatlich praktisch die Hälfte eines Teils bezahlt wird) und das letzte Siebtel als Sonderzahlung abgerechnet wird.
    Somit optimale Ausnutzung des Jahressechstels.
    Momentan ist diese Vorgangangsweise noch „erlaubt“, mal sehen, ob sie noch länger Bestand hat (da gibt es Tendenzen, dass diese Vorgangsweise wieder „gestrichen“ wird).

    LG

    als Antwort auf: innerbetriebliche Vereinbarung § 68 Abs 5 Z 7 #22465

    Hallo Birgit!

    Also, auch eine Vereinbarung für gewisse Gruppen von Dienstnehmern (wie in deinem Fall für alle Arbeiter und Lehrlinge) müsste normalerweise halten.
    Bitte für alle eine Einzelvereinbarung machen, das sollte dann die sichere Variante sein.

    LG

    als Antwort auf: Verzicht auf Behindertenstatus #22442

    Hallo Sabine!

    Grundsätzlich sträubt sich da bei mir alles, wenn ich das lese (das ist eigentlich eine Diskriminierung in Reinkultur).

    Es ist schon so, dass einige Behinderte genau aus diesem Grund nicht den Status „begünstigte/r Behinderte/r“ haben wollen.
    Deshalb verzichten sie auch auf die Bescheiderteilung, die dazu notwendig ist (d.h. man kann einen Behindertenpass haben, ohne dem Kreis der „begünstigten Behinderten“ anzugehören).

    Dazu eine kleine Info:
    Quelle: Bundessozialamt

    Kein Bescheid
    Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes (Einstellungsschein), mit dem zum Beispiel ein erweiterter Kündigungsschutz verbunden ist.

    Natürlich hat man im Endeffekt immer ein Risiko, denn ein AN kann ja auch während des laufenden Dienstverhältnisses die Zugehörigkeit beantragen …

    LG

    als Antwort auf: Verlängerung der Karenz #22437

    Hallo reimai!

    Punkt 1: 2,5 Jahre Karenz sind schon mal 0,5 Jahre zu viel, das hast du ja schon richtig gepostet.

    Punkt 2: Außer unbezahlter Urlaub würde sich ev. noch eine Bildungskarenz anbieten, mit absolut vielen Vorteilen, was die Sozialversicherung betrifft!

    LG

    als Antwort auf: KV Handel Ang. #22930

    Hallo Sylvia!

    Na, irgendwas muss ja doch zu finden sein, oder …?

    LG

    als Antwort auf: Kurzes Beispiel – 24 h Regelung – Taggeld #19993

    Hallo reimai!

    Auch für die Auslandsdienstreise gilt: Sieht der KV die Abrechnung nach Kalendertagen vor, können (und sollten) wir das auch abgabenrechtlich so machen!

    LG

    als Antwort auf: Sachbezug für Gratisprodukte? #22914

    Hallo Karin!

    Das ist sicher gut so.
    Habe dir natürlich gern geholfen.

    LG

    als Antwort auf: Überstunden und Normalarbeitszeit #22931

    Hallo Claudia!

    Das kann ich mir (ehrlich gesagt) absolut nicht vorstellen, obwohl es da natürlich auf den KV-Text ankommt.

    Aber ich bin da auch schon mal auf ein Beispiel im Kommentar zum KV Handelsangestellte gestoßen, das mE schlicht falsch ist:

    Schau dir mal die folgenden Zeilen an:
    Abschnitt IX, A. Abs.4 lautet wie folgt:

    4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst
    vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten
    festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
    überschritten wird.2) = Fußnote

    Fußnote 2 lautet dann (ist eine Kommentierung zum KV):

    2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
    a) die tägliche Arbeitszeit (Beispiel A + B) einer Vollzeitbeschäftigten
    oder
    b) die wöchentliche Arbeitszeit (Beispiel C) von
    40 Stunden überschritten wird.
    Beispiel A:
    Eine Teilzeitbeschäftigte hat eine tägliche Arbeitszeit
    von 13:00 bis 18:00 Uhr vereinbart (die vereinbarte
    Arbeitszeit für die Vollbeschäftigten endet um
    18:00 Uhr). An einem Tag muss die Teilzeitbeschäftigte
    ausnahmsweise bis 20:00 Uhr arbeiten. In diesem
    Fall sind für die Zeit von 18:00 bis 20:00 Uhr
    Überstunden zu bezahlen.

    Dieses Beispiel würde der These folgen, die du gehört hast.
    Nur widerspricht dieses Bsp. mE dem KV-Text. Dort ist eindeutig die Rede vom „Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festgesetzten täglichen … Arbeitszeit“. Und die ist ja mit den 7 Stunden von 13 – 20 Uhr absolut nicht erreicht.
    Und die Moral von der Geschicht: PV = Neverending Story!

    LG

    als Antwort auf: Pensionsabfindung, bei aufrechtem DV #22938

    Hallo Mirjana!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    als Antwort auf: DZ bei landwirtschaftlichen Betrieben #22434

    Hallo Sandra!

    Da kenn‘ ich mich ehrlich gesagt auch nicht aus.
    Denke aber, dass dieser Betrieb nicht der Wirtschaftskammer, sondern der Landwirtschaftskammer zugehörig ist und der Landwirtschaftskammerumlage unterliegt.

    Ha, da habe ich doch jetzt folgende Info auf der BMF-Homepage gefunden:

    Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
    Folgende Beiträge werden erhoben:

    die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 44 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, idgF: Der Hebesatz beträgt 125% des Grundsteuermessbetrages.
    die Beiträge zur Unfallversicherung nach § 30 Bauern-SozialversicherungsG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF: Der Hebesatz beträgt 200% des Grundsteuermessbetrages.
    die Kammerumlage an die Landwirtschaftskammer nach dem jeweiligen Landesgesetz: Der Hebesatz ist je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In den meisten Bundesländern ist auch ein jährlicher Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gesondert vorzuschreiben.
    Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit. a Salzburger Tourismusgesetz 2003: Der Hebesatz beträgt 12% des Grundsteuermessbetrages.
    Die Abgabe und die Beiträge werden in einem Sammelbescheid vom zuständigen Finanzamt erhoben.

    Vielleicht hilft das ja ein bisschen.

    LG

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