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Hallo Birgit!
Na, dann soll’s halt einer beklagen, passieren kann hier mE sowieso nichts 😉
LG
Hallo reimei!
Grundsätzlich wird das durch die lohngestaltende Vorschrift bestimmt.
In deinem KV befindet sich im § 20 Abs. 3 lit.a) die entscheidende Textstelle – sie bestimmt eindeutig die Kalendertagsregelung!
LG
Hallo Sylvia!
Ich glaube auch nicht, dass es sich dabei um einen „funktionalen“ Arbeitsplatz handelt.
Somit hast du mE richtig gehandelt – aber das sehen ja die Prüfer bekanntlich gerne anders.LG
Hallo Karin!
Grundsätzlich ist das ein Sachbezug.
Stellt sich nur noch die Frage, ob der GH-Preis der richtige Ansatz ist, da ein Endkunde wohl diesen Preis niemals bekommen wird (oder kann).
Und es gilt ja der Mittelpreis des VERBRAUCHERortes.
EDIT: Das steht übrigens auch in der RZ 221 der LSt-RL.Am sinnvollsten wäre da wohl eine Anfrage gem. § 90 EStG ans FA.
LG
Hallo Konni!
Während der Karenz ist das meiner Meinung nach O.K., dass der PKW entzogen wurde.
Aber jetzt müsste sie ihn wieder bekommen, und wenn nicht, steht ihr mE ein Schadenersatz zu.
Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 20.2.:Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?
Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.
Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.
Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbe zugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g).
Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).
LG
Hallo Birgit!
Pragmatische Lösung (auch wenn’s vielleicht technisch nicht ganz richtig ist):
Die Reisekosten bleiben sowieso (sv- und steuer-) frei, auch bei einer Nachzahlung nach dem 15.2., daher würde ich die Diäten einfach jetzt mit abrechnen.
Steuerlich rückrollen kannst du ja nach dem 15.2. sowieso nicht mehr!LG
Hallo Sonnenblume!
Und doch ist es ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis!
Siehe dazu: Ortner, PV in der Praxis, Kapitel 20.3.2.:
Wird einem Arbeitnehmer ausschließlich (!) ein Sachbezug (z.B. eine Dienstwohnung) während
eines vereinbarten Karenzurlaubs (unbezahlten Urlaubs, 27.1.2.2.),
einer Schutzfrist (27.1.3.),
einer Karenz gem. MSchG bzw. VKG (27.1.4.),
eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (27.1.5.),
einer Bildungskarenz (27.3.1.),
entgeltfreier Zeiten eines Krankenstands (25.2.3., 25.3.3.) oder
nach Beendigung seines Dienstverhältnisses (20.3.2.1.2.)
unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt, handelt es sich auch weiterhin um einen steuerpflichtigen Vorteil. Für die Erfassung im Weg der Veranlagung ist ein Lohnzettel (35.1.) zu übermitteln.
LG
Hallo seymoore!
Schau dir doch bitte genau das Beispiel in der PV-Info Feb. 2010 an.
Bei deinem Beispiel besteht im Folgemonat kein Anspruch auf eine PP, da die Fahrten nicht größer als 10 sind und im Vormonat durch die vielen Dienstreisen keine PP zugestanden ist.
D.h. er bräuchte im Folgemonat mehr als 10 tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.Alles klar?
LG
Hallo Obi!
Nein, da bin ich der festen Meinung, dass sie sv-frei bleibt, weil sie dem Grunde nach ja steuerfrei ist (war) und nur durch die betragsmäßige Begrenzung im Steuerrecht nicht zur Gänze berücksichtigt werden konnte.
LG
Hallo Mirjana!
In deinem Fall fürchte ich, keine besonders gute Nachrichten zu haben.
Die 10.500,– Euro stellen eine Freigrenze dar, d.h. wenn der Betrag drübergeht, ist die Zahlung voll gem. § 67 Abs. 10 zu versteuern.
Aufteilen hilft leider auch nicht!Alle Details zur steuerlichen Beurteilung siehe LSt-RL RZ 1109 – 1114.
LG
Hallo Birgit!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Alexandra!
Ja, auch in den Richtlinien (RZ 1406) stehen nur 2 Dezimalstellen beim Abzugsbetrag.
Durch diese „Ungenauigkeit“ kann es aber maximal zu Differenzen im 1-Centbereich kommen, was dann daher kein großes Problem darstellt.
Bei einer ev. Veranlagung wird diese Rundungsdifferenz wieder ausgeglichen.LG
Hallo!
Also, so wie ich den KV interpretiere, gibt es bereits bei mehr als 38,5 Stunden Überstunden mit mindestens 50% Zuschlag.
Somit keine zuschlagsfreie Mehrarbeit!
In eine ÜP müssen daher alle 10 Stunden mit Zuschlag eingerechnet werden, wobei diese 10 Zuschläge dann steuerfrei rausgeschält werden können.LG
Hallo!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe Kollegen!
Hier ein Textauszug aus der ASoK 12/2007, 458 (so eindeutig ist es nicht, dass bei einer einvernehmlichen Lösung keine Postensuchtage zustehen):
Bei der einvernehmlichen Auflösung ist eine Analogie schon schwieriger zu begründen, weil die Beendigung unmittelbar bevorsteht und nicht wie bei der Befristung am Beginn vereinbart wurde und wesentlich mehr dafür spricht, dass der Arbeitnehmer die Freizeit während der einvernehmlich vereinbarten Frist nicht benötigt, weil der Aufhebungsvertrag ja mit seiner Zustimmung zustande kommt. Eine freiwillige Inkaufnahme einer schlechteren Position als bei einer Arbeitgeberkündigung sehe ich nicht als ausreichend schutzwürdig an, um eine analoge Anwendung von § 1160 ABGB, § 22 AngG zu begründen. Allerdings kann es Ausnahmen geben, die eine analoge Anwendung rechtfertigen, wie insb. in Fällen, in denen es bei der einvernehmlichen Auflösung gleichzeitig zu einer Wiedereinstellungszusage kommt (in erster Linie Saisonbetriebe), weil der Arbeitnehmer hier unter ungleich stärkeren Druck gerät, der einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, um seinen Arbeitsplatz später wieder zu erhalten. Wenn also äußerst starker Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird und die einvernehmliche Auflösung für den Arbeitgeber wesentlich vorteilhafter ist als die Arbeitgeberkündigung – die Initiative zum Aufhebungsvertrag daher im Wesentlichen von Arbeitgeberseite ausgeht -, ist dem Arbeitnehmer m. E. Freizeit im Ausmaß eines Fünftels der wöchentlichen Arbeitszeit für die Dauer der fiktiven Arbeitgeberkündigungsfrist zu gewähren.
LG
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