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Hallo Roman!
Meines Erachtens sind beide Bezüge in den genannten Abgaben pflichtig zu behandeln.
Ersatzleistung sowieso und das „Sterbemonat“ ist in der LSt voll als laufender Bezug zu erfassen und kann somit auch nicht befreit sein in DB, DZ und Komm.St.LG
Hallo!
Frage 1: Korrekt, das Dienstverhältnis muss formell gelöst werden!
Frage 2: Hier sieht die Auslegung des Gesetzes so aus, dass es sich beim 1. Dienstverhältnis auch um ein bv-pflichtiges DV handeln muss(te), dass die BV-Beiträge bereits ab dem 1. Tag bezahlt werden müssen.
Also 1. Monat bv-frei.
Siehe dazu BMSVG-Fragen und Antwort-Protokoll Fragen 42 – 44.LG
Hallo Claudia!
Sehr gern geschehen.
LG
Hallo Claudia!
Korrekt, wenn der DN über 25 Dienstjahre hat.
LG
Hallo Bina!
Also den Reisepass sehe ich eher als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da hat man (glaube ich) keine Chance.
Aber die Impfung könnte man unter § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG einordnen, wenn man der Gruppe von Dienstnehmern, die solche ADR bestreiten, die Impfkosten bezahlt.
LSt: Ließe sich doch hoffentlich steuerfrei auf Grund § 3 Abs. 1 Z. 16 EStG einordnen.
Also so ähnlich wie die „Grippeschutzimpfung“.LG
Hallo Thomas!
Eine kleine Ergänzung zu deiner Anfrage:
Die Reisezeit gehört prinzipiell auch entlohnt, ist also als Dienstzeit anzurechnen.
Fraglich ist nur die Höhe der Entlohnung, hier kommt es primär darauf an, ob aktive (z.B. Lenken eines Fahrzeugs) oder passive Reisezeiten (z.B. Fahren im Zug ohne irgendeine Dienstverrichtung) vorliegen.LG
19.3.2010 um 21:15 Uhr als Antwort auf: Außendienstmitarbeiter – Pendlerpauschale und Kilometergeld #22595Hallo Nina!
Wie oft sucht er den Firmensitz im Burgenland pro Monat auf?
Fährt er dann von dort zu den Kunden?Viele Gegenfragen, aber ohne die Antworten dazu kann man keine gesicherte Auskunft erteilen.
LG
16.3.2010 um 10:12 Uhr als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #22918Hallo Ingrid!
Vielen lieben Dank für „die Blumen“.
Ja, das Forum lebt mit Beiträgen von allen Beteiligten am besten.
Schöne Grüße an alle User!
Hallo Sarah!
Nein, kein Wohnsitz notwendig.
Er pendelt halt von Ungarn nach Österreich.
Er bleibt sv-pflichtig in Ö und unterliegt nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (weil er hier seinen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ hat, wenn auch keine Wohnsitz mehr).
Wie das dann in Ungarn gehandhabt wird, weiß ich leider nicht, da gibt es sicher irgendein Doppelbesteuerungsabkommen.LG
Hallo Konni!
Schwer zu sagen, am besten nimmst du in solchen Fällen eine Beratung in Anspruch.
Tendenziell würde ich da schon von einem (Teil-)Betriebsübergang sprechen.LG
Hallo Carmen!
Sehr gerne!
LG
Hallo Carmen!
Absolut richtig – das kann nur sv-frei sein und LSt mit 6% (eventuell Quotientenmethode!).
Hm, L16:
Da kann ich höchstens eine Vermutung äußern.
Nachdem der 15. Februar schon Geschichte ist, kann ich nicht mehr ins alte Jahr rein.
Somit Ausstellung des L16 für 2010, da würde ich den Kalendermonat der Zahlung nehmen, also wenn Zahlung z.B. im März, dann Ausstellung des L16 für den Zeitraum 1. – 31. März, den Abfertigungsbetrag unter Bruttobezüge rein (KZ 210).
Dann in der KZ 226 praktisch wieder „raus“, bleibt nichts über für die KZ 245.
Unterhalb unter insgesamt einbehaltener LSt kommt dann der LSt-Betrag von den 6% rein, genauso unterhalb (abzüglich LSt mit festen Sätzen gem. ….), somit anrechbare LSt (KZ 260) ebenfalls 0.Das wäre für mich „logisch“. Wenn jemand andere Vorschläge hat, bitte nur her damit!
LG
15.3.2010 um 23:29 Uhr als Antwort auf: Berechnung Abfertigungshöhe – GfB und Teilzeitbeschäftigung #22923Liebe Ingrid!
Sehr gerne – danke auch für deine tollen Beiträge!
LG
15.3.2010 um 23:26 Uhr als Antwort auf: hilfee?!krankenstand schon wieder aber nur 1 tag jetzt.. #22618Hallo Lisi!
Hilft nichts, du musst dich krank schreiben lassen, denn sonst ist es ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst.
LG
Hallo Pacher!
Ja, schon ungefähr.
1/7 der Prämie von 8.000,– = 1.142,86
Versteuert mit 6% nach der „Formel 7“ ergibt sich eine LSt von 68,57.
Ansonsten geht’s (vermutlich, da bräuchte man wirklich ALLE konkreten Daten) voll in den Sechstelüberhang rein, Besteuerung daher mit 50% = 571,43.
Differenz (Steuerersparnis) daher 502,86 Euro.Dies stellt nur einen Berechnungsansatz dar, weil, wie vorher geschildert, alle Daten notwendig wären, um eine exakte Berechnung durchführen zu können.
Hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.
LG
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