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Hallo Birgit!
Ich habe dir 2 RZ aus den LSt-RL und den ESt-RL rausgesucht:
Auszug aus den LSt-RL RZ 187:
Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000 Rz 4782).
RZ 4782 aus den ESt-RL:
Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich auch auf Personen- oder Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Angestellten des Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet.
Kostenbeiträge sind in diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen, ein übersteigender Betrag kürzt den Sachbezugswert.
Beispiel 1:
Ein Unternehmen stellt 2004 einem Arbeitnehmer einen PKW mit Anschaffungskosten von 51.000 Euro für dienstliche und private Fahrten zur Verfügung. Die Privatnutzung beträgt mehr als 500 km pro Monat. Die als unangemessen zu qualifizierenden Aufwendungen (AfA und sonstige Aufwendungen) betragen jährlich 4.500 Euro. Der Arbeitnehmer leistet einen Kostenbeitrag von 5.100 Euro. Beim Arbeitgeber unterbleibt eine Kürzung der Aufwendungen. Der Kostenbeitrag ist als Einnahme zu erfassen. Beim Arbeitnehmer führt der Kostenbeitrag zu keinen Werbungskosten. Der Sachbezugswert ist um den die unangemessenen Aufwendungen übersteigenden Betrag zu kürzen (jährlich 600 Euro, der monatliche Sachbezugswert von 510 Euro vermindert sich daher um 50 Euro auf 460 Euro).
Beispiel 2
Ein Unternehmen schafft 2004 einen neuen PKW um 48.400 Euro an. Die Nutzungsdauer beträgt acht Jahre. Die unangemessene AfA beträgt daher jährlich 1.800 Euro, die unangemessenen laufenden Kosen betragen jährlich 750 Euro. Der 34.000 Euro übersteigende Kaufpreis von 14.400 Euro wird vom Angestellten zum Zeitpunkt der Anschaffung gezahlt, die unangemessenen laufenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Kostenbeitrag des Angestellten in Höhe von 14.400 Euro ist auf die Nutzungsdauer abzugrenzen, sodass in der Folge jährlich 1.800 Euro einnahmenwirksam werden; dementsprechend erhöht sich auch die AfA um 1.800 Euro. Die unangemessenen laufenden Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. Der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers stellt für diesen keine Werbungskosten dar. Unabhängig davon ist entsprechend dem Ausmaß der Privatnutzung ein monatlicher Sachbezug (510 Euro bzw. 255 Euro) anzusetzen.Bemerkung: Leider sind die Beispiele noch „alter Stand“, aber an der grundsätzlichen Vorgangsweise ändert sich ja nichts.
Was mir bei deinem Beispiel fehlt, sind die jährlichen unangemessenen Sonstigen Aufwendungen, dann könnte man meiner Meinung die SB-Kürzung ausrechnen.
Unangemessene AfA beträgt 1/8 von € 21.954,– = € 2.744,25 jährlich.
Da würde ich dann die unangemessen Sonstigen Aufwendungen dazurechnen (angenommen es sind € 1.000,– jährlich).Somit würden die unangemessen Aufwendungen € 3.744,25 jährlich betragen. Verrechnet werden dem DN € 8.578,08 jährlich, damit käme ich auf eine SB-Kürzung in Höhe von € 4.833,83 pro Jahr = € 402,82 pro Monat.
Sachbezug daher € 600,– minus € 402,82 = € 197,18.Wie oben in der RZ 4782 beschrieben, unterbleibt beim AG eine Kürzung der Aufwendungen. Der Kostenbeitrag ist als Einnahme zu erfassen.
Hoffe, dass das so passt (vielleicht können noch ein paar KollegInnen drüberschauen) und sende
schöne Grüße
Hallo Andrea!
Der DN darf wirklich über diese „Geschenke“ jubeln! 😀
Beide Zahlungen (Jubiläumsgeld lt. KV und das Jubiläumsgeschenk) sind:
– SV-frei gem. § 49/(3) ASVG
– im Steuerrecht Sonstige Bezüge gem. § 67 /(1) und (2) EStG
– DB-, DZ- und KommSt.-pflichtigLiebe Grüße
Hallo Johann und Andrea!
Möchte die Antwort von Andrea bestätigen und noch hinzufügen, dass für die ersten 5 Kurstage (da Entfernung größer als 25 km) auch Diäten als Werbungskosten angesetzt werden können.
LG
Hallo Hubert!
Du hast das vollkommen richtig verstanden – keine LSt bei einem Betrag von bis zu € 9.900,–, weil die Hälfte von Null auch Null ist.
LG
Hallo NW!
Ich vermute, dass sich die GKK hier ans Steuerrecht anlehnt – die RZ 84 in den LST-RL gibt hier Auskunft (auch wenn Beiträge jährlich geleistet werden = lfd. Bezug; weder erhöht sich das J/6 noch wird es verbraucht; bei übersteigenden Beträgen sofortige Versteuerung nach § 67/(10)).
Ich habe überdies ein Mal in einem Kommentar gelesen, dass übersteigende Teile in der SV (wie es deine GKK gesagt hat) laufend abzurechnen sind.
Schöne Grüße
Hallo Belinda!
Du hast den KV völlig richtig interpretiert – aliquote WR ist auszubezahlen, zuviel bezahlte UB kann jedoch rückverrechnet werden.
Da die Sonderzahlungen immer lt. KV zustehen, bestimmt dieser auch die Rückverrechnungsmöglichkeit bzw. bei welchen Austrittsarten sie überhaupt nicht zustehen.
Daher kann man das nicht generell aussagen, wie es die Dame der WK getan hat!LG
Hallo Bibs!
Ergänzend zum Posting von R. Kraft sei vielleicht noch angemerkt, dass manche Kollektivverträge bei relativ kurzen Unterbrechungen (z.B. 90 Tage) eine Zusammenrechnung beider Dienstverhältnisse vorsehen.
Bitte daher vorher den KV durchforsten!LG
Hallo Nathalie!
Also ich würde diese Pauschale pflichtig abrechnen und der DN soll die Werbungskosten bei der Veranlagung geltend machen.
Ein Hinweis für diese Vorgangsweise findet sich in den LSt-RL, RZ 225b:
Werden einem Arbeitnehmer Kosten vom Arbeitgeber ersetzt, diese Ersätze jedoch, weil kein Anwendungsfall des § 26 EStG 1988 vorliegt, der Lohnsteuer unterworfen, sind – soweit beruflich veranlasste, grundsätzlich absetzbare Aufwendungen vorliegen – diese als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111).
LG
19.7.2006 um 0:10 Uhr als Antwort auf: Freizeit bei Dienstverhinderung KV Wirtschaftsreuhänder #18025Hallo tomtom!
Das ist eine harte Nuss.
Also, ich habe nur einen sehr alten KV Wirtschaftstreuhänder. Laut dem müsste der Neffe schon im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, damit deine Ang. die 2 Werktage bezahlt bekommt.
Jetzt kann sich deine DN natürlich auf den von dir besagten Gummiparagraphen § 8 Abs. 3 Ang.Gesetz berufen. Dieser stellt zwingendes Recht dar, d.h. dass diese allgemeine Regel für den/die Ang. nicht durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert oder eingeschränkt werden kann.
Und meiner Meinung nach ist der Tod eines Neffen ein wichtiger, die Person des/der DN betreffender Grund (stell dir vor, es ist z.B. ihr Patenkind!) – aber da kann man ja auch anderer Meinung sein. Rechtsprechung kenne ich jedenfalls keine, ich würde aber meiner DN 1 bezahlten Tag (für den Tag des Begräbnisses) geben (typischer österreichischer Kompromiss 😉 ).
LG
Hallo tomtom,
handelt es sich bei diesem Urlaub bereits um einen Vorgriff ins nächste Urlaubsjahr oder ist es quasi nur ein „überaliquoter“ Urlaub?.
Das ist nämlich entscheidend für die Beurteilung, ob Rückverrechnung möglich ist.
Ein Urlaub, der lt. Urlaubsgesetz schon entstanden ist und lediglich „überaliquot“ beansprucht wird, ist nur bei verschuldeter Entlassung oder unbegr. vorz. Austritt rückrechenbar –> daher wäre es in deinem Fall nicht möglich, den überaliquot verbrauchten Urlaub rückzuverrechnen.
Anders ist die Lage für einen Urlaubsvorgriff ins nächste Urlaubsjahr. Da könnte man tatsächlich rückverrechnen, sofern es zwischen DN und DG vereinbart wurde. Ein Muster einer solchen Vereinbarung findest du auf der Startseite der PV-Info, wenn du auf „Suche“ gehst und dort „Urlaubsvorgriff“ eingibst.
Fraglich ist natürlich, ob der DN so etwas (nachträglich) noch unterschreiben würde.LG
Servus an alle!
Ich habe bereits heute eine Antwort von Herrn Otner erhalten. Es wird in einer der nächsten PV-Infos einen Nachtrag zu diesem Thema geben.
LG
Hallo Susi!
Zu diesem Thema führt Rauch in seinem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ folgendes aus:
Bei einer Beschäftigung des AN bei mehreren AG dürfen gemäß § 2 Abs. 2 AZG die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten. Das Verbot verletzt jener AG, bei dem die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird. Die Überschreitung der Höchstgrenze bewirkt die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird.
Strafbestimmung gibt’s auch, siehe untenstehender Paragraph aus dem AZG:§ 28. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
2. bi 9. …….
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
LG und schönen Abend
Hallo Ingrid!
Mit diesen (etwas knappen) Angaben kann ich leider kein gesichertes Statement abgeben.
Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung steuerlich nicht abzugsfähig sind.
AUSNAHME: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Für reine Lohnsteuerzahler bedeutet das: Sie können nur in Ausnahmefällen ein Arbeitszimmer (als Werbungskosten) absetzen (z.B. als Teleworker oder Heimbuchhalter).In diesem Zusammenhang empfehle ich ein echt tolles Buch aus dem Linde-Verlag: Steuersparbuch 2005/2006 von Edurard Müller. Auf den Seiten 62 bis 66 findest du die Informationen, die du suchst.
LG
Hallo pkh!
Ich habe mir dieses (sehr lange) VwGH-Urteil angesehen und komme ehrlich gesagt zum Schluss, dass hier die ‚Praktikermethode‘ tatsächlich umgedreht wurde. Meine erste Antwort dürfte daher unrichtig sein.
Das Urteil erging eigentlich nur zur AK-Umlage, aber es ist wohl auch auf den Wohnbauförderungsbeitrag anzuwenden. Beide Umlagen müssten jetzt wohl vom DN zur Gänze (in Höhe des Engelts vor ATZ) selbst getragen werden.
Ich werde diesbezüglich aber noch Herrn Ortner kontaktieren, da ja dann das Beispiel in der PV-Info Mai 2006 adaptiert werden müsste.
LG
Hallo Bibs!
Ich würde sagen:
5 (AT) : 2 (AT pro Woche) = 2 (volle Wochen) x 5 (arbeitsfreie Tage pro Woche) = 10 (zusätzliche Kalendertage)
Daher: 5 + 10 = 15 KT um die sich die Pflichtversicherung verlängert.
Vielleicht kann jemand, der Erfahrung damit hat, dies bestätigen (oder auch korrigieren, wenns anders geht).
LG
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