Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo Irene!
Eigentlich hätte man freiwillige (oder auch: vertragliche) Abfertigungen, die nicht für Zeiträume gewährt werden, für die Anwartschaften gegenüber einer MV-Kasse bestehen, schon immer zur Gänze kommunalsteuerfrei abrechnen können. Manche Gemeinden legten das Gesetz aber so aus, dass die nicht steuerbegünstigten Bestandteile der freiwilligen Abfertigung (§ 67 Abs. 6 dritter Satz) kommunalsteuerpflichtig zu behandeln seien.
Dieser Tatbestand ist durch besagtes Urteil jetzt abgeklärt, d.h. solche Abfertigungen sind zur Gänze kommunalsteuerfrei zu behandeln.Völlig unbeachtlich sollte in diesem Zusammenhang sein, ob jetzt die freiwillige Abfertigung auf Grund einer Vereinbarung gezahlt wurde oder einfach so freiwillig.
Dazu ein Kommentar von Dr. Höfle aus der ASoK 5/2006:
Wird im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber eine freiwillige Abfertigung zugesagt oder auch einfach (ohne Zusage) ausbezahlt, so ist diese grundsätzlich nach § 67 Abs. 6 EStG steuerbegünstigt.Für Zeiträume, für die eine Anwartschaft gegenüber einer MV-Kasse besteht, sind sich die Finanzverwaltung und die Experten total uneinig.
Die Finanzverwaltung will die freiwillige Abfertigung zur Gänze kommunalsteuerpflichtig abgerechnet haben, die Experten (u.a. Kurzböck) sehen das anders, nämlich zur Gänze kommunalsteuerfrei.
Ich würde es auch kommunalsteuerfrei abrechnen, beachte bitte die folgenden RZ aus den Kommunalsteuerrichtlinien:
Rz 61
Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen
• Ruhe- und Versorgungsbezüge
• Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) und § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
• Folgende nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerbefreiten Bezüge:
Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz 55 ff)
etc……..Rz 63
Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nach Auffassung des BMF nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 26.5.1997, 94/17/0409, ergangen zu § 26 Abs. 2 GewStG idF BGBl. Nr. 403/1988).
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit
sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.
Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (zB sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (zB vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen.
Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses).
Nicht unter § 67 Abs. 6 fallen
• auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Treuegelder;
• Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien;
• Urlaubsentschädigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (zB VwGH 25.10.2000, 99/13/0016).
Darin ist nämlich nur die Rede von Bezügen gem. § 67/(6) EStG, und nicht die Art, wie sie besteuert werden (nach neuerer Rechtsansicht wird die freiwillige Abf. [für MV-Zeiträume] nach § 67/(10) zu versteuern sein).Und nach dem bereits erwähnten Urteil ist dies eigentlich nur mehr eine logische Schlussfolgerung (bleibt aber natürlich trotzdem abzuwarten, ob das dann auch so zutrifft!).
Hoffe weitergeholfen zu haben und wünsche noch einen schönen Abend!
Hallo pkh!
Meiner Meinung nach übernimmt der DG die kompletten SV-Beiträge (des DN) von der Differenz zwischen Bezug alt und Bezug bei Altersteilzeit. Daher erhöht sich die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/Komm.St. um den vom DG übernommenen DN-Anteil. Bei der LSt wird die BMGL auch erhöht, nur wirkt sich es da nicht aus, weil es ja SV-Beiträge sind, daher gleichzeitig Werbungskosten. Die Sonstigen Beiträge und Umlagen bleiben ungefördert –> daher trägt im Endeffekt der DG diese Kosten.
Woher hast du die Info, dass der DN diese Kosten übernimmt?
LG
Hallo Bibs!
Die Vervielfacher- oder Quotientenmethode ist bei dieser DN zwingend anzuwenden, weil sie für die AN ein besseres Ergebnis bringt (LSt der Abfertigung = NULL).
Der Sinn dieser Methode besteht ja darin, dass DN, die laufend keine LSt zahlen, bei einer steuerlich begünstigten Form eines Entgelts (was ja die Abfertigung zweifellos ist) auch keine LSt zahlen sollen.
LG
Hallo Lydia!
So würde ich das auch sehen.
Ergänzend zu Lisas Posting möchte ich noch anführen, dass bei Arbeitern, deren Dienstverhältnisse maximal für 2 Monate unterbrochen war, eine Zusammenrechnung lt. EFZG zu erfolgen hat (aber nur bei gewissen Austrittsarten, wie z.B. hier bei der einvernehmlichen Lösung)
LG
Hallo wipe!
Zu Frage 1: Bezüglich der Abf. für das 2. DV ist mE die zurückgelegte Dienstzeit des 2. DV plus „der Überhang von tatsächlicher Dienstzeit über das rechtlich notwendige Ausmaß für die Abfertigung des 1. DV“ zu berücksichtigen. Siehe dazu OGH 9 Ob S 8/91 und OGH 9 Ob S 9/91.
Also bitte nicht die neue Abfertigung ausrechnen und die alte Abfertigung in Abzug bringen.Zu Frage 2: Da kann ich leider keine eindeutige Antwort geben, weil mir zu diesem Fall keine Judikatur bekannt ist – vermuten würde ich jedenfalls, dass es zu keinem höheren Anspruch als insgesamt (beide Abf.) 12 ME geben kann, da bei einer „Nichtabfertigung“ des 1. DV und Zusammenrechnung beider DV auch nicht mehr als 12 ME zustehen können.
LG
Hallo Natalia!
Leider kann ich dir auf diese Frage keine definitive Antwort geben, aber ich habe dir zwei relevante RZ aus den LSt-RL bzw. ESt-RL herausgesucht.
RZ 367 LSt-RL:
Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse
RZ 4020 ESt-RL:
Vorteile, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, werden nicht zum Zwecke der Entlohnung vorgenommen und stellen keine Einnahmen dar. Das eigenbetriebliche Interesse wiegt umso geringer, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusehen ist. Aufwendungen, die im Rahmen der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zB Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzausrüstungen gemäß § 70 ASchG) getätigt werden oder welche Ausfluss der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflichten nach § 18 AngG sind (zB Anschaffung und Zuweisung ergonomischer Arbeitsmittel), liegen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.Also leider keine eindeutige Antwort auf deine Frage – hoffe aber, dass ich trotzdem helfen konnte.
LG
Hallo wipe + Martin!
Ich bin in diesem Fall anderer Meinung.
Da das 2. DV unmittelbar an das vorgehende anschließt (und die beiden DV sicherlich sachlich zusammengehören), verbleibt mE der DN in der Abfertigung „alt“. Siehe dazu Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber (2006) Seite 558 oder auch Ortner: Personalverrechnung in der Praxis (2006) Seite 974.
Für die Berechnung einer neuerlichen Abfertigung (bei Beendigung des 2. DV) ist nicht nur die Zeit des 2. DV, sondern auch „Restzeiten“ des 1. DV, die über das Ausmaß der Mindestzeit für den jeweiligen Anspruch hinausgehen, zu berücksichtigen.
Schönes Wochenende!
6.7.2006 um 22:25 Uhr als Antwort auf: Reisekosten im allg. Gewerbe – freiwillige Überzahlung #17798Hallo svnu!
Ein super Nachschlagewerk gibt es im Linde Verlag: Eduard Müller – Reisekosten in der Praxis.
Übrigens war die Antwort von Martin völlig korrekt.
Liebe Grüße
Ergänzend zum vorigen Beitrag soll nicht unerwähnt bleiben, dass es die 21% aufs Wochengeld nur dann gibt, wenn ein ANSPRUCH auf die 3. SZ besteht.
Daher ist aus meiner Sicht bei der sehr häufig anzutreffenden Form einer 3. SZ (…einmalige Zahlung…kein Rechtsanspruch für die Zukunft…) diese 3. SZ während des Mutterschutzes nicht zu kürzen!
Hoffe, dass damit alles klar ist.
Schönen Abend an alle!
Nach genauer Durchsicht der LSt-RL ist dem Posting von Clara ganz klar zuzustimmen. Nachstehend die RZ
1093
Bei Prämien für Verbesserungsvorschläge ist formale Voraussetzung, dass sie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gezahlt werden. Es kommen demnach auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern in Betracht. Eine derartige Vorschrift muss Regelungen enthalten, welche die Höhe einer Prämie für Verbesserungsvorschläge zumindest bestimmbar festlegen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die dem einzelnen Arbeitnehmer gebührende Prämie erst im Nachhinein (nach Eintritt der Beurteilbarkeit des Erfolges) feststellbar ist (VwGH 27.1.1998, 93/14/0190).Liebe Grüße
Hallo!
Auch die OÖ. GKK bestätigt das Posting von Martin (von der Wiener GKK), dass im Falle einer 3. Sonderzahlung das Wochengeld pauschal um 21% erhöht wird.
Die Rechtsansicht in der LV-Aktuell aus 7-8/2003 ist daher im Endeffekt unrichtig (und mein erstes Posting auch – habe mich nämlich immer an diesen Bericht gehalten).
Dieses „Kürzungsverbot“ betrifft also nur ‚Einmalprämien‘.
LG
Habe zwar eine Zeit lang gebraucht, aber schließlich doch den Artikel gefunden, und zwar in der LV-Aktuell, Ausgabe 7-8/2003. Dort hat der Autor als Praxisanmerkung (zu OGH 9 ObA 193/02a) angeführt:
– Mit diesem OGH-Entscheid ist zwar die Bestimmung des § 14 Abs. 4 MSchG nicht generell unwirksam geworden.
– Auf die „normalen“ Sonderzahlungen wie UZ und WR kann sie jedoch weiterhin ohne Problembe angewendet werden. Diese SZ können für Zeiten der Wochenhilfe daher in der Regel problemlos gekürzt werden, da sie ja vom KV-Träger über das Wochengeld übernommen werden.
– Zusätzliche SZ wie Bilanzgeld, Prämien etc., die auch andere AN, welche sich nicht im Mutterschutz befinden, erhalten und die nicht von der GKK übernommen werden, dürfen allerdings nicht (mehr) über die Bestimmung des § 14 Abs. 4 MSchG aliquotiert werden, da es ansonsten zu einer Diskriminierung weiblicher AN kommt.
– Völlig unproblematisch ist die Sonderzahlungskürzung derzeit noch anläßlich von Karenzzeiten.Jetzt ist wohl endgültig alles unklar, habe daher auch eine Anfrage an die OÖ. GKK gestellt, wie sie das sehen. Ergebnis werde ich an dieser Stelle bekannt geben.
Grüße
Liebe Ulrike!
Da die vom EStG verlangte lohngestaltende Vorschrift fehlt, ist mE der Verbesserungsvorschlag wie eine Einmalprämie abzurechnen.
LG
Hallo Martin!
Meiner Meinung wird die 3. Sonderzahlung (15. Gehalt) ins Wochengeld nicht mit einberechnet, daher muss der DG diese während des absoluten Beschäftigungsverbotes zahlen (siehe dazu OGH 13.11.2002, 9 ObA 193/02a).
LG
Roland
Hallo Manu!
Dein letztes Statement ist völlig korrekt.
Manchmal ist bei diesen Tests die Fragestellung nicht so eindeutig, und man bekommt einen „Fehler“ aufgebrummt, obwohl es ja keiner ist.
LG
-
AutorBeiträge