Roland

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  • als Antwort auf: Vordienstzeiten #17921

    Hallo Stevenson!

    Meiner Meinung nach sollte eine Vordienstzeitenanrechnung bei einer freiwilligen Abfertigung (für die Zwölftelregelung) auch erst bei Beendigung des DV möglich sein, weil man ja vorher nicht gewusst hat, dass man diese einmal ausbezahlen möchte. Schriftliche Bestätigung des (der) Vordienstgeber unbedingt einfordern, zählen tun ja bekanntlich nur Zeiten ohne Abfertigung.

    Zu beachten ist vielleicht dabei, dass sich dadurch womöglich auch beim Urlaub Konsequenzen ergeben (25 DJ –> 6 Wochen).

    LG

    als Antwort auf: "Verlängerung" Karenzurlaub nach MSchG #17884

    Hallo dobibeda!

    Es handelt sich tatsächlich um die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs.

    Dieser Vorgang birgt ein paar Gefahren für den Dienstgeber:
    Die Zeiten eines unbez. Urlaubs werden nämlich für alle dienstzeitenabhängigen Ansprüch voll angerechnet (OGH 15.3.1989, 9 ObA 268/88), soweit diesbezüglich keine andere Vereinbarung dazu getroffen wurde (OGH 8.9.2005, 8 ObA 47/05b).
    Bitte auch nicht übersehen, dass in dieser (unbedingt schriftlichen!) Vereinbarung auch eine Aliquotierung des Urlaubs (möglich, da von der DN beantragt) und der Sonderzahlungen (Vorsicht: eventuelle kv-liche Regelungen beachten, der könnte vorsehen, dass auch während entgeltfreier Zeiten ein Anspruch besteht!) vereinbart wird.

    Für die Dienstnehmerin bestehen folgende Gefahren:
    – der Bestandsschutz geht verloren (einen Hinweis dazu würde ich in die Vereinbarung hineinschreiben)
    – wenn die DN nach dem UU nicht wieder eintreten will, geht der Anspruch auf (die halbe) Abfertigung verloren.

    – Bei Wiedereintritt zu den ‚alten‘ Bedingungen bleiben natürlich alle Ansprüche gewahrt.
    – Die DN kann aber z.B. auch in Elternteilzeit gehen, sofern die üblichen Voraussetzungen zutreffen (3-monatige Ankündigungsfrist).

    Wenn ihr aber die DN nach dem UU nicht mehr beschäftigen wollt, müsst ihr die Kündigung aussprechen –> Anspruch auf volle Abfertigung ist gegeben.

    So, hoffentlich habe ich jetzt nichts übersehen, vielleicht weiß noch jemand etwas dazu.

    LG

    Roland Pühringer

    P.S. Bitte beachte dazu auch das Vetragsmuster im neuen großen Ortner auf Seite 651.
    Der Smily da oben soll heißen: 268/88

    als Antwort auf: Einrechnung von Sachbezug in Überstundenentgelt? #17878

    Hallo Lena!

    Also meines Wissens wird der Sachbezug nicht (in keinem Fall!) in die Überstundenentlohnung eingerechnet.

    Wäre ja auch ein Wahnsinn, wenn ich bedenke, dass wenn 2 Personen den gleichen Lohn haben, aber nur einer vielleicht ein dickes Dienstauto auch privat nutzt, dass dieser dann bei den Überstunden viel mehr „schneiden“ würde.

    Hinweise in der Literatur habe ich keine gefunden, aber eigentlich bin ich mir sehr sicher (die KV’s sprechen z.B. bei den Ang. im Handel vom regelmäßigen Istgehalt).

    LG

    als Antwort auf: Kommunalsteuer – mehrere Betriebsstättten #17863

    Hallo Wolfi!

    Erfahrung habe ich zwar damit nicht, aber ich möchte trotzdem ein Statement abgeben.

    Lt. Ortner: PV in der Praxis (2006) Seite 1046 knüpft das Kommunalsteuergesetz nicht an den Gewerbebetrieb des § 23 EStG an, sondern an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen kann sich grundsätzlich auf alle Einkunftsarten des EStG mit Ausnahme der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erstrecken.

    Nachfolgend o.a. Paragraph:
    § 2. (1) UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

    Damit ist mE die Wohnung eine Betriebsstätte im Sinne des KommStG, da sie eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung darstellt, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

    Daher hat mE der Prüfer in dieser Hinsicht Recht, weil eben in dieser „alten“ Regelung die Begünstigung nur für eine einzige Betriebsstätte gegolten hat.
    Kritisch für die Ansicht des Prüfers könnte höchstens sein, dass in dieser 2. Betriebsstätte kein Arbeitnehmer eingesetzt wurde! 😕

    Dazu vielleicht eine relevante Entscheidung:

    Miethäuser als Betriebsstätten (§ 9 KommStG)

    Zwei räumlich getrennte Mietgebäude, bei denen jeweils ein Hausbesorger angestellt ist, stellen zwei getrennte Betriebsstätten dar. Hat der Unternehmer aber zwei Betriebsstätten, dann steht ihm der monatliche Freibetrag von 15.000 S nicht zu. Damit ist Kommunalsteuer zu entrichten (VwGH 28. 3. 2001, 96/13/0018).
    Anmerkung: In diesem Urteil wird auch der Text von Ortner absolut bestätigt.

    Liebe Grüße (auch wenn’s jetzt traurige Smilies sind) 😥

    als Antwort auf: Arbeitsunfall in der Probezeit #17864

    Hallo Karl!

    Unglücklicherweise ist eine Kündigung in der Probezeit (trotz Arbeitsunfall) möglich und zulässig.

    Bezüglich des Schadenersatzes muss man differenzieren (gemäß Dienstnehmerhaftplichtgesetz):
    Wenn die Fehlleistung, die zum Unfall führte, entschuldbar ist, haftet der Dienstnehmer nicht.
    Er haftet jedoch für den Schaden, den er schuldhaft herbeigeführt hat:
    a) bei Vorsatz: da wird der AN voll haften müssen
    b) bei grober Fahrlässigkeit: da kann die Schadenersatzpflicht vom Richter gemäßigt werden
    c) bei leichter Fahrässigkeit kann im Wege der richterlichen Mäßigung der Ersatz auch ganz erlassen werden.

    Insbesondere die Ziffer 5 im § 2 Absatz 2 DHG soll die Mäßigung bei jenen AN ermöglichen, die schadensgeneigte Tätigkeiten (z.B. Lenken von LKW) ausüben. Die Mäßigung bei fahrlässiger Verursachung bzw. die Erlassung der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit soll vermeiden, dass AN (insbesondere Lenker von LKW und Schwerfahrzeugen) durch einen fahrlässig verursachten Unfall in ihrer Existenz gefährdet werden.

    Ich würde dem jungen Mann dringend raten, wenn der DG z.B. den Schdenersatz einfordert und gegen den Entgeltanspruch des DN aufrechnet, Rechtshilfe bei der AK in Anspruch zu nehmen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Berechnung UZ/WR #17850

    Hallo Gudrun!

    Habe mir die betreffenden Teile aus dem KV angeschaut – deine Schlussfolgerungen sind mE absolut korrekt.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Geschäftsführer – Umwegbeteiligung #17843

    Hallo Martin!

    Sehr interessante Frage, habe in allen meinen Unterlagen leider dazu nichts gefunden.
    Trotzdem möchte ich ein Statement abgeben:
    Dadurch, dass Meier Alleingesellschafter der Mutter, die wiederum 100% Beteiligung an der Tochter hält, ist für mich eindeutig, dass er im Endeffekt auch der Alleingesellschafter der Tochter und dementsprechend zu behandeln ist.
    Wie gesagt – belegbar ist meine Ansicht nicht.

    LG und schönen Abend

    als Antwort auf: jährliche Prämie #17846

    Hallo Heinrich!

    Eindeutig eine Sonderzahlung in der SV, da sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen wiederkehrend gewährt wird (auch wenn vielleicht manchmal die Ziele nicht erreicht werden und die Prämie dadurch entfällt – allein die Möglichkeit einer Wiederkehr ist schon entscheidend).
    Im Steuerrecht ein Sonstiger Bezug gem. § 67/(1) und (2).

    Liebe Grüße und schönen Abend

    als Antwort auf: Fiskal LKW #17819

    Hallo Martin!

    Die Antwort lautet: JA, leider dann keine Pendlerpauschale (weil ja dem AN kein Aufwand aus den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte erwächst).

    LG und schönes verlängertes (und hoffentlich mal sonnigeres) Wochenende 😆

    Hallo Lena!

    Ich sehe das genau so, wie du es im 2. Absatz beschrieben hast – wenn der DN die Gläubiger nicht „mitnaschen lassen will“, sollte er den AVAB und die PP erst bei der Veranlagung geltend machen.

    LG

    als Antwort auf: Elternteilzeit #17822

    Hallo Veronika, hallo Lisa!

    Ein toller Beitrag von Lisa, wobei ich mir eigentlich sicher bin, dass bereits die Vereinbarung vom September 2006 zwingend eine Elternteilzeit darstellt.

    Würde auch noch die Dienstnehmerin in Sachen Kinderbetreuungsgeld beraten, ob die Zuverdienstgrenze durch die Teilzeitbeschäftigung (hoffentlich nicht) überschritten wird.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Nichtmelden nach Karenz #17812

    Hallo Sabine!

    Die Idee mit dem Brief ist gut – jüngst erschien ein Artikel über das Nichterscheinen eines AN in der ASoK (Nr. 5/2006).

    Formulierungsvorschlag:

    „Sie sind am …… nicht zum Dienst erschienen. Wir fordern Sie auf, den Grund Ihres Fernbleibens bekannt zu geben. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches Attest bis …… vorzulegen, ansonsten werden Sie für die Dauer der Säumnis kein Entgelt erhalten. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, nehmen wir an, dass Sie an der Fortsetzung Ihres Dienstverhältnisses nicht mehr interessiert sind, und werden Sie unter Annahme eines vorzeitig ungerechtfertigten Austrittes rückwirkend bei der zuständigen Krankenkasse abgemeldet.“

    Hoffe, konnte damit ein wenig helfen.

    LG

    als Antwort auf: Fiskal LKW #17816

    Guten Morgen!

    Das Thema USt beim Fiskal-LKW gehört eigentlich in die Buchhaltung.

    Man muss deswegen die Umsatzsteuer abführen, weil sich das Unternehmen beim Kauf des Fiskal-LKW die Vorsteuer vom FA geholt hat und die Überlassung von betrieblichen KFZ durch den AG an den AN zur privaten Nutzung als ‚Vermietung von Beförderungsmitteln‘ dient.

    Näheres dazu findet man in den Umsatzsteuer-Richtlinien (RZ 631 und 672).

    LG

    als Antwort auf: Arbeiten am Feiertag #17800

    Hallo Ingrid!

    Deine Abrechnung schaut grundsätzlich sehr gut aus, ob sie aber ganz richtig ist, kann ich von hier nicht beurteilen, weil mir dein KV nicht bekannt ist.

    Die Information, dass die Feiertagsstunden als Überstunden abgerechnet werden müssen, ist falsch.

    Richtig ist:
    Während der sonst üblichen Normalarbeitszeit (lt. deiner Angabe 8 Stunden) = Feiertagsarbeitsentgelt – grundsätzlich ohne Zuschlag, außer der KV ordnet einen an – Anwendung des Normalteilers, außer der KV besagt Besseres für den AN!
    Über der NAZ (also die 9. Stunde) = Feiertagsüberstunde (bestehend aus Grundlohn und Zuschlag, den wieder der KV bestimmt!) – Anwendung des Überstundenteilers!

    LG und noch ein schönes Wochende 😀

    als Antwort auf: Ferialpraktikanten #17720

    Hallo Lisa!

    Genau das ist der Punkt – wer will dann noch Ferialpraktikanten einsetzen?
    Außer ohne Entgelt – und da stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ich dann noch einen bekomme? 🙄

    LG und schönes verlängertes Wochenende

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