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Hallo Rainer!
Ich hätte dazu noch eine Frage.
Im besagten VwGH-Urteil 2000/08/15 findet sich auch u.a. Textstelle.
Durch diese bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass die Überstundenarbeit, die regelmäßig als Fortsetzung der normalen Tätigkeit anfällt, ebenfalls in die Sonderzahlungen einzurechnen ist.
Ich bilde mir auch ein, dies von einem Vertreter der OÖ. GKK bestätigt bekommen zu haben.Auszug aus dem Judikat:
„Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass nach der
zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes der Begriff des „Bruttowochenlohnes“ bzw.
des „Bruttomonatslohnes“ im Sinne des Kollektivvertrages für die
Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10
Abs. 3 AZG gleichzusetzen ist. Bei der Auslegung des Begriffes
„Normallohn“ ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OGH 9 Ob
A 60/90) davon auszugehen, das die Überstundenarbeit regelmäßig
eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der
Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also
jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung
in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Normallohn in
diesem Sinne ist das gesamte Entgelt einschließlich aller
Bestandteile, daher auch einschließlich aller Zulagen und
Zuschläge. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für
die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren,
scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des
Überstundenentgeltes aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte
Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht
erbringt. Ebenso fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die
insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen
oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt
werden, nicht unter den Begriff des Normallohns. Nach diesen
Grundsätzen scheiden sohin etwa Aufwandsentschädigungen,
Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende
außerordentliche Entgeltbestandteile (etwa Kinder-Familienzulagen)
aus dem Normallohn aus (OGH 9 Ob A 604/93=DRdA 1995, S 140 mit
Anm. Csebrenyak, 8 Ob A 233/95).“Kannst du mir bitte darüber noch Bescheid geben, wie das richtig auszulegen ist?
Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo Jenny, hallo Rainer!
Das stimmt schon, aber ich würde mich auf die RZ 195 aus den LST-RL stützen, die folgendes besagt:
195
Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.Sicher ist es kein „angemieteter Parkplatz“, aber dem Grunde nach ist es im Ergebnis doch gleich, ob es jetzt ein „fixer“ Abstellplatz ist oder ein „variabler“ wie in diesem Beispiel. V.a. würde ich als Argument die Textstelle „unabhängig von der Höhe dem AG erwachsende Kosten“ anführen.
Könnte natürlich die Finanz auch anders auslegen; vielleicht wäre eine Auskunft des Finanzamtes gem. § 90 eine Möglichkeit, Licht ins Dunkel zu bringen.Schöne Grüße
Hallo Viktoria!
Bis im August des Vorjahres hätten wir wohl noch alle gesagt:
Ja die Kündigung ist möglich, weil ja noch Probezeit.Seit damals hat jedoch die Betroffene die Möglichkeit, diese Kündigung anzufechten, da sie im Endeffekt eine Diskriminierung (Motiv = Schwangerschaft) darstellt. Also müßtet ihr euch schon sehr gute (andere) Gründe überlegen, wenn ihr die DN ‚loswerden‘ wollt.
LG
Hallo dobibeda!
Vielen Dank für die Auskunft!
LG
Hallo Gust!
Leider scheiden sich bei deiner Anfrage die Geister, nur eines sollte klar sein:
In der SV ist die freiwillige Abfertigung beitragsfrei gem. § 49/(3) Z. 7 ASVG
Jetzt zu den „unklaren“ Dingen (steuerliche Seite):
Hier die neueste Rechtsansicht dazu:
Freiwillige Abfertigungen, die nach dem neuen Abfertigungsrecht vereinbart werden, werden nach Ansicht der Finanz nach § 67 Abs. 10 EStG versteuert (wobei hierüber aber noch immer nicht vollständige Klarheit besteht! – ein paar Gelehrte sprechen nämlich davon, dass die Viertelregelung gem. § 67/(6) anwendbar ist!)
Also wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988.
Sie sind daher nach Ansicht der Finanzbehörden in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (sowie DB und DZ) einzubeziehen.
Es gibt allerdings Grund zur Annahme, dass diese Frage (ähnlich jener Entscheidung, dass auch jene Teile der freiwilligen Abfertigung, die nicht auf Grund der Viertel- und Zwölftelregelung begünstigt versteuert werden konnten) von der VwGH-Judikatur anders gelöst wird, nämlich dahingehend, dass auch in diesen Fällen eine Befreiung in den Abgaben DB, DZ und KommSt besteht.
Hier bleibt eine endgültige Entscheidung des VwGH noch abzuwarten.Liebe Grüße
3.10.2006 um 22:47 Uhr als Antwort auf: Unberechtigter Vorzeitiger Austritt – Güterbeförderung #18315Hallo Ariane!
Das wundert mich ehrlich gesagt nicht, dass der Vertreter der GKK nicht meiner Meinung ist.
Hier ein Auszug aus dem o.a. OGH-Urteil (die entscheidenden Textpassagen habe ich als Absatz gekennzeichnet) – wie zuvor schon gesagt, es handelt sich dabei um Urlaubsansprüche, die bei Vollzeitbeschäftigung entstanden sind, beim Austritt war die DN aber in Altersteilzeit:
„Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene § 9 Abs 1 UrlG (alt)
sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des
noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des
Urlaubs auf die in den Z 1 bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und
Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese
Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA
93/97k uva) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158,
Kuderna, UrlG2, 160 mwN) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs
auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und beiBemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen sei.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch der Regelung
des § 10 Abs 3 UrlG (neu) kein anderes Verständnis beigelegt werden.
Gemäß § 6 Abs 2 UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert
werden. Grießer (Reflexionen zur Änderung des Urlaubsrechts durch das
ARÄG 2000, in Festschrift Cerny, S 211) weist zutreffend darauf hin,
dass sowohl die Urlaubsentschädigung als auch der Ersatzanspruch als
Bemessungsgrundlage das Urlaubsentgelt ausweisen, weshalb sich an der
bisherigen Berechnungsart im Prinzip nichts ändere. Was den
Ersatzanspruch für bereits abgeschlossene Urlaubsjahre angeht,
vertritt Grießer (aaO S 214) die Ansicht, dass die bisherige
Judikatur festgeschrieben worden sei.
Berücksichtigt man die in den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (siehe oben) dargestellten Ausführungen, wonach das
Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses …. entspricht, besteht keine
Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Den
Ausführungen Cernys (Urlaubsrecht8, 176), wonach die Formulierung,
die Ersatzleistung gebührt „anstelle des noch ausständigen
Urlaubsentgelts … in vollem Ausmaß des noch ausständigen
Urlaubsentgelts“ dahingehend zu verstehen sei,dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der
Urlaubsanspruch entstanden ist, angetreten hätte, kann somit nicht
gefolgt werden. (!!!!!!!)Den von Cerny zitierten Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes, Arb 9643 und Arb 10.095 ist lediglich zu entnehmen,
dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG einen
im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung hat und dass die Höhe der
Urlaubsentschädigung mit der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgelts identisch ist.Diesbezüglich ist jedoch auf die bereits erwähnte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung (für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist.
Die Regelung des § 4 Abs 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem der Anspruch entstanden ist verbraucht
werden soll, ist nicht geeignet die gegenteilige Auffassung zu
stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit
offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren.
Die gegenteilige Ansicht lässt insbesondere den Umstand
unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden
Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen und
offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen
Urlaubsjahres, der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches
Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des
„noch ausständigen Urlaubsentgelts“ auf den Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit
der Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG als konseqent.
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in
Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten
Regelungslücke fehlt.
Da die Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die beklagte Partei
richtigerweise unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses von der Klägerin bezogenen
Entgelts (75 % des vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit
bezogenen Entgelts) erfolgte, erweist sich das Klagebegehren als
unbegründet.“Natürlich liegt die Entscheidung jetzt bei dir –> ich hoffe, dass ich vielleicht ein wenig helfen konnte.
Liebe Grüße
Roland
P.S. Habe mir in dieser Sache noch die 2 weiteren OGH-Urteile angesehen (die im Text oben ersichtlich sind) und beharre dadurch noch mehr auf meinem Standpunkt. V.a. das Urteil 9 ObA 93/97k ist sehr interessant –> DN bekam immer eine Gewinnbeteiligung, im Austrittsjahr hatte er aber keinen Anspruch darauf, daher auch keine Einrechnung in die Ersatzleistung (auch für die Vorjahre!). Letztlich bleibt aber immer ein Restrisiko, ob in allen ähnlichen Fällen immer so entschieden wird.
3.10.2006 um 11:26 Uhr als Antwort auf: Unberechtigter Vorzeitiger Austritt – Güterbeförderung #18313Hallo Ariane!
• 1. Bei der Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.
• 2. Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hat daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts zu erfolgen. – (§ 10 Abs. 3 UrlG)
Daher glaube ich, dass für die Bemessung der Ersatzleistung Urlaubsentgelt (auch aus dem Vorjahr!) nur das laufende Entgelt einzubeziehen ist.
Siehe dazu auch Entscheidung des OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d, wo es zwar um Altersteilzeit geht, das Problem aber doch ähnlich gelagert ist.
Liebe Grüße
Hallo Rainer + Wolfgang!
Die Ausführungen von Rainer sind sehr logisch, aber ich möchte trotzdem etwas einwerfen:
Abfertigung (aus ASoK 4/2003):
l 1. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen gem. dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen-Außendienst (KVA) sind in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.
l 2. Die Reduzierung des errechneten Abfertigungsbetrags um die nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Folgeprovision i. S. d. § 6 KVA ist rechtswidrig. – (§ 23 AngG, § 6 des KV für Angestellte der Versicherungsunternehmen-Außendienst [KVA])
(OGH 17. 4. 2002, 9 Ob A 91/02 a)
Da die Rechtslage lt. OGH-Urteil unserem Fall hier sehr ähnlich ist, würde ich den Sachbezug bei der Abfertigung mit einrechnen, bei der Ersatzleistung Urlaubsentgelt jedoch nicht einbeziehen (aber vielleicht bin ich ja hier auf dem Holzweg!)
Liebe Grüße
3.10.2006 um 5:48 Uhr als Antwort auf: wann beginnt Urlaubsjahr bei Wechsel von Teil auf Vollzeit #18306Hallo!
Im Eifer des Gefechts doch glatt übersehen – der neue Urlaub beginnt immer mit Eintrittsdatum, also im Bsp. im April!
Liebe Grüße
2.10.2006 um 13:59 Uhr als Antwort auf: wann beginnt Urlaubsjahr bei Wechsel von Teil auf Vollzeit #18304Hallo!
Diese Antwort wird dir jetzt wahrscheinlich nicht schmecken:
Der gesamte Urlaubsstand wird 1:1 übernommen, d.h. wenn die DN noch die ganzen 25 AT Urlaub hat, hat sie die 25 AT jetzt auch – auf Vollzeitbasis!
Liebe Grüße
Hallo Caro!
Ich stelle dir jetzt eine provokante Frage:
Wäre der fallweise Beschäftigte in diesem Zeitraum überhaupt beschäftigt worden (bzw. ist etwas schon konkret vereinbart gewesen)?Ich würde gegenüber der GKK behaupten: Nein, war nichts vereinbart, daher auch keine Entgeltfortzahlung! 😈 (gem. § 3/(2) und (3) EFZG – … in allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem regelmäßigen Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem AN gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre).
Ob ich damit durchkommen würde, weiß ich nicht, ein Versuch ist’s glaube ich auf jeden Fall wert! (Literatur habe ich zu diesem Thema leider keine)
Liebe Grüße
An alle ForumteilnehmerInnen!
Jetzt ist mir zu diesem Thema auch noch eine Frage eingefallen:
Muss man für die Zeit ab 01.10. (bei diesem konkreten Beispiel) auch Sonderzahlungen bzw. Ersatzleistung Urlaubsentgelt bezahlen?
Aus meiner Sicht auf alle Fälle keine Ersatzleistung Urlaubsentgelt, da ja die „Beschäftigung“ trotz Anmeldung (und Abmeldung am gleichen Tag) gar nicht vorliegt.
Bei den Sonderzahlungen bin ich mir schon nicht so sicher. Es gibt ein Urteil des OLG Wien (habe leider momentan die GZ nicht bei der Hand), das die Bezahlung der SZ bis zum Ende des Entgeltanspruchs vorsieht.
Daher meiner Meinung nach Anspruch für die Zeit der EFZ gegeben!Was haltet ihr davon – ist das korrekt?
Liebe Grüße
Hallo Caro!
Habe einige sehr interessante Bemerkungen von Dr. Thomas Rauch in seinem Buch „Kommentar zum EFZG“ gefunden. Er schreibt hier auf Seite 105:
„Als Sanktion für eine Säumnis des AN bei seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung des Krankenstandes bzw. zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung ist der Entfall des Krankenentgeltanspruches vorgesehen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der AG im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich die Übermittlung bzw. Überreichung einer Krankenstandsbestätigung verlangt hat.“
Weiters schreibt er auf Seite 106:
„Wird einem krankgeschriebenen AN von seinem AG keine Frist zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung gesetzt, so ist von einer angemessenen (3-tägigen) Frist zur Beibringung der ärztlichen Bescheinigung auszugehen, sodass der AN auch bei verspäteter Vorlage der Krankenstandsbestätigung seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten drei Tage seines Krankenstandes behält und diesen erst ab dem 4. Tag bis zur Vorlage der Bestätigung verliert (OLG Wien 7 Ra 17/03 a = ARD 5452/4/2003). Demnach tritt die Säumnisfolge (Entfall des Krankenentgelts) ab dem 4. Tag ein, wenn der AG keine andere angemessene Frist vorgegeben hat. Hat also der AN den Krankenstand unverzüglich gemeldet und der (etwa gleichzeitig) erfolgten (und nicht befristeten) Aufforderung des AG zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht entsprochen, so kommt nach dieser Rechtsprechung (Judikatur des OGH liegt dazu noch nicht vor) der Entfall des Krankenentgelts erst ab dem 4. Tag in Frage.“
So weit der abgetippte Text.
Ein Urlaub kommt für mich nicht in Frage, weil Urlaub immer Vereinbarungssache ist!
Soweit alles klar?
LG
Hallo dobibeda!
Ich fürchte, dass du den Text richtig interpretiert hast und nicht umhin kommst, den DN wieder anzumelden (mit 1.10.) und 6 Wochen volle, 4 Wochen halbe EFZ leisten musst. 😥 (wenn er noch krank ist).
Ich würde den Bericht auf jeden Fall auch so interpretieren.LG
Hallo Jenny!
Mit € 14,53, da eindeutig rein beruflich bedingt!
LG
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