Roland

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  • als Antwort auf: Schnitte FE, UE, Krankenstand #18624

    Hallo Ruth!

    Ja, auch für die Montagezulage.

    LG

    als Antwort auf: Aliquotierung WR + Montagezulage #18621

    Hallo Ruth!

    Also mir erscheint die 2. Variante die richtige zu sein, auch wenn die Klammer falsch gesetzt wurde (unter der Voraussetzung, dass du mit „Lohn“ den Monatslohn des DN meinst!):

    (Lohn + 167 x Montagezulage) x KT / 365

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Schnitte FE, UE, Krankenstand #18622

    Hallo Ruth!

    ME gehört die Schnittberechnung immer dann gemacht, wenn z.B. Überstunden regelmäßig geleistet wurden, daher auch schon im 1. Monat;
    wenn z.B. das DV im ersten Monat 3 Wochen gedauert hat und dabei in 2 Wochen Überstunden angefallen sind, sind diese bereits regelmäßig.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Internetanschluss #18612

    Hallo Clara!

    Das hatten wir schon einmal, habe damals wie jetzt leider keine eindeutige Antwort, aber in den LSt-RL und ESt-RL folgende RZ gefunden:

    RZ 367 LSt-RL:
    Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechungen (zB Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (zB Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.

    Sachzuwendungen im betrieblichen Interesse
    RZ 4020 ESt-RL:
    Vorteile, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, werden nicht zum Zwecke der Entlohnung vorgenommen und stellen keine Einnahmen dar. Das eigenbetriebliche Interesse wiegt umso geringer, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusehen ist. Aufwendungen, die im Rahmen der Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (zB Bildschirmarbeitsbrillen, Schutzausrüstungen gemäß § 70 ASchG) getätigt werden oder welche Ausfluss der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflichten nach § 18 AngG sind (zB Anschaffung und Zuweisung ergonomischer Arbeitsmittel), liegen ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

    Also leider keine eindeutige Antwort auf deine Frage – hoffe aber, dass ich trotzdem helfen konnte.

    LG

    als Antwort auf: Gefängnisaufenthalt – U-Haft #18615

    Hallo Gudrun!

    Was hältst du von einer einvernehmlichen Karenzvereinbarung (unbezahlter Urlaub)?

    Muster für die Vereinbarung eines unentgeltlichen Urlaubs

    Auf ausdrückliches Verlangen wird Frau/Herrn ………………………… für die Zeit vom …………………. bis ……………………. ein unbezahlter Urlaub bewilligt.
    Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; es besteht insbesondere keine Arbeitspflicht des AN bzw. Lohnzahlungspflicht oder Verpflichtung zur Leistung der Sonderzahlungen und Urlaubsgewährung seitens des AG. Überhaupt bleibt die Zeit des unentgeltlichen Urlaubs hinsichtlich aller Rechtsansprüche des AN, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
    Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Karenzierung im Interesse des Dienstnehmers (Begründung!) erfolgt.
    Weiters wird festgehalten, dass für die Dauer des unbezahlten Urlaubs Frau/Herr ……………………………… die gesamten SV-Beiträge (AN- und AG-Beitrag) zu tragen und an die Krankenkasse zu entrichten hat.*) Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass mit Ende des Entgeltanspruches die Pflichtversicherung in der SV endet; und zwar für die Dauer des unbezahlten Urlaubes.**)

    ……………………….., am …………………………….
    (Ort)

    …………………………………… ……………………………………
    AN AG

    *) Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von weniger als einem Monat
    **) Bei einem unbezahlten Urlaub in der Dauer von mehr als einem Monat

    MV-Beiträge sind bei erfolgter Abmeldung nicht zu entrichten, bei unbez. Urlaub bis zu einem Monat glaube ich, dass nur für das vom DG bezahlte Entgelt MV-Beiträge zu entrichten sind.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Arbeiten während Karenz #18569

    Hallo Gudrun!

    Das Problem mit der Zuverdienstgrenze besteht meist nicht während der arbeitsrechtlichen Karenz, sondern erst nachher, wenn die DN nach 2 Jahren wieder in den Betrieb kommt und für ein weiteres halbes (oder auch ganzes Jahr) das Kinderbetreuungsgeld beansprucht.

    Während der arbeitsrechtlichen Karenz könnte es nur dann zu einem Problem werden, wenn die DN (für max. 13 Wochen im vollen Karenzjahr möglich, ohne Karenzanspruch zu verlieren!) über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Aktien-Optionen #18616

    Hallo Lena!

    Lies dir einmal die LSt-Richtilinien 90a bis 90m durch.

    Vielleicht wirst du da schon fündig.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Mehrstunden Einrechnung in die SZ ? #18606

    Hallo Susi!

    Auszug aus KV Handels-ARBEITER (dieselbe Regelung steht übrigens auch im Angestellten-KV):
    Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

    Bei der Urlaubsbeihilfe steht dieselbe Regelung, somit ist die MA einzurechnen.

    Zum Thema Friseure kann ich leider nichts sagen, weil ich keinen KV habe. Ich gehe aber davon aus, dass auch hier die MA in die SZ (in welcher Form auch immer) einzurechnen ist.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sonderzahlungen im Krankenstand #18595

    Hallo Meli!

    Wenn der KV wirklich kein Kürzungsverbot enthält, kannst du den zuviel bezahlten UZ bei der WR in Anrechnung bringen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstgeber übernimmt Dienstnehmer SV #18588

    Hallo Natalie!

    Übernommene Dienstnehmeranteile stellen einen Vorteil aus dem DV dar und erhöhen damit die Grundlage für DB/DZ/Komm.St.
    Bei der LSt wären sie auch steuerpflichtig, jedoch sind das ja Werbungskosten, somit ist die Auswirkung gleich null.
    Weiters erhöht sich das Jahressechstel um die übernommenen DN-Anteile.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Gewerblicher Buchhalter #18504

    Hallo AS1982, sehr geehrter Herr Kurzböck!

    Ich bin nicht ganz der Meinung von Herrn Kurzböck, dass in diesem Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, um den gewerblichen Buchhalter anzumelden, da

    – die BuchhalterInnenprüfung bei der Aufzählung der Befähigungen nicht dabei war (BU I + II sind zuwenig)!

    Bedenken sollte man dabei auch, dass wir ab 1.1.2007 ein neues Bilanzbuchhaltergesetz mit neuen Berufen haben werden.

    Am besten ist, wie von Herrn Kurzböck beschrieben, bei der WKO nachzufragen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Blockzeitregelung, steuerliche Nacht #18489

    Hallo tomtom,

    ich hatte während meiner aktiven Zeit denselben „Streit“ mit meiner Kollegin. Wir haben das Problem damals folgendermaßen gelöst:
    § 68/(6) EStG spricht von zusammenhängende ARBEITSZEITEN von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

    Daher haben wir bei einer Konstellation, wie du sie beschrieben hast, die ÜZ steuerfrei gestellt; ich bin eigentlich überzeugt davon, dass diese Auslegung haltbar ist.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Zeitausgleich bei geringfügigen Dienstnehmern #18465

    Hallo vdsg!

    Also ich würde kein Problem sehen, wenn mit dem Gerinfgügigen die Mehrarbeit einvernehmlich (VEREINBARUNG!) auf Zeitausgleich gutgeschrieben wird. Daher kein Entgelt und keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
    Was die GKK dazu sagt, ist eine andere Geschichte, aber ich denke, die würden das dann auch akzeptieren, wenn der Aufbau bzw. Verbrauch der Stunden nachvollziehbar ist.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sonderzahlungsberechnung Arbeiter KV Handel #18362

    Hallo Rainer!

    Vielen Dank für die Rückantwort (und die Blumen) – da habe ich mich dann täuschen lassen – ja, ja, solche Judikate richtig lesen ist auch eine Herausforderung!

    Wünsche dir noch einen schönen Sonntag!

    als Antwort auf: SB Parkplatz bei Parkscheinen? #18287

    Lieber Rainer!

    Vielen Dank für deine Bemühungen!

    Liebe Grüße

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