Roland

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  • als Antwort auf: freiwillige Abfertigung #18684

    Hallo Ingrid!

    Freue mich, wenn ich dir helfen konnte.

    Auch noch schönen Abend und viel Erfolg bei der Durchrechnung!

    als Antwort auf: Gewerberechtl.Geschäftsführer – Arbeitszeitgesetz? #18679

    Hallo Petra!

    Es liegt tatsächlich eine Verletzung im Sinne des § 2/(2) AZG vor.
    Erwähnt soll auch noch werden, dass die Überschreitung der Höchstgrenze die Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit jenes Arbeitsverhältnisses bewirkt, bei dem die Arbeitszeit überschritten wird (OGH 9 ObA 75/95).

    Schau dir bitte die Strafbestimmungen im § 28 AZG an. Da findest du den Strafrahmen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Anrechnung Karenz bei Abfertigung #18678

    Hallo bollen81!

    Das ist eine harte Nuss – könnte ein Fall für die Judikatur werden (gefunden habe ich auf jeden Fall keine!).

    Leider habe ich mit diesem Thema keine Erfahrung, will dich aber trotzdem an meinen Gedanken teilhaben lassen:

    Meinung 1: Der Karenzurlaub unterbricht das Dienstverhältnis ja nicht, es ruht nur in dieser Zeit. Daher wäre die DN auf alle Fälle über 3 Jahre betriebszugehörig.

    Meinung 2: Schauen wir mal in den § 15h MSchG:


    Die DN hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn

    1. das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und

    2. die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist.

    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.

    (2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 15f Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.



    Vor allem der letzte Satz ist hier entscheidend: Das Gesetz regelt eindeutig, dass bei der Elternteilzeit die Karenz auf die Mindestdauer des DV (3 Jahre) angerechnet werden muss.
    Genau das tut dein KV aber nicht, daher könnte man die Behauptung aufstellen, dass der Karenzurlaub nicht angerechnet werden muss –> jetzt haben wir diesen unglückseligen Interpretationsspielraum!

    Persönlich tendiere ich ehrlich gesagt eher zur Meinung 1, da die DN ja trotz Karenzurlaubs betriebszugehörig ist.

    Hoffe, dass sich vielleicht noch jemand findet, der so einen Fall schon einmal durchgemacht hat und sende

    schöne Grüße

    als Antwort auf: freiwillige Abfertigung #18682

    Hallo Ingrid!

    Leider gibt es beim Text für mich einige Interpretationsschwierigkeiten, darum auch bitte meine Antwort jetzt mit „Vorsicht“ genießen.

    Ich nehme an, dass die Provisionen als LAUFENDER Bezug abgerechnet wurden und baue die Berechnung jetzt darauf auf:

    1) Gesetzliche Abfertigung (12 monatliche Entgelte):

    Fraglich erscheint mir bei deiner Berechnung des Abfertigungsbetrages, ob die Provision in die Sonderzahlungen „mit reingehört“. Da bräuchten wir den Kollektivvertrag. Aber sagen wir mal, es ist so, dann ergibt sich lt. deinem Text eine Bruttoabfertigung von € 119.004,–. Die kann ohne Zweifel mit 6% versteuert werden.

    2) Freiwillige Abfertigung:
    1. Satz: 1/4 der LAUFENDEN Bezüge der letzten 12 Monate darf mit 6% versteuert werden. Betragen die lfd. Bezüge tatsächlich € 102.000,– (= € 8.500,– x 12), dann kann ein Betrag von € 25.500,– mit 6% versteuert werden.
    2. Satz: nach einer Dienstzeit von 26 Jahren 12/12 der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate, ABER ERHALTENE GESETZLICHE ABFERTIGUNGEN KÜRZEN DAS BEGÜNSTIGUNGSAUSMASS!
    Daher: 12/12 der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate = € 102.000,–
    abzüglich gesetzliche Abfertigung (brutto) 119.004,–
    verbleibt NULL Euro als Begünstigungsausmaß bei der Zwölftelregelung!
    3. Satz: Die restliche freiwillige Abfertigung kommt zur LSt-BMGL des laufenden Bezugs dazu!
    In unserem Fall daher:
    Freiwillige Abfertigung brutto: € 210.996,– (=330.000,– – 119.004,–)
    davon begünstigt versteuert: € 25.500,–
    daher Vormerkung für die LST lfd.: € 185.496,–!!!!

    Wie schon gesagt, in einem Forum ist es oft sehr gefährlich, solche Analysen zu stellen, da man nicht den ganzen Fall kennt und vielleicht auch einige Interpretationsschwierigkeiten vom Text kommen können.

    Aber vielleicht war es trotzdem eine Hilfe, schöne Grüße

    als Antwort auf: Mittelpunkt der Tätigkeit #18660

    Hallo Clara!

    Ich habe dir in Folge einen Text aus dem Buch „Reisekosten in der Praxis“ von Eduard Müller reingestellt:

    Bei Dienstreisen, die an einem Tag zu verschiedenen Orten führen, ist zu prüfen, an welchem dieser Orte ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, weil die günstigeren Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind. Im Hinblick auf die gebotene typisierende Betrachtungsweise wird bei fallweisen Einsätzen an mehreren Orten pro Tag jener Ort für die Feststellung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit herangezogen, der vom Ausgangspunkt der Dienstreise (i.d.R. der Dienstort) am weitesten entfernt ist (vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0128, 0136, 0137, worin der VwGH bei der Beurteilung der Frage, ob eine Reise vorliegt, u.a. im Hinblick auf die tatsächliche und zugleich wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit einer Rückkehr zum Betriebsort zum Zwecke der Einnahme der Mahlzeiten ebenfalls auf den am weitesten entfernten Ort abstellt).

    Dies sollte dann eigentlich deine Frage beantworten.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Diensterfindungen f. Vorstände #18665

    Hallo Marianne!

    Wollte dir eigentlich gleich schreiben, dass das für Vorstände sicher nicht anwendbar ist, war mir aber dann auch unschlüssig. Ich habe dann gesucht und auch gefunden (aus ASoK 2000, 344)

    OGH 5. 2. 1985, 4 Ob 5/85 Diensterfindung – §§ 6 bis 17 Patentgesetz 1970:
    Die Bestimmungen der §§ 6 bis 17 PatG sind auf Vorstandsmitglieder einer AG – auch wenn sie mit der Gesellschaft einen üblichen Anstellungsvertrag abgeschlossen haben – nicht anzuwenden.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Urlaubsaliquotierung im Eintrittsjahr #18666

    Hallo korfu!

    Ein Judikat habe ich dazu leider nicht, aber eine sehr prominente Stellungnahme von Dr. Thomas Rauch in seinem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ (5. Auflage 2006).

    Auf Seite 256 beschreibt er, dass Bruchteile von Tagen in so einem Fall wie deinem AUFZURUNDEN sind.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Punsch in der Mittagspause #18664

    Hallo Lena!

    NEIN, der AN muss bereits mindestens 1x vorher „fruchtlos“ verwarnt worden sein.
    Unbedingt dem AN aber so eine Verwarnung SCHRIFTLICH (mit Übernahmebestätigung) ‚aushändigen‘.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Taggeld – freie Dienstnehmer #18649

    Hallo grasy!

    Das ist korrekt.

    Die ersten zum Beispiel 5 Tage (bei durchgehender Beschäftigung – neuer Mittlepunkt der Tätigkeit wie bei den echten DN) sind sv-frei, Lohnsteuer wird sowieso nicht einbehalten, der freie DN muss aber die Taggelder als Einnahmen in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausweisen, kann aber gleichzeitig für diese ersten 5 Tage Betriebsausgaben ansetzen (= steuerliches Nullsummenspiel).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sonderzahlung in Jahren mit Truppenübung #18644

    Hallo Belinda!

    So würde ich das auf jeden Fall sehen – also zu viel erhaltenen UZ mit WR gegenrechnen, weil auch dein KV diesbezüglich keine (bessere) Regelung für den DN vorsieht.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Feiertagsentlohnung #18646

    Hallo Biene!

    Das Feiertagsentgelt (= Entgelt für Feiertag ohne Arbeitsleistung) wird mit dem (pauschalen) Gehalt abgegolten.

    Sollte jedoch der DN an einem Feiertag arbeiten, gebührt ihm während der sonst üblichen Normalareitszeit ein Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei gem. § 68/(1) EStG) – ACHTUNG: Es handelt sich dabei um keine Überstunden, daher kommt der Normalteiler zur Anwendung, und es gibt dafür gesetzlich keinen Zuschlag. Im KV Spedition Angestellte im § 8 Punkt 2. steht, dass die Entlohnung lt. Gesetz zusteht.

    Bei Arbeitsleistung ÜBER der sonst üblichen Normalarbeitszeit stehen dem Ang. Feiertagsüberstunden zu, daher ÜSt-Teiler und 100% Zuschlag lt. KV, wobei der ÜZ wieder steuerfrei gem. § 68/(1) ist.

    Alles klar?

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Geschäftsführer Problematik #18636

    Hallo Caro, lieber Martin!

    Wir wir schon damals diskutiert haben, liegt es mE an der Höhe der Beteiligung bei dieser „Mutter-Tochter – Beziehung“.

    Ist also der 100%-GF von Gesellschaft A auch GF der Tochter B, an der die Ges. A 40% hält, müßte der Einfluss dieses GF bei der Tochter genau 40% bedeuten – das hieße bei keiner Sperrminorität noch ASVG, mit Sperrminorität jedoch GSVG, auf alle Fälle ESt-pflichtig (Einkünfte aus selbständiger Arbeit).

    Leider wie schon damals gesagt, nur eine Vermutung von mir.

    LG

    als Antwort auf: Lohnsteuer bei J/6-Überhang #18640

    Hallo Harry + Johann!

    Habe die Ermittlung der LSt im Excel nachvollzogen und bin genau auf das Ergebnis gekommen, welches das Programm auswirft.

    Johann liegt völlig richtig, indem er sagt, dass beim UZ die Freigrenze zu berücksichtigen war und daher keine LSt anfiel. Im November ist das Jahressechstel denkbar knapp (€ 2.004,73) über der Freigrenze, damit fällt auch nachträglich für den UZ LSt an.

    Die Bemessungsgrundlage habe ich so ermittelt:
    Sonstige Bezüge innerhalb des J/6: 2.004,73
    – 17% SV-DNA: 340,80
    – Freibetrag: 620,–
    = Bemessungsgrundlage von 1.043,93 x 6% = 62,64 LST

    Übrigens liegt Harry mit seiner Annahme richtig, dass die alten Schillingbeträge für Freibetrag und Freigrenze jetzt € 620 und € 2.000 ausmachen (Freigrenze wurde in den letzten Jahren erhöht!).

    Des weiteren kann es tatsächlich ein Nachteil für den DN sein, den L16 vom Vordienstgeber nicht vorzulegen, weil ja das J/6 immer als Durchschnitt des ganzen Kalenderjahres gerechnet wird und daher in diesen Fällen (wo DN irgendwann im Jahr eintritt), geringer ist.
    Das Finanzamt rechnet auf jeden Fall die jeweiligen J/6 nicht zusammen.

    Spannend kann’s aber trotzdem noch werden (bei der Veranlagung), wenn die Finanz möglicherweise (dazu müßte man aber sämtliche Daten kennen) die Einschleifregel noch berücksichtigt.
    Andererseits erfolgt bei der Veranlagung aber auch ein „Zurückstutzen“ des (wahrscheinlich 2x ausgenützten Freibetrags von 620,–) auf das einfache Ausmaß!

    Zusammenfassung: Programm hat richtig gerechnet, bezüglich Veranlagung würde ich mir zuerst das Ergebnis in FINANZONLINE anschauen, und dann entscheiden, ob ich überhaupt eine Veranlagung mache.

    Hoffe ein wenig geholfen zu haben!

    LG

    als Antwort auf: IE handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung #18628

    Hallo Toni!

    Völlig deiner Meinung – nur KU-befreit.

    Das einzige, was theoretisch noch denkbar wäre, ist, daß er auf Basis Freier Dienstvertrag beschäftigt wird, dann wäre er auch IE-befreit.
    (Nach deinen Schilderungen hat er aber ein echtes Dienstverhältnis!)

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: IE handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung #18626

    Hallo Toni!

    Diese Ansicht kann ich ehrlich gesagt nicht teilen.

    Da ein „Fremdgeschäftsführer“ mangels beherrschendem Einfluss auf die Gesellschaft und damit persönlich abhängig ist, liegt mE ein echtes Dienstverhältnis vor, daher ab 1.1.2006 IE-pflichtig.

    LG

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