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25.12.2006 um 21:53 Uhr als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung / Weiterversicherung / Wochenende #18727
Hallo Orlando!
Bitte sehr und auch noch schöne Feiertage!
Liebe Grüße
Hallo Ulli!
Es wäre sehr hilfreich, wenn du die exakte Arbeitszeit der beiden Teilzeitbeschäftigten ins Forum stellst, denn sonst können falsche Antworten die Folge sein.
Grundsätzlich gilt aber: Die Berechnung des Urlaubsentgelts, Feiertagsentgelts und Krankenentgelts richtet sich nach dem Lohnausfallsprinzip, d.h. der AN erhält jenes Entgelt, welches er bei Arbeitsleistung an diesen Tagen erhalten hätte; d.h. wenn es ein 9-Stunden-Tag ist, erhält er auch (z.B. bei Urlaub) 9 Stunden bezahlt!. Urlaubstag darf natürlich nur einer abgezogen werden (dafür haben sie ja auch bei 3 AT pro Woche nur 15 AT Urlaub pro Jahr).
Was mich bei dieser Frage auch noch beschäftigt: Warum werden die beiden nach Stunden bezahlt, müßten doch eigentlich angestellt sein, oder? ❓
Schöne Grüße
21.12.2006 um 23:43 Uhr als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung / Weiterversicherung / Wochenende #18725Hallo Orlando!
Deine Auslegung ist korrekt – bei einem Resturlaub von 4 Arbeitstagen wird (egal wie das Wochenende im Kalender liegt) auch die Pflichtversicherung nur um 4 Kalendertage verlängert. Bedenke aber bitte die grundsätzliche ABRUNDUNG von Teilen von Tagen bei der Verlängerung der Pflichtversicherung!
Schöne Grüße
Hallo Ulli!
Zur Frage 2 zuerst:
Schau dir bitte § 13 Arbeitsplatzsicherungsgesetz an:§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:
1. bei einem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, der kürzer als zwei Monate dauert, nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nach dessen Beendigung;
2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;
3. bei einem Ausbildungsdienst, der erst nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes angetreten wird, einen Monat nach Beendigung des Ausbildungsdienstes, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf des zwölften Monats des Ausbildungsdienstes;
4. in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ergeben sich bei Berechnung der Frist gemäß Abs. 1 Z 1 Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.
Zur Frage 1:
Ich würde hier unbedingt eine schriftliche Entlassung SOFORT „nachschieben“, weil der Vorarbeiter (wahrscheinlich) nicht dazu berechtigt ist sie auszusprechen. Es reicht dazu ein Zweizeiler aus (begründen muss man sie in diesem Schreiben nicht):
Sehr geehrte(r) Frau/Herr …………………………….!
Das Arbeitsverhältnis wird hiermit durch Entlassung beendet.
mfgBitte vorher überprüfen, ob es sich wirklich um eine gerechtfertigte Entlassung handelt, sonst wird’s sehr teuer!
Schöne Grüße
Hallo Marianne!
Ich denke, dass der KV nur zum Ausdruck bringen will, dass der Kündigungstermin nur auf den Monatsletzten gelegt werden kann (verhindert daher, dass im Dienstvertrag auch der 15. eines Monats vereinbart wird).
Kündigungsfrist daher nur 14 Tage, Kündigunstermin am Monatsletzten.
Ich würde in diesem Fall jedoch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, weil da könnte ein Fehler sehr teuer werden.
Schöne Grüße
Hallo Hartwig!
Wochengeld = vollwertiger Ersatz des Nettobezuges in den letzten 3 Monaten vor Wochenhilfe (siehe A+E für Wochengeld). Daher sind auch laufende Prämien mit einzubeziehen.
Oder ist diese Zielerreichungsprämie eine Sonderzahlung? Dann auf die A+E für Wochengeld einen Vermerk anführen, dass 3 Sonderzahlungen zustehen, denn dann rechnet die GKK nicht 17% für SZ sondern 21% (egal wie hoch die 3. Sonderzahlung ist)!.Schöne Grüße
Hallo Lydia!
Elternteilzeit muss nicht unbedingt sofort nach der „normalen“ Karenz beansprucht werden. Es sind nur die 3 Monate „Ankündigungsfrist“ einzuhalten.
Wenn also deine DN im März 2007 die zusätzliche Karenzierung beendet und noch im Dezember 2006 den Wunsch auf Elternteilzeit bekannt gibt, ist das rechtzeitig (und genießt sofort den Kündigungsschutz!).
Siehe dazu § 15j/(4) MSchG!
Zum zweiten Beispiel: Der besondere Kündigungsschutz zieht nur dann, wenn die Bekanntgabe des Elternteilzeitwunsches zwischen minimal 3 und maximal 4 Monaten (siehe § 15n/(1) MSchG) vor dem geplanten Beginn der Elternteilzeit erfolgt. Daher macht es aus Sicht der DN keinen Sinn, 3 Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes schon den Teilzeitwunsch für eine erst in 9 Monaten beginnende Elternteilzeit zu erklären (damit nimmt sie sich nämlich mE für eine ganz kurze Zeitspanne den Kündigungsschutz!).
Schöne Grüße
Hallo Petra, Servus Martin!
Ich habe irgendwo einmal „aufgeschnappt“, dass wenn mangels SV-Pflicht in Ö keine DB-Pflicht besteht, auch der DZ entfällt.
Untermauern mit irgendwelchen Unterlagen kann ich diese Aussage leider nicht.
Schöne Grüße
Hallo Petra!
Nichts zu danken – sehr gerne geschehen.
Schöne Grüße
Hallo Andrea!
Zur Frage 1: Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung (sowie einer Urlaubsersatzleistung) das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
Anmerkung: Wenn Austritt knapp nach Ende der Bildungskarenz, hast du eh ein aktuelles Entgelt.Zur Frage 2: Ich sehe das geringfügige Beschäftigungsverhältnis als eigenständiges Dienstverhältnis (siehe auch Mutterschutzgesetz!), das unter das BMVG fällt.
Da das eigentliche „normale“ Dienstverhältnis karenziert ist und die Bildungskarenz ja nicht auf dienstzeitenabhängige Ansprüche angerechnet wird, entfällt m.E. die Zusammenrechnung.Dabei würde ich mich auf § 23/(1a) AngG stützen:
„Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 7b Abs. 1 Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, § 15e Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1989, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.“Schöne Grüße
Guten Abend!
Habe darüber einen Artikel von Thomas Rauch in der ASoK gefunden (ASoK 1999, 383). Der entscheidende Satz in dem Artikel lautet:
Zeiten, während denen der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, sind bei der Vorrückung nur dann zu berücksichtigen, wenn nach dem Ausfallsprinzip die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren ist (z. B. Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, wichtige in der Person gelegene Dienstverhinderungsgründe nach § 8 Abs. 3 AngG).
Damit sollte alles klar sein.
Schöne Grüße
Hallo Lena!
Anbei ein Text aus der FINDOK, der dir sicher helfen wird:
§ 16 EStG 1988
Fahrtkosten (Rz 291, 729a LStR 2002)
Von einem Steuerpflichtigen (Teleworker>) werden Kilometergelder für die Fahrt zwischen seiner Wohnung (Arbeitsstätte) und dem Firmensitz verrechnet. Der Firmensitz wird regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche zwecks der dort stattfindenden Besprechungen aufgesucht.Steht für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld zu oder handelt es sich dabei um Fahrten zwischen Wohnung und (weiterer) Arbeitsstätte, welche durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind?
Bei einem
, der seine Arbeit ausschließlich von zu Hause aus verrichtet und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügt, ist nur die Wohnung eine Arbeitsstätte. Fahrten zum Firmensitz zwecks dort stattfindender Besprechungen (Abholung von Unterlagen) sind Dienstreisen. Die Verrechnung von Kilometergeldern ist möglich (siehe auch Rz 729a LStR 2002). Wird der
im Innendienst am Firmensitz tätig (zB Abschlussarbeiten, Telefondienst), liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor; Kilometergeld steht nicht zu (siehe auch Rz 284 LStR 2002). Das Pendlerpauschale steht dann zu, wenn der Schöne Grüße
Servus Bibs!
Bin zwar kein Schichtplan-Profi, würde die Sache aber folgendermaßen sehen:
1. Woche 43 Stunden (angenommen 5 x 8,6 Stunden)
2. Woche 34 Stunden (angenommen 5 x 6,8 Stunden)
usw.Wenn sich nun in der 1. Woche ein Feiertag befindet, ist dem DN faktisch als erbrachte „Flexitime“ 8,6 Stunden gutzuschreiben (Glück für den DN), wenn sich der Feiertag in der 2. Woche befindet, lediglich 6,8 Stunden (Pech für den DN!).
Schöne Grüße
13.12.2006 um 23:35 Uhr als Antwort auf: Kündigung – Umwandlung unberechtigt vorzeitiger Austritt #18700Hallo Bibs!
Grundsätzlich ist deine gewählte Vorgangsweise in Ordnung, wenn du den DN in deinem Schreiben unter Einräumung einer gewissen Frist (ca. 1 Woche) die Möglichkeit gegeben hast, den Dienst wieder anzutreten, widrigenfalls der DN an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert und somit ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten ist.
Es stellt kein Problem dar, während der Kündigungsfrist den vorz. Austritt anzunehmen (auch das „Nachschießen“ einer Entlassung wäre O.K.). Wenn sich z.B. nachträglich herausstellen sollte, dass der DN tatsächlich krank war, endet der Fortzahlungsanspruch mit dem ursprünglich geplanten Ende auf Grund der Kündigung, daher kein großes Problem.
Näheres zu diesem Thema findest du im (tollen) Buch von Thomas Rauch: „Arbeitsrecht für Arbeitgeber, 5. Auflage, ab Seite 320.
Schöne Grüße
13.12.2006 um 23:12 Uhr als Antwort auf: Anrechnung Vordienstzeiten – Krankenstand Baugewerbe #18689Hallo Meli!
Gibt es für die „alten“ Dienstverhältnisse Wiedereinstellungszusagen oder Aussetzungsvereinbarungen? Wenn es solche gibt, ist darin geregelt, wie die Vordienstzeiten angerechnet werden?
Wurden die Ansprüche immer endabgerechnet (z.B. Urlaubsersatzleistung, aliquote SZ, Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung)?
Enthält eventuell der KV zwingende Zusammenrechnungen?Das zu wissen, wäre sehr vorteilhaft, weil man sich dann ein etwas besseres Bild machen könnte und die Antwort (hoffentlich) treffsicherer wird (dieses Thema ist leider nämlich ziemlich komplex).
Schöne Grüße
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