Roland

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  • als Antwort auf: Zukunfssicherung für Arbeitnehmer #18757

    Hallo!

    Lt. RZ 81a bzw. 83 LST-RL:

    Keine Steuerfreiheit liegt vor, wenn dem Arbeitgeber Beträge mit der Auflage, sie als Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse zu überweisen, gezahlt werden oder bisher regelmäßig vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen werden.

    Wenn sich der DN jetzt seine z.B. Er- und Ablebensversicherung selbst einzahlt, sind das Sonderausgaben, im L1 in der KZ 455 einzutragen (= Topf-Sonderausgabe, wird nur zu einem Viertel steuerlich wirksam innerhalb der Höchstgrenzen).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Lohnnebenkosten – wesentlich beteiligte Gesellschafter #18775

    Hallo Marianne!

    Meiner Meinung nach nicht, weil nur Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre SONST ALLE MERKMALE EINES DIENSTVERHÄLTNISSES AUFWEISENDE BESCHÄFTIGUNG gewährt werden, für die BMGL herangezogen werden.

    Nachdem dein Gesellschafter (so vermute ich es jedenfalls auf Grundes deines Postings) weder GF noch AN des Unternehmens (und deshalb nicht in den Betrieb eingebunden – genau das kann aber auch der Knackpunkt sein) ist, entfallen mE die Abgaben.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: FREIWILLIGE ABFERTIGUNG #18794

    Hallo Romana!

    Auf die arbeitsrechtliche Problematik möchte ich hier nicht näher eingehen.
    (in so einem Fall bitte extrem aufpassen).

    Leider kann ich mir aus dem Text nicht alles rausfiltern, was wichtig ist – versuche es jetzt aber mit einer Vermutung:
    DN ist vor dem 1.1.2003 eingetreten, fällt also noch unter die Abfertigung alt. Somit ist auch ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch vorhanden, den ich auf jeden Fall auch als gesetzliche Abfertigung abrechnen würde (aus steuerlichen Gründen!).
    Wenn der DN nach dem 31.12.2002 eingetreten ist, fällt nach Ansicht des BMF die Begünstigung des § 67 Abs. 6 weg (Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG). Sehr kritikwürdig, aber so ist es.

    Zum § 67 / (6), sofern er anwendbar ist:
    Freiwillige Abfertigung:
    Sofern der DN bei allen vorigen DG (außer beim lezten) NACHWEISLICH (Bestätigung!) keine Abfertigung erhalten hat, wird der Betrag der freiwilligen Abfertigung wie folgt versteuert:

    1. Schritt: Viertelregelung (1/4 der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate kann mit 6% versteuert werden).

    2. Schritt: Zwölftelregelung (mit Vordienstzeiten = Vermutung: mehr als 20 Jahre, aber unter 25 Jahre), daher folgende Berechnung:
    9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
    abzüglich der gesetzlichen Abfertigung(en) brutto


    ergibt das Begünstigungsausmaß, das mit 6% versteuert werden kann.

    3. Schritt: Der Teil der frw. Abf., der nicht mit 6% versteuert werden konnte, ist zur LSt-BMGL des lfd. Bezugs zuzurechnen.

    Siehe dazu die LSt-RL RZ 1084 – 1090.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Nachverrechnung LSt bei GPLA #18793

    Hallo Brigitte!

    Am besten schaust du im „großen Ornter“ (Stand 1.1.2006) auf den Seiten 1108 – 1110 nach. Das Thema ist zu komplex, um es kurz im Forum darzustellen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Zukunftssicherung #18799

    Hallo Sylvia!

    Ich habe in den LST-Richtlinien geschmökert aber leider nichts Exaktes gefunden.

    Trotzdem bin ich eigentlich ziemlich überzeugt davon, dass die Steuerfreiheit verloren geht.
    Das Gesetz (§ 3 / (15a EStG) sowie die LSt-RL in der RZ 81e verlangen Folgendes:

    Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Zukunftssicherung allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern anbietet. Nehmen nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer der Gruppe von diesem Angebot Gebrauch, ist das für die Steuerbefreiung der Zukunftssicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht schädlich.

    Nachdem du die Zukunftssicherung nicht mehr allen AN anbietest, könnte eben die Begünstigung verloren gehen.
    Das ist aber jetzt nur meine persönliche Meinung.

    Außerdem hast du ein arbeitsrechtliches Problem:
    Du müßtest für die neu eintretenden AN eine ausdrückliche Regelung in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass sie von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ferialarbeiter #18801

    Hallo Lydia!

    Also ich würde das auch so sehen – Anmeldung unter A1, ganz normal abrechnen (lfd. Bezug, aliqote SZ, ev. Ersatzleistung Urlaubsentgelt).
    Bei einer Tätigkeit länger als 1 Monat auch MV-Beitrag.

    Auch arbeitsrechtlich sehe ich hier keine Probleme.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigung Angestellte #18810

    Hallo Anita!

    Ich gehe auf Grund deines Postings davon aus, dass es sich um eine 3monatige Kündigungsfrist handelt (d.h. ein Ang. mit einer Dienstzeit von 5 bis 15 Jahren).

    Wenn du am 23.1. den DN kündigst, dann läuft die Kündigungsfrist bis 23.4., nächstmöglicher Kündigungstermin (= Ende des Beschäftigungsverhältnisses) 30.4.!
    Vorsicht vor Kollektivverträgen mit Kündigungsbestimmungen (z.B. KV Handelsangestellte –> hier wird nach 5 Jahren eine dienstvertragliche Vereinbarung wirkungslos, da haben wir dann wieder als Kündigungstermin das Quartalsende!).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ferialpraktikant oder Ferialangestellter #18797

    Servus Toni!

    Breeney hat völlig Recht, so ein Ferialpraktikant ist zwingend in D1 abzurechnen.

    Und dann habe ich dir noch etwas aus dem Internet (sozialversicherung.at) reinkopiert:

    Was ist, wenn der Kollektivvertrag (KV) Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vorsieht?
    Laut einem VwGH-Erkenntnis (Zahl: 97/08/0078) haben Kollektivverträge hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vorneherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind. Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt. Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als „echter“ Dienstnehmer.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Vorstandsmitglieder #18806

    Hallo Marianne!

    Duch die Umstellung auf die BGR D2x hat sich in Wirklichkeit nichts verändert (von den Sätzen).

    Am sinnvollsten wäre es wahrscheinlich, die Erstattung der halben SV-Beiträge als eigene Lohnart anzulegen, weil dann auch keine Probleme bei der Steuerberechnung.
    Nur einfach überweisen wäre mE der falsche Weg.

    Vielleicht hast du den „großen Ortner“ (Stand 1.1.2006), da ist auf den Seiten 825 – 826 ein Abrechnungsbeispiel.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: wann beginnt Urlaubsjahr bei Wechsel von Teil auf Vollzeit #18807

    Hallo brigit28!

    Ja, ist tatsächlich schon länger her (hab nachschauen müssen, was ich da so geschrieben habe).

    Deine Folgerungen sind grundsätzlich korrekt: Wenn der DN vorher (in den ersten 6 Monaten) auch schon an allen 5 Arbeitstagen beschäftigt war, hat er von April 2006 bis MÄRZ 2007 25 Arbeitstage Urlaub, auch wenn der erste Teil des DV nur auf Teilzeitbasis ausgeübt wurde.

    Bei der zweiten Schlussfolgerung von dir hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen: Wenn der DN vorher (in den ersten 6 Monaten) nur an 2 Arbeitstagen beschäftigt war und dann ab Oktober an allen 5 AT, dann wird wie folgt aliquotiert (wie von dir vorgeschlagen): 10 AT Anspruch pro Jahr : 12 x 6 = 5 Arbeitstage
    Aber für den Rest des Urlaubsjahres: 25 : 12 x 6 = 12,5 Arbeitstage
    Auch hier gilt als Urlaubsjahr immer 1.4. – 31.3.

    Alles klar?

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigungsentschädigung – MV-Beitrags pflicht? #18789

    Hallo Viktoria!

    Ja, für auch die Kündigungsentschädigung ist mv-pflichtig.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ausbildungskosten Rückzahlung #18778

    Hallo Ariane!

    Das Thema hatten wir schon einmal, und ich glaube, dabei ist alles was wichtig ist, niedergeschrieben worden:

    Im Forum unter „Ende Dienstverhältnis“ das Thema „Rückzahlung Kurskosten“ vom User „ss5243“ mit Datum 18.07.2006.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Gewerblicher Buchhalter #18509

    Hallo wipe!

    Im neuen BIBUG kannst du dir die Voraussetzungen ansehen.
    Nachstehender Link zum Gesetz:

    http://www.kwt.or.at/User/Internet/Information/Bilanzbuchhalter/BibuG_BGBl_161-2006.pdf

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Teilzeitkräfte – Urlaubskonsum, Feiertage, etc. #18723

    Hallo Ulli!

    Das ist korrekt, das Feiertagsentgelt gibt es nur für tatsächlich (an diesem Tag) ausgefallene Arbeitszeit.

    Soweit alles klar?

    LG

    als Antwort auf: Dienstwagen – Kostenbeitrag Dienstnehmer #18743

    Hallo Bibs!

    Schau dir bitte unter der Rubrik „Sachbezug“ den Eintrag von Birgit vom 20.09.2006 an, da findest du auch für deine Frage die Antwort.

    Schöne Grüße

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