Roland

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 2,131 bis 2,145 (von insgesamt 2,327)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: Verlängerung der voll ausgeschöpften Karenzzeit #18834

    Hallo Chris!

    Auf der PV-Info kannst du unter „Arbeitsbehelfe“ reingehen und so ein Muster „Einvernehmliche Karenzierung (= unbezahlter Urlaub)“ runterladen. Solltest du dafür nicht berechtigt sein, schicke mir ein Mail unter r.puehinger@kabelnetz.at, dann stelle ich dir den Text zur Verfügung.

    Schöne Grüße

    Roland Pühringer

    als Antwort auf: Reisekosten – Lohnnebenkosten #18833

    Hallo Marianne!

    Bei wesentlich beteiligten GF einer GmbH gehören Reisekostenersätze nicht in die Bemessungsgrundlage für DB/DZ und Komm.St.

    Siehe dazu z.B. UFSK, GZ RV/0171-K/02 vom 25.04.2003 (du kannst das in der FINDOK suchen).

    Nach meiner Auffassung sind die Reisekostenersätze beim GF als EINNAHME zu erfassen, gleichzeitig kann er sie aber unter den BETRIEBSAUSGABEN (Reisekostenabrechnung!) wieder absetzen.

    LG und schönes Wochenende

    als Antwort auf: Unterbrechungen bei begünstigter Auslandsentsendung #18832

    Hallo P.!

    Also ich interpretiere die RZ 65 aus den LSt-RL so, dass es nur darauf ankommt, ob VOR dem Urlaub die begünstigte Auslandstätigkeit bereits länger als einen Monat gedauert hat.

    Hier der Originaltext aus den LSt-RL:

    „Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits länger als einen Monat gedauert, sind auch Urlaube oder Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen Arbeitsstelle wieder aufnimmt.“

    Da das bei dir zweifellos der Fall ist, müsste es mit der Steuerfreiheit klappen.

    Auch die RZ 65a möchte ich dir nicht vorenthalten:

    „Werden Überstunden während oder unmittelbar im Anschluss an die begünstigte Auslandstätigkeit durch Zeitausgleich (im Aus- oder Inland) abgegolten, sind sie steuerfrei.
    Wird der Zeitausgleich hingegen nach einer Tätigkeit im Inland konsumiert, ist das Entgelt für den Zeitraum, in dem der Zeitausgleich konsumiert wird, steuerpflichtig.“

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Pensionsschaden bei Bezahlung unter KV #18783

    Servus Martin!

    Habe zuletzt ein Urteil gesehen, wo so ein Anspruch bejaht wurde. Leider habe ich die Unterlage momentan nicht bei mir und daheim funktioniert mein Internet nicht.

    Sobald ich aber etwas Konkrtetes habe, werde ich es dir reinstellen.

    Liebe Grüße und einen schönen Arbeitstag wünscht dir

    als Antwort auf: arbeitnehmerveranlagung -insolvenzausgleichszahlung #18829

    Hallo mws!

    Möchte mir jetzt nicht anmaßen, einen Steuerberater zu ersetzen, aber Folgendes möchte ich dir sagen:

    Es ist diese unselige Situation gewesen (in der du dich jetzt befindest), der den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, eine Nachzahlung des IAF-Fonds ab 1.1.2006 nicht mehr im Jahr des ZUFLUSSES (wie es bei dir jetzt ist), sondern im Jahr des ANSPRUCHS zu versteuern.

    Übrigens war das eigentlich eh immer eine Forderung von der AK, die letztendlich für Konkurse ab dem 1.1.2006 umgesetzt wurde, weil es eben sehr vielen Personen so wie dir ergangen ist. Zuerst Verlust des Arbeitsplatzes, keine Gelder und im nächsten Jahr plötzlich „Spitzenverdiener“ und saftige Einkommensteuernachzahlung.

    Leider nicht einmal ein schwacher Trost für dich, weil ich denke, dass da nicht viel zu machen ist. Die Rechtslage war damals so, wobei man natürlich alle Einzelheiten des Falles kennen müsste, um ihn richtig beurteilen zu können.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Änderungskündigung – gesetzliche Abfertigung #18788

    Hallo Wolfi!

    Danke für die Unterstützung! 😀

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigung Angestellte #18814

    Hallo Anita!

    Dann ist alles klar. Schönen Tag noch.

    LG

    als Antwort auf: Gleitzeitregelung #18821

    Hallo Patrick!

    Bitte sehr, gern geschehen und noch einen schönen Sonntag!

    LG

    als Antwort auf: Gleitzeitregelung #18819

    Servus Patrick!

    D.h. du rechnest mit einem Quartal als Gleitzeitperiode.

    Nachdem ihr eine Betriebsvereinbarung mit einer max. zulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden habt, ist alles was drüber ist bereits sicher eine Überstunde (Abgeltung in Geld oder ZA 1:1,5). Bis zur (vollendeten) 10. Stunde wandert alles in den Gleitzeittopf.
    Wenn sich am Ende des Quartals herausstellt, dass dein AD-MA einen Saldo von + 35 Stunden hat, müssen mE die 5 Stunden ausbezahlt werden (oder ZA 1:1,5), Rest von + 30 Stunden als GZ-Guthaben für das nächste Quartal.

    Noch etwas: Die „durchschnittliche maximale wöchentliche Arbeitszeit“ (wo du mir freundlicherweise den Link reingestellt hast) ist eigentlich egal, weil es nur ein Anhaltspunkt dafür ist, um die im Link bezeichneten 39 Stunden nicht zu überschreiten. Entscheidend ist, dass die (einzelne) wöchentl. Arbeitszeit mit 50 Stunden (5×10 Std.) limitiert ist, alles was drüber ist, muss Überstunde sein und alles was in diesem Rahmen ist, kann als Gleitzeit abgerechnet werden.

    So weit zu meinen Gedanken – hoffe, dass es dir weiter hilft – viel Glück bei der Umsetzung!

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Änderungskündigung – gesetzliche Abfertigung #18785

    Guten Abend!

    Ja, diese Möglichkeit besteht.

    Folgende Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Abfertigung begünstigt ausbezahlt werden soll:

    – das Arbeitsverhältnis muss formal beendet werden (Kündigung und gleichzeitges Angebot an den AN, unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen
    – Abrechnung und Auszahlung aller Beendigungsansprüche (insbesondere auch die Ersatzleistung Urlaubsentgelt)
    – Abmeldung von der SV (die ist tatsächlich zu erstatten!)
    – Reduzierung der Bezüge des neuen Arbeitsverhältnisses gegenüber dem bisherigen um mindestens 25%
    – und keine Erhöhung der Bezüge innerhalb von 12 Monaten auf den ursprünglichen Bezug

    Hoffentlich klappt’s dann so.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Gleitzeitregelung #18817

    Hallo Patrick!

    Leider ist die Gleitzeit im AZG nur sehr grob geregelt (den § 4 AZG hast du ja bereits gefunden – schau dir auch noch § 6 / (1a) und § 9 / (1) an). Demnach besteht hier ein gewisser Spielraum für Vereinbarungen.

    Aber was bei dir vereinbart wurde, stößt mir doch sehr sauer auf (deine großen Augen 😯 verstehe ich sehr wohl).

    Ich habe auch einmal in einem Unternehmen mit Gleitzeit gearbeitet, da sind die Stunden, die über der maximalen Übertragungsgrenze in die nächste GZ-Periode lagen, als Überstunden ausbezahlt worden (was mE absolut korrekt ist) und nicht so wie bei dir verfallen. Da müßte man sich doch eigentlich den Betriebsrat zur Brust nehmen und ihm die Meinung sagen!

    Die zweite Sache mit einer täglichen Arbeitszeit von über 10 Stunden wäre für mich auf alle Fälle eine Überstunde mit 1:1,5 (wird eh eine angeordnete Überstunde sein, weil die DN ja kaum „freiwillig nur so zum Spaß“ so lange arbeiten). Diese Stunden werden dann natürlich nicht zum Gleitzeitsaldo dazuberechnet.

    Ach ja, eines wollte ich auch noch sagen: Ich glaube, dass du den einen Satz nicht ganz richtig interpretiert hast. Hier geht es nicht um eine durchschnittliche Übertragungsmöglichkeit, sondern nur darum, dass am Ende der GZ-Periode (in der Regel 1 Monat) ein positiver Saldo (die GZ-Plusstunden) ins nächste Monat mitgenommen werden kann – und das ist ja bei dir so geregelt.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigung Angestellte #18812

    Hallo Anita!

    Welcher KV ist betroffen – gibt es da vielleicht auch so eine Kündigungsbestimmung wie im Handel?

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ferialarbeiter #18803

    Hallo Lydia!

    Gern geschehen, wünsche dir auch noch einen schönen Tag.

    Liebe Grüße

    Hallo!

    Na ja, ersterer Fall ist ja schon ein wenig lustig.
    Arbeitet z.B. der DN in den ersten 6 Monaten an 5 Arbeitstagen je 2 Stunden, stehen ihm ja auch 25 Arbeitstage (aufs Jahr) zu.
    Aliquot wären es 12,5 UT x 2 Stunden = 25 Stunden Urlaubsentgelt

    Verbraucht er in diesen 6 Monaten keinen Urlaub, sondern geht erst dann in Urlaub, wenn er umgestellt wurde auf z.B. 5 Arbeitstage mit je 8 Stunden, hat er ja ein deutlich höheres Urlaubsentgelt!
    Nämlich wenn ich jetzt nur die 12,5 UT von den ersten 6 Monaten heranziehe: 12,5 UT x 8 Stunden = 100 Stunden Urlaubsentgelt.

    Das ist dann der Unterschied!

    Hoffe, dass damit alles klar ist.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: FREIWILLIGE ABFERTIGUNG #18796

    Hallo Romana!

    Bitte sehr, gern geschehen.

    Also ich bin schon der Meinung, dass sämtliche Vordienstzeiten (auch wenn sie unter 3 Jahre waren) berücksichtigt werden dürfen. Die andere Auslegung ist mir zu streng – aber wie wir wissen, ist leider in der PV nichts so eindeutig!

    Nochmals liebe Grüße und noch einen schönen Tag

Ansicht von 15 Beiträgen – 2,131 bis 2,145 (von insgesamt 2,327)