Monate: Juni 2017

Der Oberste Gerichtshof in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen

Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz Ausfallgeld bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

auch in der zweiten Ausgabe dieses Jahres stellen wir Ihnen noch einige gesetzliche Neuerungen vor – so die bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft getretene Änderung im ArbVG zur Verlängerung der Funktionsperiode der Belegschaftsvertretung auf fünf Jahre und die Novellierungen des AMSG und AMPFG zur Verlängerung der Kurzarbeit. Neue Wege der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langen Krankenständen werden mit Wirkung ab 1. 7. 2017 offenstehen: eine Wiedereingliederungsteilzeit, sozial­rechtlich abgefedert durch ein Wiedereingliederungsgeld. Wie die betriebliche Praxis dieses Angebot annehmen wird, bleibt abzuw­arten – ein Haken könnte sein, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig sein muss, damit mit ihm eine Wiedereingliederungsteilzeit verein­bart werden kann. Andreas Gerhartl hat die umfangreichen Details dieser neuen „Teilzeit“ für Sie aufbereitet. Karin Blasl befasst sich mit einem Erkenntnis des BFG bezüglich der Frage, in welchen Fällen sonstige Bezüge – möglicherweise im Rahmen eines 13. Laufes – noch dem Vorjahr zuzurechnen sind und wann es sich um Nachzahlungen handelt. Nunmehr leben Personalverrechnerinnen und Personalverrechner seit über einem Jahr mit der neuen Regelung der Mitarbeiterrabatte und der Frage, ob die die Freibeträge übersteigenden Rabatte …

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Bildungskarenz: Beitragsgrundlage für Bemessung des Weiterbildungsgeldes

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welcher Jahresbeitragsgrundlage sich die Bemessung des Weiterbildungsgelds im Rahmen einer Bildungskarenz richtet. Dazu führte der VwGH aus, dass es bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis 30. 6. auf die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres ankommt, bei Geltendmachung nach dem 30. 6. dagegen auf jene des letzten Kalenderjahres.

(Bild: © iStock)

Und ewig lockt die atypische Beschäftigung

Während sich die Fälle atypischer Beschäftigung zwar vom VwGH zum BVwG verlagern, bleiben die Probleme und die grenzenlose Anzahl an Stehsätzen doch dieselben. Dieser Beitrag soll daher vor allem die Sachverhalte darstellen, um daran aufzuzeigen, woran die atypische Beschäftigung scheiterte und zur typischen Beschäftigung wurde. Obwohl es auch hier Ausnahmen gibt und manchmal eben doch kein Dienst­vertrag vorliegt.

Erfolgs­nachweis für Weiter­bildungsgeld bei Wechsel der Ausbildung

Für den Anspruch auf Weiter­bildungsgeld sind bei Betreiben der Weiter­bildungsmaßnahme in Form eines Studiums Erfolgs­nachweise erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel zwischen einem Studium und einer anderen Ausbildungs­art (oder umgekehrt) erfolgt (VwGH 14. 9. 2016, Ra 2015/08/0210, in Abänderung von B VwG 10. 11. 2015, W218 2104756-1; vgl dazu Gerhartl, Wechsel der Ausbildung während Bildungskarenz, PV-Info 5/2016, 14 f).

Das Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz

Mit dem Wiedereingliederungsteilzeit­gesetz, BGBl I 2017/30, ausge­geben am 18. 1. 2017, wird eine Maßnahme zur Erleichterung der Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess gesetzlich implementiert. Die Wiedereingliederungsteilzeit enthält sowohl arbeits- als auch sozial­rechtliche Aspekte. Im Folgenden werden die neuen Bestimmungen überblicksweise dargestellt.

Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen

Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer verein­barten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ( BFG 13. 4. 2016, RV/3100371/2013).