Editorial
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Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

auch in der zweiten Ausgabe dieses Jahres stellen wir Ihnen noch einige gesetzliche Neuerungen vor – so die bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft getretene Änderung im ArbVG zur Verlängerung der Funktionsperiode der Belegschaftsvertretung auf fünf Jahre und die Novellierungen des AMSG und AMPFG zur Verlängerung der Kurzarbeit. Neue Wege der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langen Krankenständen werden mit Wirkung ab 1. 7. 2017 offenstehen: eine Wiedereingliederungsteilzeit, sozial­rechtlich abgefedert durch ein Wiedereingliederungsgeld. Wie die betriebliche Praxis dieses Angebot annehmen wird, bleibt abzuw­arten – ein Haken könnte sein, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig sein muss, damit mit ihm eine Wiedereingliederungsteilzeit verein­bart werden kann. Andreas Gerhartl hat die umfangreichen Details dieser neuen „Teilzeit“ für Sie aufbereitet.

Karin Blasl befasst sich mit einem Erkenntnis des BFG bezüglich der Frage, in welchen Fällen sonstige Bezüge – möglicherweise im Rahmen eines 13. Laufes – noch dem Vorjahr zuzurechnen sind und wann es sich um Nachzahlungen handelt.

Nunmehr leben Personalverrechnerinnen und Personalverrechner seit über einem Jahr mit der neuen Regelung der Mitarbeiterrabatte und der Frage, ob die die Freibeträge übersteigenden Rabatte als laufende Bezüge, mit oder ohne Erhöhung des Jahressechstels, oder als sonstige Bezüge abzurechnen sind. Von Roman Fragner werden wir nunmehr erfahren, dass die Finanz­verwaltung jüngster Judikatur folgend (vermutlich) von ihren Aussagen in Rz 84 LStR 2002 abgehen wird und jene Rabatte, die den Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 21 EStG übersteigen, je nach Sachverhalt „einfach“ als „normaler“ laufender Bezug mit Erhöhung des Jahressechstels oder als sonstiger Bezug mit Verbrauch des Jahressechstels zu versteuern sind. Auch im Beitrags­recht wird grundsätzlich dieser Vorgehensweise gefolgt.

Die Entscheidung des OGH aus August 2015, wonach Sachbezüge nicht auf das kollektiv­vertragliche Mindest­entgelt anzurechnen sind, hat zwischenzeitlich Gedanken aufkommen lassen, wonach durch einen Sachbezug nicht einmal der Netto­betrag, der sich aus dem kollektiv­vertraglichen Bruttomindest­entgelt ergibt, unterschritten werden dürfe. Thomas Rauch hat dazu juristische Überlegungen angestellt.

Christa Kocher hat wieder einmal Erkenntnisse zur Abgrenzung (freier) Dienst­verträge von Werkverträgen zusammengestellt und man kann wohl generell sagen, dass es kaum eine GPLA geben wird, wo diese Abgrenzungsthematik, so sie grundsätzlich im geprüften Unternehmen anzutreffen ist, nicht aufgegriffen wird. Seien Sie also gewappnet und beziehen Sie auch die neue Bestimmung des § 62a EStG in Ihre Überlegungen ein.

Einen fröhlichen Faschingsausklang wünscht Ihnen

Ihre Monika Kunesch

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