Tag: 5.6.2017

Zurechnung von sonstigen Bezügen, die das Vorjahr betreffen

Die unbegründete Verschiebung der Auszahlung einer verein­barten freiwilligen Abfertigung durch den Arbeitgeber ist als Willkür zu qualifizieren und steht der begünstigen Besteuerung für Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs 8 lit c EStG entgegen. Eine im Jänner für das Vorjahr getätigte Nachzahlung von Arbeitslohn ist im Lohnzettel für das Vorjahr zu erfassen und die Lohnsteuer ist für das Vorjahr abzuführen ( BFG 13. 4. 2016, RV/3100371/2013).