Tag: 15.6.2017

Der Oberste Gerichtshof in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen

Die Bestimmung des § 7 Abs 7 IESG ist so auszulegen, dass der angeordnete Übergang der Rückzahlungsverpflichtung für anfechtbare Zahlungen vom Arbeitnehmer auf den Insolvenz-Ausfallgeld Fonds voraussetzt, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz Ausfallgeld bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

auch in der zweiten Ausgabe dieses Jahres stellen wir Ihnen noch einige gesetzliche Neuerungen vor – so die bereits mit 1. 1. 2017 in Kraft getretene Änderung im ArbVG zur Verlängerung der Funktionsperiode der Belegschaftsvertretung auf fünf Jahre und die Novellierungen des AMSG und AMPFG zur Verlängerung der Kurzarbeit. Neue Wege der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach langen Krankenständen werden mit Wirkung ab 1. 7. 2017 offenstehen: eine Wiedereingliederungsteilzeit, sozial­rechtlich abgefedert durch ein Wiedereingliederungsgeld. Wie die betriebliche Praxis dieses Angebot annehmen wird, bleibt abzuw­arten – ein Haken könnte sein, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig sein muss, damit mit ihm eine Wiedereingliederungsteilzeit verein­bart werden kann. Andreas Gerhartl hat die umfangreichen Details dieser neuen „Teilzeit“ für Sie aufbereitet. Karin Blasl befasst sich mit einem Erkenntnis des BFG bezüglich der Frage, in welchen Fällen sonstige Bezüge – möglicherweise im Rahmen eines 13. Laufes – noch dem Vorjahr zuzurechnen sind und wann es sich um Nachzahlungen handelt. Nunmehr leben Personalverrechnerinnen und Personalverrechner seit über einem Jahr mit der neuen Regelung der Mitarbeiterrabatte und der Frage, ob die die Freibeträge übersteigenden Rabatte …

(Bild: © iStock)

Bildungskarenz: Beitragsgrundlage für Bemessung des Weiterbildungsgeldes

Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, nach welcher Jahresbeitragsgrundlage sich die Bemessung des Weiterbildungsgelds im Rahmen einer Bildungskarenz richtet. Dazu führte der VwGH aus, dass es bei einer Geltendmachung des Anspruchs bis 30. 6. auf die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres ankommt, bei Geltendmachung nach dem 30. 6. dagegen auf jene des letzten Kalenderjahres.