Entstehen und Aliquotierung des Urlaubsanspruchs
Die Konsumation des vollen Urlaubsanspruchs bei Beginn des Urlaubsjahres kann eine „überaliquote“ Auszahlung von Urlaubsentgelt bewirken. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Die Konsumation des vollen Urlaubsanspruchs bei Beginn des Urlaubsjahres kann eine „überaliquote“ Auszahlung von Urlaubsentgelt bewirken. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Bei den Angestellten der Baugewerbe und der Bauindustrie kam es diesmal wieder zu einem zweijährigen Gehaltsabschluss. Die Änderungen sind mit 1. 5. 2017 wirksam geworden. Darüber hinaus kommt es auch zu Änderungen im Rahmenrecht. Rudolf Grafeneder geht in der Juni-Ausgabe der PV-Info näher auf die Änderungen ein.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, BGBl I 2017/64, ausgegeben am 22. 5. 2017, wurden administrative Erleichterungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche festgelegt. Diese treten mit 1. 6. 2017 in Kraft und werden hier von Dr. Andreas Gerhartl überblicksweise dargestellt.
Die Themen vom 22.06.2017 bis zum 28.06.2017:
– KV-Abschluss für das Textilgewerbe
– Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze macht Probleme
Die Themen vom 15.06.2017 bis zum 21.06.2017:
– ÖBB: Befreiung vom Dienstgeberbeitrag im Infrastrukturbereich
– Lohnsteuerprüfung: Nachforderung gemäß § 86 EStG
– Bildungskarenz: Beitragsgrundlage für Bemessung des Weiterbildungsgeldes
wir warten noch auf den üblichen Gesetzesänderungsmarathon zur Jahresmitte. Im Vorfeld gibt es derzeit nur eine für die Personalverrechnung äußerst relevante Neuerung bzw de facto Nicht-Neuerung: Die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung wurde (neuerlich) aufgeschoben – aktuell geplanter Start ist nunmehr der 1. 1. 2019. Mittätige GmbH-Gesellschafter (Geschäftsführer), die neben geringfügigen Entgelten für deren Tätigkeit Sozialleistungen beziehen, unterliegen einem sehr strengen Monitoring der jeweiligen Verwaltungsträger. Dass ein Nebeneinander von Sozialleistung (konkret einer vorzeitigen Alterspension) und Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung in manchen Fällen doch möglich ist, zeigt eine Entscheidung des OGH, die Ihnen Christa Kocher aufbereitet hat. SEG-Zulagen sind ein Dauerbrenner in der GPLA. Dabei muss der Personalverrechner einerseits über das Thema der Angemessenheit diskutieren und andererseits, ob tatsächlich eine schmutzige, gefährliche oder erschwerte Arbeit geleistet wird. Hinsichtlich der Angemessenheit hat die Praxis durch die BFG-Judikatur wiederum einen Rückschlag erlitten, da sich das BMF genötigt sah, den Versuch einer bundeseinheitlichen Angemessenheitsgrenze in den LStR 2002 wieder zurückzuziehen – Roman Fragner hat dazu nähere Details. Ob Veranlagungen nach dem Bezug von Bildungsteilzeitgeld zu einer Überraschung für den …
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die im Textilgewerbe beschäftigten Arbeiter. Dabei wurde unter anderem die Erhöhung der KV-Löhne um 1,9 % in den Lohngruppen 1 bis 6 und die Erhöhung der KV-Löhne um 1,7 % in den Lohngruppen 7 bis 12 vereinbart. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 6. 2017 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Bis Anfang 2017 musste jeder Arbeitnehmer als vollversichert bei der Krankenkasse angemeldet werden, wenn er an einem einzelnen Tag mehr als 32 Euro verdient hat. Das galt auch für tageweise Aushilfskräfte. Um etwa der Gastronomie zu helfen, wurde diese sogenannte „tägliche Geringfügigkeitsgrenze“ abgeschafft. Das macht aber nun wieder Probleme.
Das Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung wurde nun vom 1. 1. 2018 auf den 1. 1. 2019 verschoben, damit der Hauptverband die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen bis zum Ablauf des 31. 12. 2017 schaffen kann.
Nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.