Nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Bestimmung für das Jahr 2011 auch eine Befreiung von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrags gemäß § 41 FLAG (DB), der von der Summe der Arbeitslöhne berechnet wird, vorsah, und kam zum Ergebnis, dass die ÖBB-Infrastruktur AG von der Entrichtung des DB befreit sei, soweit die Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenerfüllung eines Schieneninfrastrukturunternehmens nach Maßgabe des § 31 Bundesbahngesetz tätig seien.
Für alle übrigen Arbeitslöhne sei die Befreiung jedoch nicht anzuwenden. Er führte aus, dass es darauf ankommt, inwieweit sich die Belastung mit der Abgabe „aus der Erfüllung“ der im Bundesbahngesetz vorgesehenen „Aufgaben“ der ÖBB ergibt. Auch der VfGH hatte bereits wiederholt erklärt, dass die Abgabenbefreiung des § 50 Abs 2 Satz 1 Bundesbahngesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit sie sich auf den Bereich Infrastruktur der ÖBB bezieht.
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2017, BGBl I 2016/109, vorgenommene Gesetzesänderung, wonach die Steuerbefreiung nach § 50 Abs 2 Bundesbahngesetz in Bezug auf den DB nicht anzuwenden ist, war bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, da der VwGH die Rechtmäßigkeit bei ihm angefochtener Entscheidungen ohne Rücksicht auf spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Rechtslage zu überprüfen hat.