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21.10.2010 um 23:32 Uhr als Antwort auf: Überstundenauszahlung regelmäßig – Gehaltsbestandteil`? #22317
Hallo Gaby!
Mitllerweile weiß ich ja, dass du keinen KV hast 😉
Somit ist es Sache des Dienstvertrags, ob die ÜSt in die SZ einzurechnen sind. Wird aber kaum der Fall sein, nehme ich an.
Nachdem du jetzt die ÜSt ausbezahlst, sind sie vermutlich auch regelmäßig angefallen –> Einbeziehung in die Austrittsbezüge (z.B. Urlaubsersatzleistung).
Hätten die AN die ÜSt durch ZA ausgeglichen, wär’s nicht so gewesen …LG
Hallo Karlo!
Ich muss da jetzt doch noch mal nachhaken:
Wer ist der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag?LG
Hallo Gaby!
Auch gängige Praxis: Trotz allem wird in Summe (24. und 31.12.) ein ganzer Urlaubstag abgebucht.
Ist zwar nicht 100%ig O.K., aber keine schlechte Lösung.
Um den Sachverhalt jedoch genauer zu beurteilen, wäre es notwendig, alle Einzelheiten (sprich normale Arbeitszeit an diesen Tagen usw.) zu kennen.LG
Hallo Astrid!
Urlaub ist NICHT verjährt und muss daher als Ersatzleistung ausbezahlt werden.
Siehe dazu § 4 Abs. 5 UrlG:
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.
LG
Hallo Gerhard!
Warum nicht einvernehmlich?
Aber egal – außer der alten Abfertigung gibt’s zwischen den Auflösungsvarianten eigentlich keine (entgeltlichen) Unterschiede.
LG
Hallo Julia!
Bitte sehr, gern geschehen.
LG
Liebe Christine!
Freut mich sehr, dass ich dir ein wenig helfen konnte.
LG
Servus Julia!
Zuerst immer jenen Bezug rechnen, der in der SV günstiger ist.
Somit ist ein noch nicht ausgeschöpftes J/6 zuerst für die UB und erst dann für den Verbesserungsvorschlag heranzuziehen.Hoffe, dass ich helfen konnte.
LG
Bitte, sehr gern!!
LG
Hallo 7brunner!
Glaube ich nicht, dass das auf die Prämien „umgemünzt“ werden kann. Es gibt aber tatsächlich eine Variante, wo wir abgabenfrei davonkommen.
Wenn nämlich der Begünstigte aus der Versicherung der Arbeitgeber ist, so muss kein SB angesetzt werden!Folgender Text aus „Reisekosten in der Praxis“ von E. Müller:
Ist jedoch der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden (LStR 2002, Rz. 664).
Beispiel
Ein Außendienstmitarbeiter, der mit seinem eigenen Pkw die Dienstreisen bestreitet, erhält von seinem Arbeitgeber für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld ersetzt. Zusätzlich schließt der Arbeitgeber für das Kfz seines Arbeitnehmers eine Vollkaskoversicherung ab, aus der im Schadensfall direkt an den Arbeitnehmer geleistet wird. In diesem Fall stellen die vom Arbeitgeber bezahlten Kaskoprämien für den Arbeitnehmer voll steuerpflichtige Bezüge dar. Erfolgt die Prämienzahlung monatlich, liegt ein laufender Bezug vor (Versteuerung nach dem Tarif); andernfalls (vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ist von einem sonstigen Bezug auszugehen, der mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern ist.Ist im obigen Beispiel als Begünstigter im Kaskovertrag der Arbeitgeber genannt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Lohneinkünften des Arbeitnehmers. Kommt es dann allerdings zu einem Schadensfall und gibt der Arbeitgeber die Versicherungsleistung (ganz oder teilweise) an den Arbeitnehmer weiter, stellt diese Zahlung einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug dar (Versteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung). Trifft den Arbeitnehmer am Unfall kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, können aber Werbungskosten vorliegen (siehe 4.2.3.).
Dazu sind noch folgende RZ aus dem „großen Ortner“ (bezüglich der SV) sehr interessant:
437
Wenn ein Dienstnehmer mit seinem eigenen PKW auf Dienstreise während der Dienstverrichtung einen Unfall erleidet und der Dienstgeber die Reparaturkosten (Reifenschaden, Windschutzscheibe, Stoßstange etc.) übernimmt, handelt es sich hiebei um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Beitragsfrei ist die Zahlung des Dienstgebers, wenn der Schaden in der Höhe der nachgewiesenen Rechnungssumme beglichen wurde (das bedeutet, dass eine Rechnung in der Höhe der Schadenssumme vorliegen muss). Wurde mit der Zahlung des Kilometergelds eine generelle Schadensabgeltung vereinbart und trotzdem der Schaden vom Dienstgeber beglichen, besteht Beitragspflicht.
438
Bei von der Kaskoversicherung geleisteten Gesamtvergütungen von Unfallschäden an Dienstnehmer, für die eine pauschal abgeschlossene Kaskoversicherung (durch den Dienstgeber) für ausschließliche Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug eines Dienstnehmers abgeschlossen wurde, handelt es sich um keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da der Begünstigte der Dienstgeber ist. Dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. Es wird keine Beitragspflicht ausgelöst, weil die Leistung überhaupt nicht beitragsrelevant ist (E-MVB, 049-03-01-011).LG
Hallo Christine!
Siehe dazu RZ 181 LSt-RL:
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen
zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher für Zwecke der
Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter
darstellen (zB Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen.
Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette.Für mich wäre ein mobiles Navi ein eigenständiges Wirtschaftsgut!
Siehe dazu auch (für die buchhalterische Seite) die RZ 4773 und 4774 aus den ESt-RL:
4773
Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB
Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb,
Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig
eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die
Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind
handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.
4774
Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den
Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die
Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie
ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder
ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau
eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ
ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen (siehe Rz 4713).LG
Hallo Karlo!
Da sehe ich absolute Pflichtigkeit, egal ob es sich um einen wesentlich oder unwesentlich Beteiligten handelt.
Ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.LG
Hallo!
Dann ist es kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und gehört in die Anchaffungskosten.
LG
Liebe Brigitte!
Sehr gern geschehen.
LG
Liebe KollegInnen!
Bezüglich dieser Geschichte bin ich heute doch glatt über eine Judikatur gestolpert!
Nicht anerkannt als § 8 Abs. 3 wurde dieser Fall:
Besprechung mit einem Anwalt oder Einholen einer Rechtsauskunft bei der Gewerkschaft, weil ein solcher Termin auch außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden kann (OGH 14 Ob 74/86; Arb 9.737).LG
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