Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Hallo Karlo!
Sprechen wir hier von den 300,– jährlich (Zukunftssicherung) oder (vermutlich wird’s das sein) um weit höhere Beträge?
LG
Hallo rolutz!
Normaler laufender Bezug!
LG
Hallo Peter!
Der u.a. geführte Text stammt aus dem ‚“großen Ortner“, Kapitel 33.3.1.4. Anrechenbare Zeiten (RZ 836):
Liegt aber eine „kurze Frist“ zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn eines zweiten Dienstverhältnisses (zum selben Dienstgeber) und lassen die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Dienstverhältnisse hindeuten, liegt ein ununterbrochenes Dienstverhältnis vor (OGH 12. 2. 1987, 14 ObA 23/87).
Da geht es zwar prinzipiell um die Abfertigung, hat aber auch für den Krankenstand Gültigkeit – somit handelt es sich in deinem Fall um ein „ununterbrochenens Dienstverhältnis“.
LG
Hallo Brigitte!
Naja, ich muss es auf alle Fälle nachweisen können, dass der DN auch wirklich dienstlich unterwegs war.
Das muss aber nicht in allen Fällen ein Fahrtenbuch sein, auch andere Aufzeichnungen (z.B. Reisekostenabrechnungen) müssen da genügen.Folgender Text aus „Reisekosten in der Praxis“ von E. Müller verdeutlicht das:
Der Nachweis der Fahrtkosten mit einem eigenen Kraftfahrzeug hat grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuchs zu erfolgen (siehe Anhang). Aus dem Fahrtenbuch müssen folgende Angaben ersichtlich sein (vgl. z. B. VwGH 21. 10. 1993, 92/15/0001):
• Tag (Datum) der beruflichen Fahrt,
• Zeit,
• Ort,
• Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt,
• Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die
• Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene Kilometer.
Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (z. B. Reisekostenabrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich ist.
Fahrtenbücher können grundsätzlich auch in elektronischer Form geführt werden. Dabei ist auf die Bestimmung des § 131 Abs. 3 BAO Bedacht zu nehmen. Gemäß § 131 Abs. 3 BAO können zur Führung von Aufzeichnungen Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
LG
Hallo 7brunner!
Diese Regelung im ASVG wäre mir absolut neu.
Wenn der AN Begünstigter aus dieser Versicherung ist, ist mE ein SB (auch in der SV!) anzusetzen.LG
Hallo Martina!
Naja, ständige Rechtsprechnung des OGH:
Zum Beispiel einige Rechtsätze aus OGH vom 27.06.2007, 8ObA82/06aRechtliche Beurteilung
10 Nach § 10 Abs 1 Z 1 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %. Zufolge § 10 Abs 3 AZG ist der Berechnung des Zuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende „Normallohn“ zugrundezulegen. Bei Akkord-Stück- und Gedingelöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
11 Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe sieht unter der Überschrift Zulagen und Zuschläge unter anderem in seiner Z 8 eine Regelung über Überstundenzuschläge vor, die darauf hinausläuft, dass unter verschiedensten Voraussetzungen nicht nur ein 50 %iger Überstundenzuschlag, sondern ein 100 %iger Überstundenzuschlag zu bezahlen ist. Weiters ordnet dann die Z 12 an, dass die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages 1/143 des monatlichen Lohnes (Stundenlohn multipliziert x 167), jedoch ohne Zulagen ausgenommen den sogenannten „Vorarbeiterzuschlag“ beträgt.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist grundsätzlich in den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag nach § 10 AZG alles einzurechnen, was bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig auch an Zuschlägen und Zulagen mit Entgeltcharakter gewährt wird. Nicht einzurechnen sind jedoch Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichteten Arbeitsleistung gebühren (vgl RIS-Justiz RS0051222 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 9 ObA 515/89 oder 9 ObA 605/90 = SZ 63/145 = Arb 10.879). Schon in der grundlegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 147/87 (= RdW 1988, 297) hat der Oberste Gerichtshof zwar festgehalten, dass eine Einschränkung dieses Anspruches auf Überstundenzuschlag auch durch die Kollektivvertragsparteien nicht erfolgen kann, sondern sich ihre Kompetenz nur auf die Berechnungsart bezieht, dass aber im Rahmen eines Günstigkeitsvergleiches auch zu berücksichtigen ist, inwieweit nicht die Regelungen des Kollektivvertrages im Rahmen dieser Berechnungsart auch zu Gunsten des Arbeitnehmers von § 10 AZG abweicht. Dabei hat der Oberste Gerichtshof einerseits auf den günstigen „Divisor“ andererseits aber auch auf den höheren Zuschlag für bestimmte Überstunden verwiesen. Auch in den folgenden Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof grundsätzlich an dieser Judikatur festgehalten, bei der Darstellung des in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehenden Regelungsbestandes aber zumeist nur beispielhaft („etwa“) auf den vorgesehenen teilweise höheren Überstundenzuschlag von 100 % verwiesen. Im Ergebnis hat der Oberste Gerichtshof regelmäßig die gesamten den Überstundenzuschlag bestimmenden Kollektivvertragsbestimmungen jenen des § 10 AZG gegenübergestellt.
Das nur zur Verdeutlichung!
LG
Hallo Gaby!
Ja, aber auch bei den diversen Fortbildungsinstituten (BFI, WIFI, Akademie der WT).
LG
Hallo latinelli!
Navi fix eingebaut oder ein mobiles Gerät?
LG
Hallo!
Das kommt auf die Überzahlung des DN an!
Die Überzahlung bei der Schmutzzulage beträgt 103%, also müsste auch die Lohnüberzahlung gleich hoch sein, um die Schmutzzulage steuer- und sv-frei abrechnen zu dürfen – leider!LG
Hallo Martina!
Die Nachverrechnung der Prüfer geht in Ordnung!
Es hat ein Günstigkeitsvergleich zu erfolgen und gemäß § 10 AZG ist der Normallohn heranzuziehen (d.i. der Lohn incl. der Prämie, also jenes Entgelt, welches für die Normalarbeitszeit gebührt).
Wenn dadurch der Zuschlag höher ist als die „KV-Berechnung“, ist dieser auch herzanzuziehen!LG
Hallo Natascha!
Genau das war mein Gedankengang.
Nachdem der Anspruch schon zur Gänze ausgeschöpft ist, ist nach dem Aktualitätsprinzip die SZ nicht mehr in die ErUE einzurechnen.Bemerkung: Wenn du den UZ bereits (sagen wir voll) ausbezahlt hast, ist sogar eine Rückverrechnung des zuviel ausbezahlten UZ möglich (bereits entschieden!).
LG
Hallo!
Ergänzend zur vollkommen richtigen Antwort von Natascha sei noch bemerkt, dass bei einer 5-Tage-Woche das Ende des Entgeltanspruchs tatsächlich am 23.10. ist.
LG
Hallo Eli!
Die „Elternkarenz“ per se lässt sich nicht verlängern, aber man kann natürlich für dieses halbe Jahr einen unbezahlten Urlaub vereinbaren.
Oft wird gerade nach einer Karenz auch eine Bildungskarenz vereinbart (weiß nicht, ob das nicht auch eine gute Möglichkeit für deine DN wäre).Mustertexte gibt’s dafür auch im Internet unter der „PV-Info“, dann „Extras“ anklicken und dann „Arbeitsbehelfe“.
LG
Hallo Gaby!
Ja, im Jänner gibt’s sehr viele solcher Seminare, aber nicht nur dann!
LG
Sehr gern Harry!
LG
-
AutorBeiträge