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7.10.2010 um 10:42 Uhr #15805
Hallo,
wir zahlen unseren Dienstnehmern eine Vollkaskoversicherung die ausschließlich für Dienstreisen mit dem eigenen privaten PKW gilt.
Laut Lohnsteuerrichtlinien ist dies eindeutig ein Sachbezug (da das KM-Geld alle Ausgaben abdecken soll) aber meine Frage ist:
Angeblich stellt diese Vollkaskoversicherung für die Sozialversicherung keinen Sachbezug dar, ist also SV-frei zu behandeln.
Stimmt das bzw. gibt es dazu irgendwo eine Richtlinie oder sonst was Schriftliches?
Vielen Dank im voraus,7.10.2010 um 23:49 Uhr #23040Hallo 7brunner!
Diese Regelung im ASVG wäre mir absolut neu.
Wenn der AN Begünstigter aus dieser Versicherung ist, ist mE ein SB (auch in der SV!) anzusetzen.LG
11.10.2010 um 13:02 Uhr #23041Wir haben aus folgendem Text geschlossen, dass die Bezahlung einer Vollkaskoversicherung ausschließlich für Schäden aus Dienstfahrten am Privat-PKW ebenso SV-frei behandelt werden könnte:
„Führt die berufliche Verwendung des Arbeitnehmerfahrzeuges zu einem Schaden (zB Reparaturaufwand nach Unfall) und ersetzt der Arbeitgeber teilweise oder zur Gänze diese Schäden, so ergeben sich hiebei die folgenden abtgabenrechtlichen Konsequenzen:
Lohnsteuer:
pflichtig; zu versteuern als normaler sonstiger Bezug nach § 67 (1) EStG
Sozialversicherung:
a) frei, wenn nur der nachgewiesene (Rechnung!) Schaden ersetzt wird
b) pflichtig ist die den tatsächlichen Schaden überschreitende Vergütung an den Arbeitnehmer bzw eine Schadensvergütung, wenn die Schadenshöhe nicht nachgewiesen wird bzw sv pflichtig ist die Schadensvergütung dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine generelle Schadensabgeltung mit dem Kilometergeld vereinbart hat und nun trotzdem den Schaden (teilweise) vergütet.“13.10.2010 um 0:35 Uhr #23042Hallo 7brunner!
Glaube ich nicht, dass das auf die Prämien „umgemünzt“ werden kann. Es gibt aber tatsächlich eine Variante, wo wir abgabenfrei davonkommen.
Wenn nämlich der Begünstigte aus der Versicherung der Arbeitgeber ist, so muss kein SB angesetzt werden!Folgender Text aus „Reisekosten in der Praxis“ von E. Müller:
Ist jedoch der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden (LStR 2002, Rz. 664).
Beispiel
Ein Außendienstmitarbeiter, der mit seinem eigenen Pkw die Dienstreisen bestreitet, erhält von seinem Arbeitgeber für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld ersetzt. Zusätzlich schließt der Arbeitgeber für das Kfz seines Arbeitnehmers eine Vollkaskoversicherung ab, aus der im Schadensfall direkt an den Arbeitnehmer geleistet wird. In diesem Fall stellen die vom Arbeitgeber bezahlten Kaskoprämien für den Arbeitnehmer voll steuerpflichtige Bezüge dar. Erfolgt die Prämienzahlung monatlich, liegt ein laufender Bezug vor (Versteuerung nach dem Tarif); andernfalls (vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ist von einem sonstigen Bezug auszugehen, der mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern ist.Ist im obigen Beispiel als Begünstigter im Kaskovertrag der Arbeitgeber genannt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Lohneinkünften des Arbeitnehmers. Kommt es dann allerdings zu einem Schadensfall und gibt der Arbeitgeber die Versicherungsleistung (ganz oder teilweise) an den Arbeitnehmer weiter, stellt diese Zahlung einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug dar (Versteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung). Trifft den Arbeitnehmer am Unfall kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, können aber Werbungskosten vorliegen (siehe 4.2.3.).
Dazu sind noch folgende RZ aus dem „großen Ortner“ (bezüglich der SV) sehr interessant:
437
Wenn ein Dienstnehmer mit seinem eigenen PKW auf Dienstreise während der Dienstverrichtung einen Unfall erleidet und der Dienstgeber die Reparaturkosten (Reifenschaden, Windschutzscheibe, Stoßstange etc.) übernimmt, handelt es sich hiebei um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Beitragsfrei ist die Zahlung des Dienstgebers, wenn der Schaden in der Höhe der nachgewiesenen Rechnungssumme beglichen wurde (das bedeutet, dass eine Rechnung in der Höhe der Schadenssumme vorliegen muss). Wurde mit der Zahlung des Kilometergelds eine generelle Schadensabgeltung vereinbart und trotzdem der Schaden vom Dienstgeber beglichen, besteht Beitragspflicht.
438
Bei von der Kaskoversicherung geleisteten Gesamtvergütungen von Unfallschäden an Dienstnehmer, für die eine pauschal abgeschlossene Kaskoversicherung (durch den Dienstgeber) für ausschließliche Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug eines Dienstnehmers abgeschlossen wurde, handelt es sich um keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da der Begünstigte der Dienstgeber ist. Dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. Es wird keine Beitragspflicht ausgelöst, weil die Leistung überhaupt nicht beitragsrelevant ist (E-MVB, 049-03-01-011).LG
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