Roland

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  • als Antwort auf: Dienstantritt nach Zivildienstende #19343

    Hallo Brigitte!

    Wenn du nicht aktiv wirst, hast du das Problem, dass diese Zeiten für die arbeitsrechtlichen Ansprüche mitgerechnet werden.

    Das kannst du aber mit einer Vereinbarung verhindern (siehe dazu Muster 20 im „großen“ Ortner Auflage 2007, Seite 638).

    Viel Glück dabei und schöne Grüße

    als Antwort auf: Nachzahlung Gleitzeitguthaben #19375

    Hallo Toni!

    Hast du schon den Artikel in der PV-Info August 2007 gelesen?
    Da wird genau dieses Problem abgehandelt.

    Anzumerken ist auch, dass gem. § 19e AZG grundsätzlich ein 50%iger Zuschlag für die Plusstunden ausbezahlt werden muss.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Geburtenbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung #19366

    Hallo Ruth!

    Wirklich sehr traurig, dass niemand genaue Auskünfte geben kann.

    Ich habe auch geschaut, dass ich irgendwo einen wenigstens ungefähren Betrag herkriege, aber umsonst.

    Nur so viel kann ich dir sagen: In meiner alten Firma hat es einen „Hochzeitszuschuss“ gegeben. Damals habe ich immerhin ATS 2.000,– bekommen, umgerechnet also ca. € 145,– sv-frei ausbezahlt bekommen. Das stellte kein Problem dar.

    Aliquotieren würde ich den Betrag nicht, denn sonst dürfte ich ja einen Geringfügigen auch nur alle 10 Jahre auf Betriebsausflug mitfahren lassen!

    Vielleicht kannst du ja damit etwas anfangen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Geburtenbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung #19364

    Hallo Ruth!

    Grundsätzlich sollte es kein Problem darstellen, auch einer geringfügig Beschäftigten diese einmalige soziale Zuwendung sv-frei zu gewähren.
    Leider habe ich nirgends einen Hinweis gefunden, wie hoch diese Zuwendung sein kann.
    Am besten klärst du das mit der zuständigen GKK ab.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Tod eines Dienstnehmers #19357

    Servus Andrea!

    Zu beachten wäre vielleicht auch noch, dass die „alte“ Abfertigung nur dann anfällt, wenn gesetzlich unerhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #19349

    Hallo Anna!

    Nachtrag:
    Du liegst richtig mit der Einschätzung, dass auch bei volller Verpflegung 1/3 des Tagsatzes noch steuerfrei zusteht.

    LG

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #19348

    Hallo Anna!

    Also die Theaterkarten würde ich eher als Vorteil aus dem Dienstverhältnis sehen (Sachbezug!), denn das ist keine „Verpflegung“.

    Sollten die Kosten im Wellnessbereich Essen + Trinken (also nur Verpflegung) betroffen haben, sollte mE keine Sachbezugspflicht bestehen.
    Sind aber z.B. Massagekosten enthalten, würde ich es wieder als steuerpflichtigen Vorteil sehen.

    Hoffe, dass ich mit meiner Einschätzung richtig liege und übermittle

    schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstantritt nach Zivildienstende #19341

    Hallo Brigitte!

    Wäre vielleicht ein unbezahlter Urlaub für diesen Zeitraum eine Möglichkeit?

    LG

    als Antwort auf: Arztbesuch im Urlaub #19330

    Hallo Andrea!

    Diesbezüglich ist ein Artikel in der PV-Info Dez. 2006 erschienen.
    Das Wichtigste habe ich dir hier reinkopiert:

    Unwirksamkeit einer verbotenen Urlaubsvereinbarung
    Wird Urlaub entgegen der Verbotsnorm des § 4 Abs 2 UrlG vereinbart, so ist die gesamte Urlaubsvereinbarung nichtig . Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil des vereinbarten Urlaubes in einen verbotenen Zeitraum fällt. Dadurch wird vermieden, dass dem Arbeitnehmer womöglich nur mehr ein kleiner Urlaubsrest verbleiben könnte, der für ihn aufgrund der kurzen Dauer keinen Erholungswert mehr besäße.

    Beispiel 1

    Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen liegen fünf Kalendertage, an denen sich der Arbeitnehmer zur Kontrolle seines Gesundheitszustandes ins Krankenhaus begeben muss. Der Arbeitgeber weiß von dem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers.

    Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (fünftägiger Krankenhausaufenthalt) unzulässig?

    Lösung :

    Die Urlaubsvereinbarung ist unzulässig und daher zur Gänze (und nicht bloß bezogen auf die fünf Krankenhaustage) unwirksam.

    Mindestdauer des Verbotszeitraumes
    Schwierig zu beantworten ist die Frage, ab welcher Dauer des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes eine Urlaubsvereinbarung verboten ist. Aus den in § 4 Abs 2 UrlG angeführten Beispielen (Krankheit, Pflegefreistellung, Kuraufenthalt), die üblicherweise zumindest einen Tag andauern, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Umstände vor Augen hat, die nicht kürzer als einen Tag dauern.Die „Verbotsnorm“ des § 4 Abs 2 UrlG kommt daher wohl erst dann zum Tragen, wenn der Grund, der die Urlaubsvereinbarung ausschließt, zumindest einen Tag lang dauert.

    Beispiel 2

    Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Urlaubsvereinbarung umfasst einen Zeitraum von zwei Wochen. Innerhalb dieser zwei Wochen plant der Arbeitnehmer einen Arztbesuch. Der Arbeitgeber weiß von dem geplanten Arztbesuch, weil der Arbeitnehmer ihm dies erzählt hat.

    Ist die Urlaubsvereinbarung infolge des vorhersehbaren Dienstverhinderungsgrundes (Arztbesuch) unzulässig?

    Lösung :

    Ein Arztbesuch von wenigen Stunden steht der Zulässigkeit der Urlaubsvereinbarung nicht entgegen.

    So weit der Text aus der PV-Info.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Pfändung Magistrat #19287

    Hallo Stefan!

    In der Tat ist das oft so, dass man auf Anfragen keine Antwort weiß.

    Ich finde es toll von dir, das Ergebnis deier eigenen Erhebungen dann ins Forum reinzustellen.
    Daraus können wir alle lernen.

    Vielen Dank nochmals und schöne Grüße

    als Antwort auf: Lehrlinge auf Montage (KV Tapezierer) #19305

    Hallo AS1982!

    Ich sehe keinen Grund dafür, dass man einem Lehrling keine Diäten bezahlten dürfte.

    Der KV gilt ja auch für Lehrlinge.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Lehrbeauftragte an Fachhochschulen #19275

    Hallo MG!

    In der PV-Info Juli 2007 ist ein Artikel von Dr. Wolfgang Höfle erschienen, der sich mit diesem Thema beschäftigt.

    LG

    als Antwort auf: MV-Ende #19293

    Hallo Sylvia!

    Bin auch deiner Meinung.

    § 7 Abs. 3 BMVG besagt folgendes:

    Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin AUFRECHTEM(!) Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.

    Aber vielleicht denkt er sich ja was dabei, der GPLA-Prüfer. Da würd ich schon gern seine Begründung hören.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Beendigung Dienstverhältnis – Höhe Sonderzahlung #19177

    Servus Christoph!

    Es wurden exakt 9,79 Urlaubstage abgerechnet, nicht 12.

    Die 12 Tage könnten die Verlängerung der Pflichtversicherung sein, wobei das meiner Meinung nach 11 ausmachen müsste – ist aber für den Bezug egal.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: grundsätzliche Frage zu Rücklagen des AG #19244

    Servus Mark!

    Leider ist für deine Anfrage dieses Forum nicht unbedingt geeignet.

    Stelle die Frage doch in folgendes Forum:

    http://www.boeb.at/

    Dort helfen dir die Buchhaltungs- bzw. Bilanzierungsspezialisten weiter.

    Liebe Grüße

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