MV-Ende

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre von NathRiz.
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  • #14159

    Bei einer GPLA hat sich folgendes Problem ergeben: Eintritt 1.10.04, Beschäftigungsende 15.11.05, Ende Entgelt 30.12.05, keine UEL (gesamter Jahresurlaub im Sommer bereits verbraucht). Der DN war bis 30.06.06 durchgehend krank und hat Krankengeld erhalten. Der GPLA-Prüfer ist der Meinung, dass für die Zeit 31.12.05-30.06.06 MV-Beiträge zu entrichten sind. Die MV-Pflicht endet doch mit 30.12.05, oder?

    Wünsche ein schönes Wochenende, Sylvia

    #19293

    Hallo Sylvia!

    Bin auch deiner Meinung.

    § 7 Abs. 3 BMVG besagt folgendes:

    Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin AUFRECHTEM(!) Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.

    Aber vielleicht denkt er sich ja was dabei, der GPLA-Prüfer. Da würd ich schon gern seine Begründung hören.

    Liebe Grüße

    #19294

    Vielen Dank für deine Hilfe (zu dieser frühen Stunde). lg Sylvia

    #19295

    lt. BMVG Fragen Antworten Katalog:
    Wird das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist ab diesem Zeitpunkt Beitragsgrundlage nur mehr das fortgezahlte Entgelt. (keine zusätzlich fiktive Bemessungsgrundlage)

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