hallo dem forum!
33 views, aber keine antwort. cih gehe davon aus, das das keiner beantworten konnte und hab mich nun mit einem jusrusten zusammengesetzt.
vielleicht interessiert es den einen oder andren , was dabei rauskam:
1. das magistrat braucht keinen gerichtsbeschluss gem. verwaltungsvollstreckungsgesetz.
die forderung besteht zu rechtens, da das magistrat im namen des landesfonds tätig wird (asvg in verbindung mit dem krankenanstaltengesetz) und ist somit vollstreckungsbehörde des landes –> kein gerichtsbschluss nötig.
2. das mit dem unterhalt hat nicht der arbeitgeber zu klären. es handelt es sich um eine ganz „normale“ pfändung, ohne bevorrangung.
lg
stefan