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Hallo Viktoria!
Geplant ist ein 25%iger Zuschlag für die Mehrarbeit, aber auch nur dann, wenn die Mehrarbeit nicht innerhalb von 3 Monaten „in natura“ (Zeitausgleich) wieder konsumiert wird.
Regelung wird (wahrscheinlich) ab 1.1.2008 kommen.LG
Bitte sehr – gern geschehen.
LG
Hallo Jenny!
Näheres zu deiner Frage findest du in der PV-Info 4/2007 – sehr interessanter Artikel!
LG
Hallo R.,
keine Ursache – sehr gern geschehen.
LG
Hallo Christoph!
Die Berechnung ergibt nunmehr ein Netto von ca. € 3.470,–.
Beste Grüße
Hallo Christoph!
Leider – € 2.015,– sind eindeutig zu viel.
Die Grenze liegt bei knapp € 1.155,– brutto.
Möglicher Lösungsvorschlag: Elternteilzeit!
Habe dir auch noch was von der OÖ. GKK reinkopiert:
Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – erzielt wird und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Bezugszeitraum vom Kinderbetreuungsgeld deckt, kann die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSTBMG) monatlich bis zu EUR 946,90 betragen.Liebe Grüße
Hallo Lydia!
Ist hier ein bisschen gefährlich, über das Forum zu sagen, ob das richtig oder auch nicht ist. Dazu bräuchte man mehr Daten.
Aber ein Tipp: Im „großen“ Ortner (Stand 1.1.2007) auf 1159/1160 ist ein tolles Beispiel, wie man in solch einem Fall vorgeht.
Hoffe, damit ein bisschen geholfen zu haben.
Liebe Grüße
18.6.2007 um 23:46 Uhr als Antwort auf: Monatsgehalt / Sachbezug KV Chemische Industrie Angestellte #19194Hallo Toni!
So lange der KV von „Monatsgehalt“ und nicht z.B. von „Monatsentgelt“ spricht, bin ich der Meinung, dass Sachbezüge NICHT in die SZ-Berechnung reingehören.
Wir hatten allerdings schon mal eine richtig schöne Diskussion, ob Sachbezüge ins Überstundenentgelt gehören oder nicht, da sind wir eigentlich auch auf keinen grünen Zweig gekommen.
Liebe Grüße
Hallo Toni!
Leider kann ich dir hier auch nicht weiterhelfen, weil der Begriff „variable Entgeltbestandteile“ sehr 😉 „variabel“ ausgelegt werden kann.
Am besten ist wohl, du setzt dich mit der Wirtschaftskammer in Verbindung, vielleicht wissen die Näheres.
Liebe Grüße
Hallo Sigrid!
Ich habe noch eine 3. Möglichkeit einzuwerfen:
Wenn der DN von Anfang an in der falschen Verwendungsgruppe war, hätte er dann nicht ab August 2007 schon > 6 Beschäftigungsjahre in seiner jetzt richtigen Verwendungsgruppe?
Vielleicht bin ich da aber am Holzweg – was würdet Ihr machen, liebe KollegInnen?
Schöne Grüße
Hallo urks!
Da es sich hier streng genommen nicht um Karenzen handelt, sondern immer wieder um „Mutterschutz“, wird auch für die zweite und dritte Schutzfrist ein Urlaubsanspruch erworben.
Siehe dazu § 15f/(2) MSchG, der nur von KARENZ spricht.
Liebe Grüße
18.6.2007 um 23:00 Uhr als Antwort auf: Kündigungsfristen für Angestellte < 1/5 Normalarbeitszeit #19199Hallo Doris!
Habe meine sämtliche Fachliteratur durchgestöbert und habe dazu leider genau so viel gefunden wie du – nämlich NICHTS!
Persönlich würde ich ja dem 3-Monats-Durchschnitt den Vorzug geben, aber das ist reines Rätselraten!Hatte noch niemand einen ähnlichen Fall?
Die Antwort auf diese Frage wäre doch sehr interessant!Liebe Grüße
Hallo Gabriele, lieber Herr Ortner!
Diese Frage befindet sich auch unter „Kollektivverträge“.
Ich habe dort eine Antwort reingestellt.Liebe Grüße
Hallo gabrie15!
Das sollte eigentlich der KV sagen – oft gibt es ein Stichdatum, wo dann das Urlaubsgeld erst gegen Ende des Jahres bezahlt werden muss.
Liegt das Eintrittsdatum vor diesem Stichdatum, ist im Normalfall das ganze Urlaubsgeld aliquot vom Eintrittsdatum bis Jahresende zu berechnen.Liebe Grüße
Servus Arno!
Ich hätte gesagt, dass es sich dabei vermutlich um eine kollektivvertragliche Abfertigung handelt, die steuerlich zur Gänze als gesetzliche Abfertigung behandelt werden kann (muss man sich aber den KV-Text genau ansehen).
Auf Grund der folgenden Randzahlen aus den LSt-RL kannst du hoffentlich deinen Fall zuordnen:1076a
Nach den Erläuterungen zu § 10 Abs. 4 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie können im Falle des Todes des Angestellten die anspruchsberechtigten Erben zwischen der in § 10 Abs. 1 bis 3 dieses Kollektivvertrages vorgesehenen Weiterzahlung des Gehaltes und der nach § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes bzw. § 10 Abs. 5 und 6 dieses
Kollektivvertrages bestimmten Abfertigung wählen. Soferne es sich bei der genannten Gehaltszahlung im Todesfall – soweit sie über den Sterbemonat hinausgeht – um eine einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber handelt, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund eines Kollektivvertrages zu leisten und von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre abhängig ist, erfüllt diese Zahlung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 EStG 1988.1076b
Beim Sterbequartal (dreifaches zuletzt bezogenes Monatsentgelt) für eine Hinterbliebene eines Angestellten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um keine Abfertigung, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, sondern um den Sterbegeldern oder
Todfallsbeiträgen vergleichbare Beträge (siehe Rz 1085a).1077
Steht einem Arbeitnehmer auf Grund eines Dienstvertrages eine höhere Abfertigung zu als nach dem Angestelltengesetz und fehlt auch eine diesbezügliche kollektivvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer besser stellt als das Angestelltengesetz, kann nur die nach dem Angestelltengesetz zustehende gesetzliche Abfertigung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 behandelt werden (VwGH 28.11.1960, 1855/57; VwGH 26.6.2001, 2001/14/0009). § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt nur Abfertigungen im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß,
nicht jedoch im Ausmaß darüber hinausgehender Betriebsvereinbarungen (VwGH 28.11.1978, 2005/76; VwGH 15.9.1999, 99/13/0146). Abfertigungen, die auf Grund von Betriebsvereinbarungen gezahlt werden, sind – ebenso wie freiwillige Abfertigungen – sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen.Schöne Grüße
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