Roland

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  • als Antwort auf: Freier Dienstnehmer Honorarnote #19216

    Hallo!

    Das Nettoentgelt (ohne USt)!

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Schutzfrist MuttSchG – freie Mitarbeiter #19207

    Hallo Doris!

    Ich habe verzweifelt gesucht und leider nicht wirklich Wertvolles gefunden.
    Ein Urteil darüber gibt es nach meinem (bescheidenen) Wissensstand auch nicht.

    Ich tendiere jedoch dazu, wie schon im ersten Posting angedeutet, dass das Beschäftigungsverbot einzuhalten ist, auch wenn im Grunde genommen das MSchG für freie DN nicht anwendbar ist.
    Irgendwo wäre das ja im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzes unverständlich, wenn die einen dürfen und die anderen nicht.
    Also beschäftigen würde ich die DN während der 8-Wochen-Frist nicht.
    Außerdem bekommt sie ja (wenn vollversichert) während dieses Zeitraums das (halt viel zu niedrige) Wochengeld von der GKK.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigung im Krankenstand #18394

    Servus Chris!

    Leider kein Gesetz oder OGH-Judikat, nur eins vom OLG Wien unter folgender GZ: 16. 6. 1994, 32 Ra 41/94.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Sonderzahlung KV Handelsangestellte #19209

    Hallo Rawuzl!

    Überstunden gehören definitiv NICHT in die Sonderzahlungen einbezogen, auch wenn es sich dabei um eine Überstundenpauschale handelt.

    Siehe Fußnote 2 im Original-KV auf Seite 39 (Kopie davon gleich folgend)!

    Überstundenpauschale, laufende Überstunden,
    Prämien, Provisionen, Zulagen und Zuschläge zählen
    im Regelfall nicht zum Gehalt; Mehrstunden von
    Teilzeitbeschäftigten sind bei der Berechnung der
    Sonderzahlungen jedoch zu berücksichtigen.

    Liebe Grüße und schönes Wochenende!

    als Antwort auf: Schutzfrist MuttSchG – freie Mitarbeiter #19206

    Hallo Doris!

    Ich war ebenfalls immer der Meinung, dass das Arbeitsrecht bei freien DN nicht anwendbar ist, also auch das MSchG (nicht).
    Nur habe ich das auch irgendwo mal aufgeschnappt, dass die Frist zu beachten ist. ❓
    Ich werde mich mal schlau machen und (hoffentlich bald) eine Antwort reinstellen. In Zukunft wird, so denke ich, das Beschäftigungsverbot auf alle Fälle zu beachten sein.

    Bezüglich „Abschaffung“ der freien DN kann ich nur sagen, dass das etwas übertrieben ist, nur sollen sie sozialversicherungsrechtlich echten Dienstnehmern gleichgestellt werden (mit Arbeitslosenversicherung, Krankengeld, Berechnung des Wochengeldes wie bei echten DN).
    Ist auf jeden Fall im Regierungsprogramm, wie es dann wirklich ausgeht, werden wir hoffentlich bald sehen (bin hier auch betroffen!).

    LG

    als Antwort auf: Frage zum Wochengeld.. #19197

    Hallo Maxx!

    Wenn’s das TÄGLICHE Wochengeld ist, dann eindeutig täglich.

    Wochengeld ist nur die Bezeichnung für die Zahlung durch die GKK während des Beschäftigungsverbotes.

    LG

    als Antwort auf: Altersteilzeit-Rückforderung der ALV-Beiträge #19191

    Hallo „schaled“!

    Ein Beispiel dafür gibt’s auf der Homepage der OÖ.GKK.

    Folgender Link sollte dich hinführen:

    http://www.ooegkk.at/esvapps/page/page.jsp?pub_id=128428&p_pageid=182&p_menuid=64875&p_id=5&sideBySide=1

    Vielleicht ist das für dich das Richtige.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Rückforderung der AIV-Beiträge #19189

    Hallo Chris!

    Hast du den Artikel in der PV-Info 4/2007 von Mag. Monika Kunesch gelesen? – da ist das Procedere sehr gut dargestellt und mit einem Beispiel versehen.

    Vielleicht hilft dir das ja mal weiter.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Beendigung Dienstverhältnis – Höhe Sonderzahlung #19171

    Hallo Christoph!

    Ich habe dir das jetzt durchgerechnet:
    Unter der Voraussetzung, dass du bis 30.06. beschäftigt wirst und das Bruttogehalt 2.015 Euro beträgt, ergibt sich ein Gesamtnetto (laufender Bezug plus aliquote Sonderzahlung plus Urlaubsersatzleistung) von ca. € 3.549,–. Die Berechnung erfolgte ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und ohne Alleinverdienerabsetzbetrag.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Kündigung bzw. unberechtigter vorzeitiger Austritt #19182

    Hallo Maria!

    Da die Antwort auf deine Frage eine sehr komplexe ist, gebe ich dir nur einen Tipp, wo du die Lösung findest:

    ASoK 11/2005, 358, ein Beitrag von Thomas Rauch (u.a. Autor des sehr empfehlenswerten Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ – hier wird diese Thematik samt Musterschreiben auch behandelt).

    Wenn du deine e-mail-Adresse bekannt gibst, kann ich dir sehr gerne dieses Muster übermittlen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Änderungskündigung #19180

    Hallo Birgit!

    Bitte vor allem um Beachtung der „12-Monats-Regelung“, die ebenfalls in der RZ 1070 definiert ist! (Danke an Sylvia!).

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Kündigung während des Krankenstandes #18276

    Hallo Susanne!

    Dieser Fall dürfte ein sehr „verzwickter“ sein.

    Ich muss ehrlich sagen, eine Verschlechterungsvereinbarung, so kurz vor der Stilllegung des Betriebs, kann eigentlich fast nicht halten (denke da z.B. an die Abfertigung, die ja in diesem Falle doch erheblich sein wird).

    Würde deshalb eine Beratung in Anspruch nehmen, wo alle Fakten auf den Tisch kommen, denn mit den bisherigen Informationen kann man im Forum höchstens Tipps geben aber keine Entscheidungsgrundlagen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Beendigung Dienstverhältnis – Höhe Sonderzahlung #19168

    Hallo Christoph!

    Um das genau errechnen zu können, bräuchte man mehr Daten.

    So viel aber dazu: Wenn du das ganze Jahr über bei der Leasingfirma beschäftigt warst und noch keine Sonderzahlung erhalten hast, bekommst du (weil die zurückgelegte Dienstzeit in diesem Kalenderjahr genau ein halbes Jahr beträgt) eine Sonderzahlung in der Höhe von exakt einem Monatsgehalt oder (-lohn). Die genaue Berechnung (der Brutto-Sonderzahlung) steht im Kollektivvertrag, könnte z.B. so sein, dass Überstunden mit einberechnet werden müssen.
    Bei 2.015 Euro brutto ergeben sich ca. 1.609 Euro netto (wenn wie oben gesagt, bisher noch keine Sonderzahlungen geflossen sind).

    Weiters bekommst du in deiner neuen Firma die Sonderzahlung im Normalfall NICHT sofort ausbezahlt, die Berechnung und auch die Fälligkeit verrät dir auch hier der Kollektivvertrag.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Ersatzleistung bei Altersteilzeit #19166

    Gern geschehen.

    Wünsche auch ein schönes Wochenende.

    LG

    als Antwort auf: Ersatzleistung bei Altersteilzeit #19164

    Hallo Lydia!

    Berechnung der ErUE auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts.

    Ich habe dir aus der ASoK 6/2006 folgenden Text (von Mag. Gerhartl) reinkopiert:

    2. Berechnungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit (OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d)

    2.1. Sachverhalt

    Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit 1. 7. 2002 im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden. Ihr Monatsbruttogehalt betrug seither 75 % des Gehaltes bei Vollbeschäftigung. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses wies die Arbeitnehmerin 57 Arbeitstage unverbrauchten Urlaub auf, wobei 38 Tage auf die Zeit vor dem 1. 7. 2002 und 19 Tage auf die Zeit danach entfielen. Strittig war, ob die gesamte Urlaubsersatzleistung, also auch für den Anspruch, der aus der Zeit vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung herrührte, auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts (75 % des vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts) zu berechnen war.

    2.2. Begründung und Entscheidung des OGH

    Der OGH knüpfte an seine Interpretation des (alten) § 9 Abs. 1 UrlG an, wonach für das Entstehen des Anspruches auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war und folglich bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung auch für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen war.

    Auch die Bestimmung des § 10 Abs. 3 UrlG i. d. F. BGBl. I Nr. 44/2000 ist in diesem Sinn zu interpretieren. Unter Berücksichtigung der EB zur RV,9) wonach das Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

    Der Auffassung von Cerny,10) dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr konsumiert hätte, in dem der Anspruch entstanden ist, kann nicht gefolgt werden. Auch die Regelung des § 4 Abs. 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden soll, kann die Auffassung Cernys nicht stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus Vorjahren bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren. Cernys Meinung lässt insbesondere den Umstand unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen, und offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des noch ausständigen Urlaubsentgeltes auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 10 Abs. 3 UrlG als konsequent.

    Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 4 UrlG, der anordnet, dass der Berechnung der Urlaubsersatzleistung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gem. VKG11) oder MSchG auf bestimmte Arten endet, auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. Die Urlaubsersatzleistung ist daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Entgelts zu berechnen.

    2.3. Relevanz dieser Entscheidung für die Praxis

    Die praktische Relevanz dieser Entscheidung ist hoch und geht über Fälle der Altersteilzeitbeschäftigung hinaus. Aus ihr folgt, dass – sofern nicht anderes geregelt ist12) – die (gesamte) Urlaubsersatzleistung jeweils auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts zu berechnen und dass das Entgelt zum Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, unmaßgeblich ist.

    Damit sollte alles klar sein.

    Liebe Grüße

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