Roland

Verfasste Forenbeiträge

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  • als Antwort auf: Trinkgeldpauschalen neu #19148

    Hallo Andrea!

    Vielen Dank für die Information!!!

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Ende Dienstverhältnis gerichtliche Überstundennachverr. #19163

    Aus den unbeantworteten Beiträgen herausgenommen.

    als Antwort auf: Parkscheingebühren mittels m-parking #19159

    Hallo Christian!

    Habe folgende Info im Internet gefunden: https://www.handyparken.at/onemobil/jsp/Controlling.jsp

    So erfolgt die Parkscheinkontrolle in Handy-Parken Städten
    Früher haben die Aufsichtsorgane nur mit einem Blick hinter die Windschutzscheibe kontrolliert, ob ein Parkschein gelöst wurde oder nicht. In HANDY Parken Städten wird bei Fahrzeugen ohne sichtbaren Parkschein anhand des Kennzeichens und mithilfe eines mobilen Computers überprüft, ob ein HANDY Parkschein für dieses Kennzeichen in dieser Stadt gelöst wurde.

    So haben Sie Kontrolle über Handy-Parken

    Eine detaillierte Übersicht zu allen von Ihnen gelösten HANDY Parkscheinen, den Kosten und Ihren Aufladungen sowie zum aktuellen Stand Ihres Parkstunden Guthabens in Wien finden Sie im Bereich Mein Konto. Dort können Sie auch jederzeit Ihr Standard Kennzeichen und Ihre Standard Stadt sowie die restlichen Registrierungsdaten ändern.

    Bitte beachten Sie immer das Bestätigungs-SMS nach Ihrer Buchung. Darin enthalten ist Ihr KFZ-Kennzeichen, die Stadt, in der Sie parken, Ihre Parkzeit und die Bestätigung der Gültigkeit Ihrer Buchung mit Parkscheinnummer.

    Kommentar: Sollte (hoffentlich) als Beleg gelten.

    LG

    als Antwort auf: freiw. Abfert. #19158

    Liebe Daniela!

    Gern geschehen – wünsche dir auch noch einen schönen Abend.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Pflegeurlaub #19154

    Hallo Lydia!

    Anspruch auf Pflegefreistellung sehe ich hier auch nicht, aber es könnte mE ein Dienstverhinderungsgrund gem. § 8/(3) Ang.Gesetz vorliegen, da es sich hier doch um eine familiäre Beistandspflicht handelt (wenn es sich um eine Ang. handelt).

    Siehe dazu Seite 632 ff im „großen Ortner“ (Stand 1.1.2007).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: freiw. Abfert. #19156

    Hallo Daniela!

    Noch ein kleiner (aber sehr wichtiger) Nachtrag:

    Wenn du den „großen Ortner“ (Stand 1.1.2007) hast, schau dir bitte die Seiten 518 ff an.

    Da heißt es u.a.: Verpflichtet sich ein DG im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer freiwilligen Abgangsentschädigung, obwohl im zu Grunde liegenden Verfahren das Vorliegen des Anspruchs auf KÜE, ErUE und ÜSt-Entgelt strittig war, ist die vorgenommene Widmung der Vergleichssumme als Abgangsentschädigung als materielle Falschbezeichnung rechtlich unerheblich und führt die Beitragspflicht der Vergleichssumme zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung.

    Da es sich bei dir um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, sollte es aber bei der „richtigen Dokumentation“ keine Probleme geben.

    als Antwort auf: freiw. Abfert. #19155

    Hallo Daniela!

    Leider – eine gesetzliche Abfertigung kürzt das Begünstigungsausmaß bei der „Zwölftelregelung“.

    Siehe dazu RZ 1089a aus den LSt-RL.

    Somit muss der Teil der freiwilligen Abfertigung, der das Begünstigungsausmaß lt. Viertelregelung übersteigt, nach Tarif versteuert werden, AUSSER der DN kann Vordienstzeiten nachweisen, für die er (Bestätigung) keine Abfertigung erhalten hat. Dann könnte sich nämlich das Begünstigungsausmaß derart erhöhen, dass doch etwas mit 6% versteuert werden kann.

    Wünsche dir auch noch einen erholsamen Abend und sende

    schöne Grüße

    Hallo Doris!

    Schau dir die Seite 1121 aus dem großen Ortner an:

    Beschränkt pfändbare Forderungen sind ….

    u.a. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeisverhältnis, einem LEHR- oder sontigen Ausbildungsverhältnis und ….

    Siehe dazu § 290a Abs. 1 Z 1 EO.

    LG

    als Antwort auf: Arbeitsbescheinigung für AMS #19132

    Hallo Peter!

    Habe dir die Kopie aus den MVB (§ 1 ABVO 1996 BGBl. Nr. 301/1996, S. 2405) reinkopiert:

    Auf Grund des § 46 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

    (ohne Titel)
    § 1. (1) Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen.

    (2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

    1. den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;

    2. die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

    3. die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

    4. Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft);

    5. die Zeit eines Karenzurlaubes;

    6. die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

    7. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;

    8. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch Entlassung, kraft Gesetz oder Lösung in der Probezeit);

    9. ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;

    10. ob und für wie viele Werktage der Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung erhielt bzw. ob die Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist;

    11. den Namen (die Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.

    (3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den im Abs. 2 genannten Angaben, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dazu auffordert, weil keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1 AlVG) beim Hauptverband vorliegt, die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Monate (Wochen bzw. Tage) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen zu enthalten.

    Schöne Grüße

    Hallo Toni + Wilhelm!

    Tut mir leid, habe das leider nicht mitbekommen.

    LG

    Hallo Philipp!

    Ich denke, dass es kein Problem sein sollte, diese Zahlung als freiwillige Abfertigung abzurechnen, wenn die Dokumentation dazu passt (DN ist ja noch in Karenz, oder?).

    Natürlich könnte man in solchen Fällen auch eine Beratung in Anspruch nehmen, weil man sich den Fall dann exakt ansehen und beurteilen kann.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Sachbezug Dienstfahrzeug #19093

    Hallo Arno!

    Auf den Seiten 334 (SV) bzw. 338 (LSt) im „großen Ortner“ (Stand 1.1.2007) findest du die Lösung für deine Anfrage.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: PKW Sachbezug – DG muss USt ans FA zahlen? #19104

    Hallo Brigitte!

    Mache ich gerne.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: PKW Sachbezug – DG muss USt ans FA zahlen? #19102

    Hallo Brigitte!

    Wie immer ist es nicht so einfach, eine eindeutige Antwort zu geben.

    Aber schau dir bitte einmal die RZ 66 aus den USt-Richtlinien an. Da erfährst du schon einiges.
    Ein tolles Fallbeispiel bietet auch ein Buch von Mag. Gerhard Kollmann (Grundner Verlag, Steuerfallen im USt-Gesetz) auf den Seiten 20 – 23.

    Zusammenfassend kann gesagt werden, dass wenn ust-rechtlich ein „Leistungsaustausch“ vorliegt, die USt aus dem SB herausgerechnet wird (z.B. SB = 600,–, dann ist die USt 100,–).
    Sollte es sich um keinen „Leistungsaustausch“ handeln, liegt ein Eigenverbrauch in Form einer Sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 1a UStG vor, bei dem die Berechnung des Privatanteils genau so erfolgt wie bei einer angenommenen Privatnutzung durch den AG selbst.

    Wenn du noch nähere Informationen (bzw. vielleicht dieses Buch) benötigst, kannst du mir gerne deine e-mail-Adresse bekannt geben!

    Schöne Grüße

    Hallo Toni!

    Ich vermute, du meinst das Judikat vom 3.10.2002, Zl. 98/08/0067-6.

    Ich habe eien Artikel aus der LV-Aktuell Mai 2003 „ausgegraben“, wo vom Autor geschildert wird, dass diese Entscheidung laut einer HV-Sitzung NICHT bei anderen Kollektivverträgen angewendet werden soll!

    Seit damals habe ich allerdings nichts mehr gehört.

    Schöne Grüße

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