Roland

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  • als Antwort auf: Dienstreisen bei Immobielenenverwalter #19553

    Hallo Andrea!

    Es wäre zwar jetzt der KV-Text sehr interessant, was da genau dortsteht, aber ich vermute, dass der KV es der Betriebsvereinbarung vorbehält, eine Regelung zu treffen.

    Wenn keine Betriebsvereinbarung existiert, muss nach der Legaldefinition abgerechnet werden.

    Aber wie gesagt: Ist nur eine Vermutung von mir.

    Vielleicht kannst du mir auch den § im KV nennen, wo du das gefunden hast (ich habe einen KV vom 1.1.2006 für Angestellte bei Immobilienverwaltern und kann diesen Satz von dir nirgends finden!).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Dienstjubiläum vorzeitige Auszahlung #18872

    Hallo miteinander!

    In der neuen PV-Info Oktober 2007 finden wir die Lösung zu diesem Problem (toller Bericht von Hannelore Ortner!).

    Schöne Grüße an alle!

    als Antwort auf: Elternteilzeit #19551

    Hallo csommer!

    Wie wäre es mit einer Vereinbarung, dass ein Anspruch auf Mehr- (auch: Überstunden-) Entgelt die ausdrückliche Zustimmung des AG zur Leistung der entsprechenden Mehr- bzw. Üerstunden erfordert?
    Diesfalls entsteht für ohne Auftrag geleistete Mehr- bzw. Überstunden kein Entgeltanspruch.

    Wenn es damit nicht klappt, müsst man die Mehrstunden untersagen und die DN nach Ende der NAZ nach Hause schicken.

    Siehe dazu Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber (Kapitel Beschränkung der Leistungsmöglichkeiten).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Krankenstand Wechsel Lehrling/Angestellt #19536

    Hallo Brigitte!

    Sehr gern geschehen – ich finde dieses Forum ja auch toll.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Krankenstand Wechsel Lehrling/Angestellt #19534

    Servus Brigitte!

    Deine Krankenstände haben es ja in sich. 8)

    M.E. hat er als Angestellter wieder die volle Entgeltfortzahlung (6 Wo. voll, 4 Wo. halb), da er ja erst ab jetzt ins Angestelltengesetz fällt – leider (oder auch: Glück für den Lehrling/Ang.).

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Anmeldung neu 2008 #19533

    Hallo!

    Rudolf Grafeneder informierte uns in der PV-Info August 2007 über das Strafausmaß. Die besonders interessanten Punkte habe ich hier hereinkopiert:

    Strafausmaß
    Verstöße gegen die Melde-,Anzeige- und Auskunftspflicht (siehe § 111 Z 1–4 ASVG) werden,wenn sie kein schwereres Vergehen darstellen, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung bestraft, und zwar

    mit Geldstrafe von € 730,– bis zu € 2.180,– , im Wiederholungsfall von € 2.180,– bis zu € 5.000, – (bisher € 3.630,–);
    bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen .
    Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1) kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem erstmaligen Meldeverstoß die Geldstrafe bis auf € 365,– herabsetzen , wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

    Die Verjährungsfrist bei solchen Verwaltungsübertretungen wird auf ein Jahr verlängert (bisher sechs Monate).

    1) Die Behörde kann in besonderen Fällen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten bzw bei geringfügigem Verschulden von einer Strafe absehen.

    Beitragszuschläge
    Dienstgebern bzw deren Bevollmächtigten können darüber hinaus auch noch Beitragszuschläge vorgeschrieben werden , wobei sich die möglichen Beiträge nach dem Grund des Vergehens richten. Drei Fälle sind dabei zu unterscheiden (der 1. Fall ist neu):

    1. Fall: Die Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde nicht vor Arbeitsantritt erstattet:

    Neu
    Der Beitragszuschlag setzt sich aus 2 Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,– für jede nicht vor Antritt angemeldete Person) bzw. für den Prüfeinsatz (€ 800,–) pauschal abgegolten werden.

    Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,– herabgesetzt werden . In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

    2. Fall: Die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung ( vollständige Anmeldung) wurden nicht oder verspätet erstattet, bzw das Entgelt wurde nicht oder verspätet gemeldet:

    In diesen Fällen darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten , die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgelts beim Versicherungsträger entfallen.

    3. Fall: Ein zu niedriges Entgelt wurde gemeldet:

    Der Beitragszuschlag darf nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrags zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

    Also eine ganz schöne „Latte“!

    LG

    als Antwort auf: freiwillige Abfertigung nach Übertritt in Abfertigung NEU #19516

    Hallo Erwin!

    In deinem konkreten Fall ist die Viertelregelung sogar ganz sicher anwendbar (siehe dazu unten ein Auszug aus der RZ 1087a aus den LSt-RL):

    „Wird bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen wurden, eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, steht die Begünstigung des § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) jedenfalls zu (siehe Rz 1087d).“

    Bitte schaue dir dann noch folgende RZ (1087f) ganz genau an, da ist ein ähnlicher Fall abgebildet:

    Wird ein Teil der Altabfertigungsanwartschaften an eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen und ein Teil eingefroren, kann analog zur Regelung gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 (Rz 766f) die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur hinsichtlich des nicht übertragenen (eingefrorenen) Teiles angewendet werden. Dabei vermindert der Übertragungsbetrag (einschließlich Verzugszinsen) den gemäß § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 begünstigt zu versteuernden Betrag.
    Beispiel:
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit 1. März 2003 den Übertritt in das neue System. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Zur Anwartschaftsabfindung (für die Dauer des bisherigen
    Dienstverhältnisses) werden für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Monatsentgelte in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von 6 Monatsentgelten gewährt, die dem Arbeitnehmer als Anrechnung von Vordienstzeiten zugesichert wurde. Der Arbeitnehmer weist Dienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren nach – für diesen Zeitraum
    wurde bisher keine Abfertigungszahlung geleistet.
    Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6% zu versteuern:
    �� ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (§ 67 Abs. 6 EStG 1988 erster Satz; siehe Rz 1087a)
    �� zuzüglich 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis 11 Jahre, Vordienstzeiten 8 Jahre, zusammen 19 Jahre); abzüglich des Betrages, der zur Übertragung von Altabfertigungsansprüchen in die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet wurde.

    Leider kann ich dir für dein Beispiel keine Lösung nennen, da nicht alle Daten vorhanden sind, die ich bräuchte. Aber ich denke, mit den RZ aus den Richtlinien schaffst du das auch alleine.
    Ansonsten kannst du ja noch einmal posten.

    Viel Glück beim Durchrechnen und schöne Grüße

    als Antwort auf: Krankestand Lehrling #19523

    Hallo Viktoria!

    Sehr gern geschehen – wünsche dir ein schönes Wochenende.

    LG

    als Antwort auf: 6-Personen PKW #19528

    Hallo Gabi!

    Mal was anderes im Forum, lockert aber auf. 🙂

    Kenne noch folgende Marken/Typen:
    – Chrysler Voyager
    – Seat Alhambra
    – VW Sharan
    – Peugeot 807
    …….

    Eine Liste, die einen guten Anhaltspunkt bietet, ist die Kleinbus-Liste lt. BMF.

    Folgender Link sollte dich hinführen:

    https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinbussegem5derVe_5558/_start.htm

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Krankestand Lehrling #19521

    Hallo Viktoria!

    Die Berechnung ist grundsätzlich korrekt (sofern hoffentlich nicht dazwischen irgendwo ein neues Lehrjahr beginnt).
    Ab 9.8. gibt es tatsächlich nur mehr Krankengeld von der GKK.

    Nur eines ist mir aufgefallen:
    Du hast geschrieben, dass du sämtliche Bezüge als „normale“ LE abrechnest. Das wäre nicht korrekt, denn jene Tage, für die nur mehr ein Anspruch auf Teil-LE besteht, sind auch als KE Teil-LE abzurechnen (SV-FREI!).

    Hoffe, dass ich helfen konnte und übermittle

    schöne Grüße aus OÖ.

    als Antwort auf: Krankenstand Arbeiter #19512

    Hallo Britgitte!

    Sehr gern geschehen.

    Schöne Grüße

    als Antwort auf: Krankenstand Arbeiter #19510

    Servus Brigitte!

    Du liegst richtig – neues AJ = neuer Anspruch.
    Wenn das DV beendet ist, kommt es nach Ansicht der Sozialpartner und GKK nicht zu einem neuerlichen Aufleben des Anspruchs.

    LG

    als Antwort auf: AUSBILDUNGSKOSTEN #19490

    Hallo Martin + Romana!

    Ich stimme völlig mit Martin überein, dass die Übernahme der Konventionalstrafe pflichtig sein muss (wie ich im Übrigen mit Martin fast immer einer Meinung bin). Überdies wäre das sittenwidrig (unlauterer Wettbewerb – geregelt im UWG).

    Bei den Ausbildungskosten jedoch würde ich es schon so probieren, wie ich es geschildert habe.
    Dazu ein Tipp an Romana: Stelle doch bitte eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG ans Finanzamt und – bitte – wenn du es machst, könntest du dann das Ergebnis ins Forum platzieren? – das wäre echt toll.

    Danke und liebe Grüße

    als Antwort auf: Gehaltsvorrückung #19497

    Hallo Max!

    Frage a) zielt auf folgenden Paragraphen aus dem MSchG ab:

    Änderung der Lage der Arbeitszeit

    § 15p. Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

    Das heißt, dass wenn unmittelbar nach Karenz eine Änderung der Lage der NAZ vereinbart wurde, es sich zumindest schlüssig um eine Form der ETZ handeln könnte. Somit hätten wir dann auf alle Fälle ein durchgehendes Dienstverhältnis.

    Zu Frage b) muss ich leider feststellen, dass der Bau-KV nicht unbedingt zu meinen Stärken gehört.
    Ich habe mir allerdings den § 10 aus dem Angestellten-KV angesehen, wo ersichtlich ist, dass Zeiten in derselben Gruppe auf alle Fälle anzurechnen sind.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: AUSBILDUNGSKOSTEN #19488

    Hallo Romana, lieber Martin!

    § 26 Z3 EStG besagt, dass Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.

    Das sollte auch für Ausbildungkosten gelten, die der Neu-AG dem Mitarbeiter ersetzt, weil jener diese dem Alt-AG ersetzen musste.
    Voraussetzungen:
    Der Mitarbeiter muss belegen, dass er die Ausbildungskosten tatsächlich getragen hat (Vorlage Originalzahlungsbeleg, wo auch die Höhe ersichtlich ist).
    Dem Mitarbeiter erklären, dass er die ersetzten Ausbildungskosten dann nicht bei der AN-Veranlagung geltend machen kann.

    Im ASVG befindet sich im § 49/(3) Z.23 eine entsprechende Bestimmung. Demnach sollte dieser Aufwand nicht als Entgelt gelten und wäre somit beitragsfrei.

    Auch im Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer sollte durch den Aufwandsersatzcharakter Steuerfreiheit gegeben sein.

    Siehe zu diesem Thema auch „PV für die Praxis“ Heft 3/2006.

    Schöne Grüße

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